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es dem richterlichen Ermessen überlassen, bei der Zumessung der letzteren, jedoch nur innerhalb der für die Dauer derselben bestimmten Grenzen, auf diesen erschwerenden Umstand Rücksicht zu nehmen.
Wird in einem solchen Falle nur wegen des erschwerenden Umstandes Correctionshausstrafe von einem Jahre oder mehr erkannt, so zieht dies nur diejenigen gesetzlichen Folgen nach sich, welche in Gemäßheit der Art. 24. und 30 des Strafgesetzbuchs an die Verurtheilung zur Correctionshausstrafe von weniger als einem Jahre geknüpft sind, und dieses ist im Urtheile zu bemerken.
Art. 4 0. (Statt des Art. 108 St. G. B.)
Sind nur Zuchthausstrasen auf bestimmte Zeit, oder nur CorrectionShausstrafen verwirkt, so sollen die Gerichte die wegen der schwersten That zu verhängende Strafe ganz in Ansatz bringen.
Die wegen der übrigen Verbrechen verwirkten Strafen sind von einem Drittheile bis zu zwei D ritt heil en aufzurechncn.
Art. 11. (Statt des Art. 107 St. G. B.)
Sind zugleich Zuchthausstrafen und Correctionshausstrafen verwirkt, so wird auf die Cor- rectioiiöhausstrafe eben so, als wenn auch diese in Zuchthausstrafe bestünden, die im zweiten Absatz deS vorhergehenden Art. 10 enthaltene Bestimmung zur Anwendung gebracht; jedoch darf die Dauer der hiernach zuzusetzenden Correctionshausstrafe nur zur Hälfte als Zuchthausstrafe in Ansatz gebracht werden.
Art. 12. (Statt des Art. 109. St. G. B.)
In einem Falle darf die vereinigte Zuchlhausstrafe die Dauer von achtzehn Jahren und die vereinigte Correctionsharisstrafe die Dauer von zehn Jahren übersteigen.
Art. 13. (Statt deö Art. 110 St. G. B.)
Sind nur Gefängnißstrafen verwirkt, so haben die Gerichte nach de» Vorschriften des obigen Art. 10 zu verfahren.
Die Dauer der vereinigten Gefängnißstrafe darf aber drei Monate nicht übersteigen
Nur bei Diebstahl, Unterschlagung Fälschung und Betrug muß, wenn die geschärfte Gefängnißstrafe nicht ausreicht, zu Correctionshausstrafe übergegangen werden, die jedoch in Fällen solcher Art nicht auf länger als drei Jahre zu erkennen ist.
Art. 14. Festungsstrafen von mehr als drei Monaten werden, sie mögen nur unter sich, oder zugleich mit Zuchthaus- oder mit Correctionshausstrafen zusammcntreffen, nach denselben Grundsätzen, als wenn sie Correctionshausstrafen wären, behandelt. (Art. 10 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes).
Diese zugleich mit Correctionshausstrafe verwirkte Festungsstrafe ist in Corrcciionshausstrafe zu verwandlen, wobei jedoch, wenn die ursprüngliche Correctionshausstrafe hierdurch auf ein Jahr oder weiter erhöht wird, in Hinsicht der Folgen der vereinigten Strafe, der Schlußsatz des obigen Artikels 9 zur Anwendung kommt. ,
Sind nur Festungsstrafen verwirkt, so darf bei deren Vereinigung nie die Dauer von sieben Zähren überschritten werden. , ,
Treffen Festungsstrafen von drei Monaten oder weniger unter sich oder mit anderen Freiheitsstrafen zusammen, so sind sie nach den von Gefängnißstrafen geltenden Grundsätzen zu behandeln. (Art. 9 und 13 des gegenwärtigen Gesetzes).
Art. 15. Umfaßt die Untersuchung mehrere Verbrechen, deren abermalige Begehung nach Art. 94 des Strafgesetzbuchs als Rückfall strafbar ist, so kommt die Strafe des Rückfalls nur einmal, und zwar bei dem schwersten dieser Verbrechen in Anwendung.
Art. 16. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 7 bis 15 finden nicht bloß Anwendung, wenn die mehreren Verbrechen Gegenstand desselben Strafurtheilö sind, sondern auch dann, wenn ein von dem Vernrtheilten v o r jener Verurtheilung begangenes Verbrechen erst n a ch derselben Gegenstand eines Strafurthcils wird, insofern er die beider ersten Verurtheilung gegen ihn erkannte Strafe nicht bereits erstanden hat. , ■ .
In einem solchen Falle ist zur Erhöhung oder Verwandlung der in dem ersten Urtheile ausgesprochenen Freiheitsstrafe dasjenige Gericht zuständig, welches das spätere Urtheil erläßt. , ,
Art. 17. Ist Jemand mehrerer Verbrechen beschuldigt, von denen eins oder einige zur Zuständigkeit der Assisen gehören, so kann, wenngleich die letzteren mit den übrigen Verbrechm nicht conuer sind, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen der Criminal-Senat, in der Provinz Rheinhessen die Anklagekammer des Obergcrichts, abweichend von den allgemeinen Competenz-Regeln, den Angeklagten wegen särnnitliche. Verbrechen zur gleichzeitigen und gleichmäßigen Verhandlung und Äburtheilung vor die Assisen verweisen, insofern dadurch die Almlheilung sämmtlicher Verbrechen erleichtert wird.
Art. 18. Wird, nachdem zufolge deS vorhergehenden Artikels 17 die Verweisung vor die Assisen


