Ausgabe 
16.7.1907
 
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Kreisblatt für den Kreis Metzen.

Nr. 50 16. Juli 1907

Polizei-Verordnung, betreffend die Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers vom 13. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 565 ff.); hier die Anzeigepflicht der Motoren.

Auf Grund des Artikels 78 der K^reis- und Provinzial­ordnung vom 12. Juni 1874 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses mit) mit Genehmigung Grotzherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. Juli 1907 zu Nr. M. d. I. III 6949 für den Kreis Gießen verordnet, was folgt:

§ 1. Jeder Gewerbetreibende, in dessen Werkstätte ein durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegtes Triebwerk in gleichviel welchem Umfange zur Verwendung kommen soll, hat dies vor der Aufstellung der Anlage bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigeu.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Be- stimmung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mr. bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage» ihrer Ver­kündigung im Kreisblatte in Kraft. Die Polizeiverord­nung gleichen Betreffs vom 28. November 1901 wird damit aufgehoben.

Gießen, den 10. Juli 1907.

Großh. Kreisamt Gießen.

______________________I.' V.: Welcker._____________________

SeküMMachMg.

Betr.: Gesuch des Karl Schmidt IV. zu Lollar um Geneh­migung zur Erbauung eines Schlachthauses.

Karl Schmidt IV. zu Lollar beabsichtigt auf dem Grundstück Flur I Nr. 17 der Gemarkung Lollar eine Schlächterei zu errichten.

Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieses in derDarmstädter Zeitung" bezw. im Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet auf dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Lollar zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürger­meisterei Lollar vorzubringen.

Gießen, den 9. Juli 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

____________________I. V.: Welcker.____________________

Gießen, den 12. Juli 1907.

Betreffend: Die regelmäßigen Ergänzungswahlen der Mit­glieder des Gemeinderats in 1907.

Das (HroßherMliche KreisanN Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In diesem Jahre haben wieder die regelmäßigen Er­gänzungswahlen des Gemeinderats stattzufinden.

Durch dieselben sind die im Jahre 1898 gewühlten Mit­glieder des Gemeinderats, die durch spätere Wühl an deren Stelle Getretenen und inzwischen abgegangenen Gemeindc- ratsmitgliedcr zu ersehen.

Wir erwarten, daß Sie sich, bevor Sie an das Wahl- geschüft herantreten, mit den einschlägigen Bestimmungen der Landgemeinde-Ordnung vom 15. Juni 1874, der Wahl­anleitung vom 19. Juni 1874, des Gesetzes vom 15. Mai 1885, wodurch die Art.' 13, 14 und 21 des erstgenannten Gesetzes und dementsprechend auch die Wahlanleitung ein­schneidende Aenderungen erfahren haben, die Ihnen durch unser Amtsblatt 9h:. 3 vom 8. Juni 1885 mitgeteilt und erläutert worden sind, genau vertraut machen, damit Form­sehler und Reklamationen nach Möglichkeit vermieden werden.

Im einzelnen bemerken wir das Folgende:

Die Großh. Bürgermeistereien haben alsbald die Liste der Stimmberechtigten und die Liste des höchstbesteuerten Dritteils der Wühlbaren (Anlage A und E des Wahl­protokolls) aufzustellen.

In die Liste der S t i m m b e r e ch t i g t e n sind auf- Lunehmen:

1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger,

2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichs­angehörigkeit besitzen und seit 2 Jahren in der Ge­meinde ihren Unterstützungswohnsitz erworben haben, also 4 Jahre in der Gemeinde wohnen,

jedoch unter der Voraussetzung (für beide Kategorien), daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. April 1906 an in der Gemeinde kommunalsteuerpflichtig sind.

B e i d e L i st e n sind alsdann an das zuständige Steuer­kommissariat zur Prüfung einzusenden.

Nach Rückkunft sind dieselben soweit nötig nach den Bemerkungen des Großh. Steuerkommissariats richtig zu stellen und sodann unmittelbar unter dem letzten darin eingetragenen Namen durch die Beurkundung abzuschließen: Aufgestellt

, den ... . 1907

Großh. Bürgermeisterei . - . . .

Hiernach ist sofort durch die Schelle (gemäß Anlage B des Wahlprotokolls) bekannt zu machen, daß beide Listen 8 Tage lang auf dem Bürgermeisterei-Bureau zur Einsicht offen liegen.

Die stattgehabte Offenlegung ist nach Ablauf der Offen- legungssrist auf den Listen zu bescheinigen.

Etwa vorgebracht werdende Einwendungen gegen die Richtigkeit der Listen sind durch Sie zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Reklamanten sofort mit dem Bemerken schriftlich zu eröffnen, daß Rekurs gegen Ihre Entscheidung an den Kreisausschuß zulässig ist, daß aber ein solcher binnen einer unerstrecktichen Frist von 3 Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Meidung des Verlustes bei Ihnen anzuzeigeu ist und innerhalb dieser Frist auch noch bei dem Kreisausschuß gerechtfertigt werden kann.

Sofern Rekurs an den Kreis-Ausschuß ergriffen wirb, sind die Akten sofort an uns etnzusenden.

Menn keine Reklamation erhoben worden ist, oder wenn sich die Reklamanten bei Ihrer Entscheidung beruhigt Huben, oder wenn die Entscheidung des Kreis-Ausschusses er­gangen ist, sind die Listen, nachdem die von Ihnen oder dem Kreis-Ausschusse etwa erteilten Entscheidnng in den­selben gewahrt worden sind, durch die Beurkundung:

Festgestellt

.... den.... 1907. ' endgültig abzuschließen.

Die festgestellte Liste der Stimmberechtigten (Anlage A) ist kurz vor der Wahl den: G e m e i n d e - E i n n e h m e r mitzuteilen, damit derselbe diejenigen Wahlberechtigten, welche mit Zahlung ihrer Kommunalsteuer länger als zwei Monate im Rückstände sind, als Restanten bezeichnet. Dem Gemeinde-Einnehmer ist zu eröffnen, daß er die Bezeichnung der Restanten sofort vorzunehmen und hiernach die Liste schleunigst wieder an Sie zurückzugeben habe.

Acht Tage vor dem Wahltermin hat die nach Anlage C zum Wahl-Protokoll vorgeschriebene Einladung zur Wahl durch die Schelle zu erfolgen.

Das Wahlresultat ist noch ernt Wahltage selbst den Ge­wählten und in der Gemeinde mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß Reklamationen binnen 3 Tagen bei Ihnen vorzubringen seien.

Die Wahlakten mit Ihrem Bericht sind sofort nach Ablauf der Ofsenlegungsfrisi an uns eiuzusenden.

In dem Bericht ist anzugeben:

1. ob und von wem Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten vorgebracht worden sind. (Etwaige Reklamationen sind den Akten beizu­schließen, ebenso die Stimmzettel, welche nur bei Re­klamationen mit einzusenden, im übrigen jedoch zur Einsendung bereit zu halten sind.)

2. ob nach dem neuen Bestand des Gemeinderats die Hälfte der Mitglieder aus dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren besteht; und

3. ob nicht ein verbotenes Verwandtschaftsverhültnis (Art. 17 der Land-Gemeindeordnung) vorliegt.

Vorsitzender der Wahlkommission ist der Großh. Bür-