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Strafgesetzen unterworfen sind," im Art. 4, Satz 3 enthaltenen Worte: „beziehungsweise gelindere," fallen weg und die daselbst unter Ziffer 1 folgende Bestimmung:
wenn die gegen einen Bundes« oder auswärtigen Staat, dessen Behörden oder Angehörige ge- gerichtetc, im Auslande verübte Handlung in den Gesetzen dieses Staats mit keiner oder mit gelinderer Strafe bedroht ist;
ist aufgehoben.
II. Klagen des Beschädigten und Verzicht.
Art. 2. (Statt des Art. 54 St. G. B.)
Der Art. 54 des Strafgesetzbuchs im Tit. III. „Von den Fällen, in welchen keine Bestrafung statt findet" ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt:
„In allen Fällen, in welchen der zweite Theil dieses Gesetzbuchs das Verfahren von der Klage des Beschädigten abhängig macht, wird eine solche Klage durch Verzicht des Beschädigten aufgehoben, wenn der Angeschuldigte den Verzicht annimmt."
„In Folge dieses Verzichtes ist der Kläger in die dem Staate verursachten Kosten zu ver- urtheilen, insofern nicht der Beklagte dieselben durch eine Erklärung vor Gericht übernimmt, in welchem Falle die Verbindlichkeit zur Zahlung der Kosten durch Urtheil gegen ihn auszusprechen ist."
Art. 3. (Statt des Art. 165 St. G. B.)
Der Art. 165 des Strafgesetzbuchs im Titel XVII. „Von Gewalthätigkeitcn" ist aufgehoben, und folgender Artikel tritt an dessen Stelle:
„Wer ohne die im vorhergehenden Artikel genannte Verbindung in eines Anderen Wohnung oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk widerrechtlich eindringt, soll bestraft werden:
1) wenn Gewalt gegen Personen oder Sachen verübt wurde, mit Gefängniß- oder Correctionshaus bis zu 18 Monaten;
2) wenn weder gegen Personen noch gegen Sachen Gewalt verübt wurde, mit Gefängniß bis zu 1 Monat oder Geldbuße bis zu 30 ft.
jedoch im Falle Nr. 2 nur auf Klage des Vetheiligten.
Der Gebrauch von Waffen und Werkzeugen, oder wenn der Thäter sich mit solchen versehen hatte, gilt in den Fällen dieses und des vorhergehenden Artikels als Erschwerungsgrund."
Art. 4. In dem Art. 168 desselben Titels XVII, fallen die Worte „auf Klage des Genöthigten" weg.
Art. 5. (Statt des Art. 427 St. G. B.)
Der Art. 427 des Strafgesetzbuchs im Titel L1I. „Von anderen Beschädigungen fremden Eigen- thums" ist aufgehoben, und wird durch folgenden Artikel ersetzt:
„Die Beschädigung fremden Eigenthumö soll in den Fällen des ersten Absatzes des Art. 424 nur auf Klage deö Beschädigten bestraft werden."
III. Zusammentreffen mehrerer Verbrechen.
Art. 6 Die Art. 104, 105, 106, 107, 108, 109 und 110 deö Strafgesetzbuchs im Titel VIII. dessen Ueberschrift künftig so lauten wird:
„Von dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen" sind aufgehoben, und werd n durch folgende Artikel ersetzt:
Art. 7. (Ltatt d es Art. 104 St. G. B.)
Ist ein zu Bestrafender mehrerer Verbrechen oder Vergehen schuldig, so sollen die sämmtlichen verwirkten Strafen, so weit sic ihrer Natur nach neben einander bestehen können, gegen denselben erkannt werden, jedoch mit Beobachtung derjenigen Ausnahmen und Vorschriften, welche in den folgenden Artikeln 8 bis 16 dieses Gesetzes und im besonderen Thcile des Strafgesetzbuchs Titel XLII. XI III. XLIV. 3 „vom Diebstahle," „von der Unterschlagung," „von der Schriftverfälschung" und „vom Betrüge," Art. 75, 384 und 396, enthalten sind.
Art. 8. (Statt des Art. 105 St. G. B.)
Trifft die Todesstrafe mit irgend einer anderen Strafe zusammen, so darf nur auf die erste erkannt werden.
Dasselbe ist der Fall, wenn neben der lebenslänglichen Zuchthausstrafe noch eine geringere Strafe verwirkt ist.
Art. 9. (Statt des Art. 106 St. G. B.)
Trifft die Gefängnißstrafe mit einer anderen Freiheitsstrafe auf bestimmte Zeit zusammen, so bleibt


