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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
J^o, 33 Dienstag den 1. Mai 18319.
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Amtlicher Theil.
Auszug
Inhalt: Bekanntmachung, und Ziehungsjahr
aus beit Gr. Regierungsblättern Rr. 23 u. 24.
Nr 23. vom 19. April 1849.
die Stellung von Einstehern für Militärpflichtige des 2. und 3. Aufgebots vom Mnsterungs- 1848 betreffend.
Zn h alt:
Nr. 24. vom 21. April 1849.
D Reichsqesetze: a) Gesetz, bett, die Wahlen der Abgeordneten zum Volksbanse, b) Gesetz, betr. die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage; — 2) Gesetz, die Aufhebung der Todesstrafe betr.;
3st Umlagen zur Bestreitung der Comniunalbcdürfniffe in den Gemeinden des FkledenSgerlchtsbezirks Mainz für 18i9: — 4) Bekanntmachung, die Verminderung der Umlage d,r israelitischen ReligivuSgemeinde zu Birkenau für 1848 betr.; — 5) Militärdienstnachrichten; — 6) Versetzung in den Ruhestand; — 7) Concurrenzeroff« nungcn; 8) Sterbfälle.
B e k n rr t m n ch u n g , die Stellung voll Einstehern für Militärpflichtige des 2. und 3. Aufgebots vom Musterung^ und Ziehungsjahr 1848. betreffend.
Mit Bezug auf die §§■ 8, 9, 10, 13 und den Schlußsatz der Bekannimachung vom 9. März d. I (Regierungsblatt Nr. 15) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Militärpflichtige» des dritten Aufgebots auf den 16. Mai d. I. zu den Negimentern und Corps werden einberufen werden.
Darmstadt den 18. April 1849.
Großherzoglich Hessisches Knegsmimsterlum.
Graf Lehrbach. Beck.
Reichsgesetze.
a) Gesetz,
betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Der Neichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz:
Neichsgesetz
über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Artikel I.
8. 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
§. 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:


