pflichtigen abgekürzt werden (Artikel 17 Absatz 1 und 2 und 13 Absatz 2).
3. Während der Frist soll der Denkmalpfleger, falls der beabsichtigten Handlung im Interesse der Erhaltung des Baudenkmals oder sonst aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten Beoenken entgegenstehen, den Anzeige- pflichtigenzu einerentsprechenden an de rw eite n Entschließung z u veranlassen suchen (Artikel 17 Absatz 3).
4. Auf Antrag hat der Denkmalpfleger allgemein im voraus diejenigen Arbeiten zu bezeichnen, für welche eine Anzeige aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten in ke in em Fall erforderlich erscheint. Die Entschließung des Denkmalpflegers kann, solange nicht die hierdurch zu- gelassenen Arbeiten begonnen oder zur Ausführung vergeben worden sind, widerrufen werden (Artikel 16 und 6 Absatz 2).
III. Wer den vorstehend unter I erster Satz und Ziffer 2, und unter II erster Satz und Ziffer 1 und 2 angeführten Vorschriften z u w i d e r h a n d e l t, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, und wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich geschieht, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Hast bestraft. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Freiheitsstrafe umzuwandeln (Artikel 37).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß eine Geil e h m i g u n g s p f l i ch t lediglich bei einer beabsichtigten gänzlichen oder teilweisen Beseitigung eines in die Denkmalliste eingetragenen, im Privatbesitz befindlichen Balldenkmals besteht, hierbei aber für allen etwa im Falle der Versagung der Genehmigung dem Verfügungsberechtigten erwachsenden Schaden vorn Staate entsprechender Ersatz zu leisten ist. Für a l l e a n d e r e n F ä l l e (Veräußerung, Veränderung, Wiederherstellung oder erhebliche Ausbesserung) hat das Gesetz nur die A n z e i g e p f l i ch L festgesetzt mit der Wirkung, daß dem Denkmalpfleger lediglich eine gütliche Einwirkung im Sinne der Denkmalpflege auf die Entschließungen des Verfügullgsberechtigten obliegt, die endgültige Entscheidung aber bei dem letzteren selbst steht: tue Ausübung eines Zwanges gegen den Baudenknralbesitzer ist jedoch nicht zulässig.
Infolge dieser gesetzlichen Bestimmungen findet keineswegs ber dem Verkauf des Baudenkmals oder einer sonstigen Verfügung über dasselbe durch den Verfügungsberechtigten eine mit pekuniärem Schaden verbundene Behinderung desselben oder gar eine Wertminderung des Baudenkmals statt, es kommt vielmehr den Besitzern eines solchen Denkmals der Vorteil zu gut, daß sie unentgeltlich bei den dasselbe betreffenden Angelegenheiten sich des wertvollen sachverständigen Beirats des Denkmalpflegers zu bedienen in der Lage sind.
_______________________I. B.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fliireii VI, VIII und JX der Gemarkung Nonnenwth und Flur III der Gemarkung Billingcn, Kreis Gießeii.
vt öur Ausfichrung von Enttvässerungsanlagen in Flur
vi, Vlll und IX der Gemarkung Nonnenrvth und Flur III der Gemarkung Vülingen Antrag auf Bildung einer öffentlichen! Wassergenostenschaft gestellt worden ist, und das Großh. Ministe- rmin des Innern, Mteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewer^, die Einleitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wassergenossenschaft unterm 4. Juli d. Js. angeordnet hat, wird I/ternnt zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Vor- arbeiten hierzu vom 30. Juli bis einschließlich 12. Äugust I. I auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Villingen und vom 24. August bis einschließlich 6. September l. Js. auf denl A'utszimmer der Großh. Bürgermeisterei Nonnenroth zur Einsicht sämtlicher Grundeigeiitümer, deren Grundstücke in die zii verbessernde Flache fallen, offen liegen.
1inS ^bichzeitig n»erdeii diese Grundeigentümer fritr Versammlung »SW äUr SßaI?[ ifw "<erh'rtcr Nr das
mstag, den 2 1. September l. I«
. . „ „ , . vormittags 9-/z Uhr
Abmem^haus zu Sionnenr-vth vorgclndcn, unter Andro- JO RechtsnachteUS das, die Nichterschieneueu, sowie die mcnb beantragten Unternehmen beistim
W!ahl der Vertreter einverstanden angesehen und nicht 5 6t8<,t b,e 2tvt NusMruug später
?^WUMi^GrMdeig cityu I ^r^uiid^Wasser'il utzu n gsberecht ig ten,
die an bett Unternehmungen nicht unmittelbar beteiligt erscheinen, werden hiermit aufgefordert, etwaige Einsprachen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einsprachen nach Ablauf der Frist nicht mehr beriicksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungs- ansprüche gegenüber dem Unternehinen geltend gemacht werden könnten.
Gießen, den 11. Juli 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Vckamümachmlg.
Betr.: Schweinerotlauf zu Harbach.
Die unter dem Schweinebestand des PH. Bräuning zu Kolbenmühle bei Harbach ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen und die Sperre ausgehoben worden.
Gießen, den 10. Juli 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. 73.: Langermann.
Kelmnntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Inheiden; hier die Arbeiten des 3. Abschnitts in dem für Errichtung eines Wasserwerks erforderlichen Gelände.
In der Zeit vom 11. bis einschließlich 24. Juli If. Js. liegen auf l^m Rathaus zu Inheiden die Arbeiten des 3. ?lb- schnitts (Zuteilung) des für die Errichtung des Wasserwerks in Flur II und III in Betracht kommenden Geländes zur Einsicht der Beteiligten offen.
Es sind dies:
ein Heft Besitzstandsverzeichnis,
ein Heft Gütergeschosse,
ein Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse, ein Heft Zuteilungsverzeichnis, eine Karte über die Zuteilung.
Termin zur Entgegennahme von Einwendungen und eventuell Wahl eines Mitglieds des Schiedsgerichts findet daselbst statt: Donnerstag, den 2 5. Juli 1907, vormittags 9 bis 10 Uhr, wozu ich die Beteiligten unter dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungett ausgeschlossen sind
Tie Einwendungen sind schriftlich .abzufassen und zu begründen.
Friedberg, den 4. Juli 1907.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommisfär: S chn ittsp ahn, Kreisamtmann.
Sekanntmachung.
Betr.: Viehmarkt zu Homberg a. Ohm am 17. Juli 1907
Aus Anlaß des am 17. Juli in Homberg a. Öhm stattfindenden Vieh Marktes machen wir hierdurch noch einmal besonders auf unsere Bekanntmachungen, betr. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest (Schweineseuche) voin 15. Mürz d. Js — Kreisblatt Nr. 37, — vom 6. Juli 1904 — Kreisblatt Nr 79 — und vom 14. Mai 1906 — Kreisblatt Nr. 57 — aufmerksam, mrt dem Anftigen, daß hiernach alles aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lo- thrmgen eingefiihrte oder auf einem Viehmarkt aufgekaufte Kauenvieh der in unserer Bekanntmachung vom 15. März d. Js. T- Kreisblatt Nr. 37 — angegebenen Quarantänezeit, sowie alle m das Großherzogtum eingeführten Schweine — namentlich auch bte auf den Märkten zu Kirchhain angekanstcu und non da emgeführteu — vor ihrem Auftrieb zum Markte einer 12- bezw. 5 tägigen Quarantäne unterlegen haben müssen. Von den Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 15. März 1907 werden insbesondere alle diejenigen Tiere betroffen, welche in das Großherzogtum eingeführt werden und von denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen.
Ferner besttmmen wir das Folgende:
. 1- Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor
dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von biefem) emer Untersuchung durch den beamteten Veterinürarzt und wird uur oaiiii zu dem Markte zugelassen, wenn es vollständig unverdächtig befunden worden ist. Allen Anordnungen des Kreisvetc- rinürarzteö ist von den die Viehtransporte lwgleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen.
2. Zucht-, Einlegschweine und Ferkel, welche aus int Groß- Herzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Besa-ränkungen im Transport nid)t, doch müssen Per- s^ven, cne diese Schweine zum Zweck' des Feilbietens oder 4-erkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Tratisport übergeben, mit einem amtlick-en Nachweis über die Herkunft der Scktweine versehen fern.
„ C~llc finb von der Ortspolüeibehörde des Her-
umstsortes der Sckpvoine auszustellcit und müssen Cn und


