Ausgabe 
1.5.1917
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Arrr ßfefenntg von Menenwachs an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft verpflichtet ist. bat das Menenüwchs bis zur Äbnahnw durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln, in handelsüblicher Wjeise zu versichern und auf Anruf -u verladen. Er hat es auf Verlangen der Gesellschaft an einem von ihr zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden.

§ 5. Tie Mnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spä­testens binnen ziv-ei Woche:: von dem Tage ab' zu erfolgen, an wel­chem der Kriegsschmieröl-Gesellschaft das Verlangen zügelst. Er­folgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Gefahr des Uitterganges und der Verschlechterung auf die Gesellschaft i'iber, und der Uebernahnrepreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hundert über dem jeweiligen Reicl-Sbankdiskontsatze zu verzinsen. Die Zahlung des Uebernahinepreiscs erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme.

8 6. Wer gemäß § 3 Auskunft über seine Bestände erteilt hat, kann die Kriegsschmieröl-Gesellschaft zur Erklärung darüber guf- fordern, ob die Lieferung verlangt wird. Die Gesellsck>ast hat späte­stens binnen ztoei Wochen nach Empfang der Aufforderung zu er­klär«:, ob sie die Bestände übernehmen will. Nach Maus der Frist kann die Lieferung von der Gesellschaft rächt mehr verlangt werden.

§ 7. Den Breis für die übernomnumen Vorräte setzt 'i^ Krieg s- schmreröl-Gesellschaft nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers endgÄlüg fest.

tz 8. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so lvird bas Eigmittim auf Antrag der Kriegsschmieröl-Gesellfchaft durch An­ordnung der von der Landeszenttalbebörde biestimnisten.Behörde auf sie oder «uff die vvn ihr in dem Antrag bezeichnet^ Person ükeNragen. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt über, in welchem die Anordnung dem zrrr Ueberlassung Verpflichteten oder dem In­haber des Gewahrsams zugeht.

8 9. Alle Streitigkeiten zwischen der Kriegsschmieröl-Gesell- und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet eichgültig das Reichsschieds­gericht für Kriegswirtschaft in Berliir.

8 10. Tie Kriegsschmieröl-Gesellscbaft kann Ausnahme von diesen Bestimmungen zulassen. Sie hat bei Llbgabe der erworbenen Gegenstände die Weisungen des Reichskanzlers innezuhalten.

811. Diese Bestimmungen gelten nicht für BieneMiwchS, das im Eigentume deS Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothrin­gens, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stcht.

8 12. Auf Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingesührt wird, finden die Vor­schriften der §8 3 bis 7 der Ausführungsbestimmungen zu der Ver­ordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 70) entsprechende Anwendung.

§ 13. Mt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer den Bestimmungen der 88 2 und 4 zuwcherhandelt:

2 . wer die gemäß 8 3 erforderte Auskunft, nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht

3. wer die ihm nack 8 12 obliegende Anzeige Wer Dienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingesührt wird, nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollstärchige Angaben macht;

4 . wer Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Be­stimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, ohne die ge­mäß ß 12 erforderliche Zusttmmnng des Käiegsausschusses für hflanzlicln und tierische Oele und Fette gewerblich ver-

^ arbeitet oder stofflich verändert.

yüeben der Strafe kaim auf Einziehung der Gegenstände erkannt Werder:, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter- san-ed, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 14. Die Bestimmungen treten mit dem 10. April 1917 in Kraft.

Berlin, den 4. April 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers l)r. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers' vom 4. April 1917 über den Verkehr mit Bienenwachs (Reichs- Geietzbl. S. 303) wird folgendes bestimmt:

Zuständig, das Eigentum an Bienenwachs nach 8 8 der Be­kanntmachung zu übertragen, ist das Kreisamt.

D a r m st a d t, den 12. April 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

B e t r.: Bitterländischer Hilfsdienst imd Meldepflicht bei Arbeits-

lmb Wohimugswechset.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Bei der allgemeinen Anm»1dung zur Hilfsdienststamm rolle sind ein« AnzaU HÜfsdienstvflrchtiger, die in bestimmt«: Berufen tätig

ivaren, von der Meldepflicht befreit gewesen. GM einer dieser bisher von der Meldepflicht befreireu Hilssdienschslichtige:: die Tätigkeit, deren Ausführurrg der Grund seiner Befreiung von der Meldepflicht war, auf und geht er zu einer anderen Tätigkeit über oder wechselt er auch rrur bei an sich gkii% bleibende Tätigkeit die B e s ch ä f tig u n g s stel le, so erwächst hieraus sbivohl für ihn, wie auch für seinen bisherigen Arb e i t g e b e r eine Meldepflicht, d'wen gemure und ge- toissenhaste Erfüllung bei Vermeidung erheblicher Sttasen geboten ist. .

Der Hilssdienstpflichtige selbst hat jich in diesen Fällen spätestes am dritten Werktage nach Ausgabe seiner bisherigen Tätigkeit oder nach dem Wechsel seiner. Beschäftigungsstelle an seinem Wohnorte :md, wenn er dieser: gleichzeitig rvechselt, cur seinem neuer: Wohnorte persönlich bei der Gr. Bürgernreist-erei, irr der Stadt Gießen, bei dem städt. Arbeitsnachöveis zu melde;: und die für die Misfüllimg der vor geschriebener: Meldekarte erforderlichen Angabe:: zu nrachen. An Stelle der persöirlicher: Mel­dung ist auch schriftliche Meldruvg Mgclassen. Diese muß dann aber unter ordnrmgsmäßiger Ansflillung der vorgeschriebenen Melde­karte erfolgen nnd irmerlralb von drei Tagen in Hm:den der. oben bekanntgegebsren Stelle sein. Die für diese schriftliche Mel- d:mg benötigte:: vorgeschriebenen Meldekarten sind bei den Orts­behörden zu haben.

Ter bisherige Arbeitgeber des Hilfsdincstpfsichtiger: hat seiner­seits von der Beränderrmg ir: der Beschäftigwrg des Hilssoienst- pflich-tigen -)der von dessen Austritte dein für seinen Betrieb zuständiger: Einberufungsausschuß (beim Bezirks-

konrmando), nicht der Ortsbehörde Mitteilung zu mache::. Auch diese Mitteilung :nuß spätestens am dritten Wei-ktsge nach Aufgabe der bisherigen Tätigkeit seitens des Hilssdienstpflichti gen oder nach, dessen Austritte ans denn Betriebe erfolgen.

Llber auch der Hilfsdienstvstichtige, der sich bereits zur Hilfs- dienststanrm rolle an gemeldet hat, ist, imnm er ferne bisherige Tätigkeit aufgibt, oder lueim er seine Bes chäftigu ngs- stelle oder seine Wohnung wechselt, verpflichtet, hierv-m: späteste:: s am dritten daraufftstgenden We,-ktage den: für ihn zustmrdigen Einberuf ungsausschusse (nicht Ortsbehörde) unter 'genauer Angabe seiner neuen Tätigkeit, seiner neuen Be­schäftigungsstelle, . oder seiner neuen Wohnung Mitteilung zu rnachen. Liegen die alte mrd die neue Wo'mumg in der: Bezirke:: verschiedener Einberufungsausschüsse, so ist die Mitteilung an den für die bisherige Wolmung zuständigen Einberufungsaus- schuß zu richten. Welcher Einbernfungsaussclxuß danach im einzelnen Falle für die Mitteilrmg in Frage kommt, ist nötigenfalls bei der Ortsbehörde zu erfragen. Der Arbeitgeber des Hilfsdienstpslichtigen ist rn diesen Fällen, tu denen der Hilfsdienstpflichtige zur Hilfs-- dienststanmirolle bereits angemeldet ist, zu eirrer Mitterliurg rncht verpflichtet.

Im Interesse einer geordnete:: Tätigkeit der Einberüf.mgs- ausschüsse :m:ß erwartet werden, daß die einzelnen Hilfsdierfft- pflichtigen die ihnen oblieg e:ü>e:: Mitteilungen piürktlich imd ge­wissenhaft dem Einbernfurlgsar^schlsse machen. Tenn die Tätig­keit der EinberufungsaussMsse würde verzögert nnd gehemnrt, wenn schon mich kurzer Zeit infolge unterbliebener Mitteilung der Beräucherungen die rn den Meldekarte:: enthaltenen Angabe:: Un­richtig wären.

Aduster für die Meldungen und ?Ni.tteilungen werden :vir Ihnen mis nächster Post zugehen taffen.

Alle diese Beslrumumgen kmnmen :un: für diejenige:: Hilfs- dienstpflichtigen in Betracht, die in der Zeit nach dem 30. 6. 1857 und vor dem 1. Januar 1870 geboren und nicht mehr land- stnnnpflichtig sind.^

Sie wollen die in Bekracht komme,:den Personen hier:rach fceheuten und der Dnrchführrrng dev Bestimmrmgei: Ihre volle Aufmerksamkeit Mvenden.

Gießen, den 30. April 1917.

Großherzooliches K-reisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Betr.: 15. Ausgabe von Süßstoff.(Saccharin).

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des 5kreiseS.

In der Zeit vom 1. bis 15. Vtai 1917 wird gegen den L i e se r u n g öa b s ch n i t 1 3 der Snßstvffkarte ,.H" (blau) von den Süßstofiabgabestelle:: .Süßstoff abgegeben. Es gelangt ein Brieschen auf den Abichritt zur Astsgabe. Mit demi 15. Mai 1917 verliert der Abschnitt 3 seine Gültigkeit.

In der Zett:ik 1. bis 31. Mai 1917 wird gegei: der: Lieserungsabschnitt 2 der Süßstofskarte6" (gelb) von den Süßstoffabgabcstellei: Süßstoff abgegeben. Es gelangt eine Schachtel auf den Llbschnitt zur Ausgabe. Mit dein 31. Mai 1917 verliert der Abschnitt 2 seine Gültigkeit.

Nach den vorsteherchen Zeitpunkten nicht abgecufene Süßstoff­mengen ditrfen von den Abgabestellen frei verkauft werden.

Gießen, den 28. dlprit 1917.

Großherzogliches .Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Zwitlingsrunddrutt der Brübl'slben 1l:rv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gieß?,:.