aermer'fter, bic weiter zuzuziehenden zwei Beisitzer sind durch den Gemeinderat zu bestimmen.
Schließlich verweisen wir noch auf Art. 11 L.-G.-O., wonach die Hälfte des Gemeinderats dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren angehören niuß. Nach Feststellung der Liste E haben Sie demgemäß zu prüfen, ob von den tut Amte verbleibenden Gemeinderäten die erforderliche Anzahl dem höchstbesteuerten Dritteil angehört; andernfalls müssen soviel der Neuzuwählenden diesem Dritteil entnommen werden, bis die erforderliche Zahl erreicht wird. In der Einladung zur Wahl ist dies be- souders anzuführen. Auch darf uicht übersehen werden, daß während der garten Wahlhandlung die Liste des höchstbesteuerten Dritteils oder eine Abschrift derselben im Wahllokal zur Einsicht der Abstimmeuden offen zu legen ist.
Sie wollen die Vorarbeiten zur Wahl alsbald in Angriff nehmen und bis längstens 1. August l f. Js. berichten, ob die Listen A und E an das zuständige Grvß- herzogl. Steuerkommissariat abgegeben worden sind. Bei dieser Berichterstattung ist gleichzeitig in d o p p e l t e r A u s- fertigung eine Bestandsliste des gegenwärtigen Gemeinderats nach folgendem Schema an uns cinzusenden:
Bestandsliste des Gemeinderats der Gemeinde
£
Namen
Jahr der
Gehört zum Höchstbe" steuerten
Hat jetzt auszuscheiden wegen Ablauf der Dienstzeit oder aus anderen hier
C)
Wahl
Dritteil.
(ja, oder nein.)
auzugebenden Gründen (Tod, Wegzug u. dergl.)
Die Zuziehung von Kceisamtsgehilfen als Protokoll-, sührer bei den Wahlen ist im allgemeinen nicht erwünscht. Diejenigen von Ihnen, tvelche aus besonderen Gründen dies für notwendig erachten, wollen hierum bei uns unter Angabe der Gründe berichtlich nachsuchen. Um die richtige Verteilung etwaiger Aufträge an die Kreisamtsge- bilsen bewirken zu können, müssen solche Anträge bis zum 1. August l. I. bei uns eingelausen sein.
I. V.: Dr. Merck.
Gießen, den 12. Juli 1907.
B e t r.: Denkmalschutz.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreisest
Da mehrfach Mißstände über die Wirkung des Eintrags im Privatbesitz befindlichen Baudenkmals in die Denk- maluste entstanden sind, so veröffentlichen wir nachstehende von Großh. Ministerium des Innern verfaßte
Belehrung
über die Folgen der Eintragung eines Bau- Denkmals in die Denkmalliste.
k Sst /in im Privatbesitze befindliches Baudenkmal durch den Denkmalrat in die Denkmalliste eingetragen worden, und wrrd die Eintragung rechtskräftig (Artikel 10 des Denkmal- 'chutzgesetzes), so hat dies nach den: Denkmalschutzgesetz vom 16. ^uli 1902 nachstehende Folgen:
_ Zur Beseitigung des Baudenkmals oder eines verles desselben ist behördliche Genehmigung ersorder- lrch (Artikel 11 und 1).
1. Diese darf nur dann versagt werden, wenn der Beseitigung im Interesse der Erhaltung des Denkmals oder sonst aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten Be- denken entgegen stehen, welche Lie and rlv^iten, e wa durch eine Versagmlg der Genehmigung berührten öffentlichen oder privaten Interessen ilberiviegeu. Eine hiernach zu ver- sagende Geuehmiguug kann bedingungsweise erfolgen, falls die entgegenstehenden Bedenken durch geeignete Vor- schristen be,eitigt werden. Die Genehmigung kann ins- besondere an d,e Bedingung geknüpft werden, daß die Aus- Mrm,g der betreffenden AiLeiten nur nach einem von dem Mmistermni des Innern gebilligten oder zu billigenden Plan und uiitcr Leitung eines deni Ministerium des Innern ^-hmen Beamten oder Sachverständigen erfolgt (Artikel .2. Die Genehnligung ist einzuyolen nach der Mahl t>bs Verfügungsberechtigten entweder
I a) bei dem Kreisamt oder
b) bei dem Denkmalpfleger, in deren Bezirk sich das Denkrual befindet.
Zu a: Nimmt im ersteren Fall das K'reisämt Anstand, die Genehmigung zu erteilen, so entscheidet der K'reisaus- schuß, gegen dessen Entscheidung binnen einer unerstreck- lichen Frist von 14 Tagen Rekurs au den Provinzialausschuß zulässig ist. Gegen die Entscheidung des letzteren kann binnen einer gleichen Frist Rekurs an das Ministerium des Jnneru verfolgt werden (Artikel 11 und 5).
Zu b: Im zweiten Fall kann gegen die Entscheidung des Denkmalpslegers binnen einer uuerstreck- lichen Frist von 4 Wochen Beschwerde bei dem Ministerium des Innern erhoben werden (Artikel 11).
3. Wird auf einen Geuehmigungsantrag binnen sechs Wochen weder die Genehmigung erteilt, noch dem Antragsteller von der Beanstandung der Genehmigung Kenntnis gegeben, so ist der Antragsteller in seiner Verfügung unbeschränkt. Diese Frist kann seitens des Ministeriums des Innern sowohl bis zu 3 Monaten verlängert als auch auf Nachsuchen des Antragstellers abgekürzt werden (Artikel 13).
4. Mrd die Genehmigung durch rechtskräftige Entscheidung versagt oder nur bedingungsweise erteilt, so kann der Antragsteller binnen 6 Wochen von der Rechtskraft der Entscheidung an bei dem Ministerium des Innern Er- s atz des ijyri durch Versagung der Genehmigung oder durch nur bedingungsweise Genehmigung zugefügten Schadens vom Staate verlangen. Der Eigentümer kann, insofern die Umstände dies rechtfertigen, wahlweise an Stelle dieses Schadensersatzes verlangen,' das; der Staat ihm gegen U e b e r t r a g u n g d e s E i g e n t u m s an dem Baudenkmal Entschädigung leistet. Für die Bemessung der dem Staat hiernach obliegenden Leistungen sind die für die Entschädigung im Enteignungsverfahren geltenden Grundsätze maßgebend.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zu stände, so steht dem Geschädigten der Rechtsweg offen (Artikel 14).
5. Trägt das K'reisämt (Ziffer I, 2, a oben) oder der Deukmalpfleger «(Ziffer I, 2, b oben) Bedenken, einem Genehmigungsantrag ohne weiteres zu entsprechen, so ist von ihm zunächst — bevor das Kreisamt den Antrag dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorlegt oder der Denkmalpfleger Entscheidung trifft — fest zu stellen, ob dem Staat die Mittel zur Verfügung stehen, welche bei Versagung oder nur bedingungsweiser Erteilung der Genehmigung zur Befriedigung eines etwa nach Ziffer I, 4 Absatz 1 oben zu erbebenden Anspruchs erforderlich sein würden.
Sind die erforderlichen Mittel nicht vorhanden, so muß die Genehmigung von dem K'reisämt oder dem Denkmalpfleger erteilt werden (Artikel 12).
6. Das Kreisamt, der Kreisausschuß und der Provinzialausschuß haben in allen Fällen, welche nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ihrer Entschließung oder Entscheidung unterliegen, unbeschadet der Mitwirkung des zuständigen Baubeamten, das Gutachten des Denkmal- p f1 eJ.eV unb in wichtigeren Fällen zugleich das Gutachten der MiNisterialabteiluug für Bauwesen einzuholen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Ministerium des Innern durch allgemeine Anordnung oder in einzelnen Fällen Ausnahmen zugelassen hat (Artikel 31 Absatz 1).
„ J1- Von jeder beabsichtigten Veräußerung, Veränderung, Wiederherstellung oder erheblichen Ausbesserung des Baudenkmals hat der Verfügungsberechtigte Anzeige an den Denkmalpfleger zu erstatten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung erforderlichen Plane und sonstigen Entwurfstücke beizufügen (Artikel 15 Absatz 1 und 3).
1. Die Anzeige hat zu erfolgen nach der Wahl des Verfügungsberechtigten, entweder
a) bei dem D e n k m a l p s l e g e r unmittelbar oder
b) durch Vermittelung des K'reisamts,
™ deren Bezirk sich das Denkmal befindet (Artikel 15 Absatz 2).
2. Die auzuzeigende Handlung darf nicht vor Ablauf von 6 Wochen von Erstattung der Anzeige ab vor genommen oder in einer den Anzeigepflichtigen bindenden Wei)e vorbereitet werden, insofern nicht Die fern bereits bonjer ,dw Mitteilung, daß der Vornahme der Handlung nichts un Wege stehe, zugegangen ist. Diese Frist kami witens des Ministeriums des Innern sowohl bis zu drei Monaten verlängert, als auch auf Nachsuchen dbs ^Anzeige-


