Ausgabe 
2.1.1917
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Kreisblatt für den Kreis Gießen.

Nr. 1_ S.Jnnuar__ 1917

Bekanntmachung

Betr.: Krankenversicherung von Arbeitern inr Ausland. Vom 14. Dezember 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrates z-u wirtschaftlichen Maßnahmen !usw., vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver orduung erlassen:

8 1. Gegen Krankheit werden versichert Deutsche, die tvährend des gegenwärtigen Krieges in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unternehmern für Zwecke des deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine beschäftigt rverden, wenn sie bei einer gleichen Beschäftigung im Inland der reichsgesetzlichen Krankenversicherung unterliegen würden. Für ihre Berechtigung Slur freiwilligen Krankenversicherung gelten die Vorschriften der Rerchsversichernn gsordnung entsprechend.

Das gleiche gilt für Angehörige der dem Deittschen Reiche verbündeten, sonne der neutralen Staaten, wenn die Beschäftigung außerhalb ihres Hcimatstaats stattfindet.

8 2. Die Beschäftigten gehören, falls für den inländischen Betrieb des Unternehmers eine Betriebskrankenkasse besteht, dieser, und falls für mehrere inländische Betriebe des Unternehmers je besondere Betriebskraukenkassen bestehen, nach Wahl des Unter­nehmers einer von diesen an.

-Im übrigen gehören sie nach näherer Bestimmung der ober­sten Verwaltungsbehörde des dem Beschäftigungsorte zunächst be­lesenen inländischest Grenzgebiets einer Ortskrankenkasse dieses Grenzgebiets an. Beschäftigte, die nach der Reichsversi che run Zu­ordnung landkassenpflichtig wären, körmen in gleicher Weise einer Landkrankenkasse zugewiesen werden.

Der Unternehmer kann nrit Genehmigung der Heeres- oder Mannevertvaltung über die Kassenzugehörigkeit der bei ihm be­schäftigten Arbeiter eine Vereinbarung mit einer anderen Kranken- Jyff e abschließen. Gehören die Beschäftigten hiernach oder nach Abs. 1, 2 bereits einer Krankenkasse an, so bedarf es der Zustim­mung dieser Kasse. Wird sie versagt, so kann sie auf Antrag des Unternehmers durch das Versicherungsamt der Kasse oder im Falle des 8 6 durch die danach zuständige Behörde ergänzt werden. Die Entscheidung ist errdgültig.

§3. Der Unternehmer kann für die im Ausland Beschäftigten seines Betriebes eine besondere Betriebskrankenkasse errichten. Er bedarf hierzu der Zustimmung der für den Bereich der Kasse rill ständigen deutschen obersten Verwaltungsbehörde oder, wo eine solche nicht besteht, der dort zuständigen deutschen obersten Militär­behörde.

8 4. Der Grundlohn bestimmt sich nach dem wirklichen M- beitsverdienste des Versicherter! bis sechs Mark für den Arbeits­tag (8 180 Airs. 2, 4 der Reichsversicherungsordnung).

§6* Ausland gewährt die Heeres- oder MUrineverwcil> «m'gden Versicherten die Krankenhilfe. Die Kraukenkasse hat ihr dre Kosten zu erstatten. Dabei gelten drei Achtel des Grundlohns, mich rvelchem sich das Krankengeld des Versicherten bestimmt, als Ersatz der Kosten für die Karnkenpflege. Ist der Versicherte in ein Krankenhaus (Lazarett) aufgenomrnen, so sind außerdem für den Unterlialt daselbst zwei Achtel des Grundlohns zu vergüten . Krankenkasse hat ferner die Koster: der Ueberführung in an inländisches Krankenhaus zu vergüten.

Die Heeres- oder Marineverwaltung kann mit den Kasserr etwas anderes vereinbaren.

- Slreil über den Ersatzanspruch wird, unbeschadet des 8 6, im Spruchverfahren nach der Reichsversicherungsordnung entschieden. _ § 6 Wird eine besondere Betriebskrankenkasse errichtet, so 8 3 zuständige deutsche oberste Verroaltungs- oder Militärbehörde Bestiinmung über die Aufsicht, das Verfahren bei Streitigkeiten u,id bei Schliekmug der Kasse, sowie über die zu- mssrgen Rechtsmittel. Sie beschließt über die Genehmigung der Patzung und ^stimmt zugleich, wann die Kasse ins Leben tritt.

Panu die Wahl zu den Kassenorganen anders als nach den ^heim stft'r ^ Verhältniswahl regeln; die Wahl muß jedoch

8 7. Diese Verordnung gilt nicht:

(§441 der Reichsversichernngs^

^ nach der Reichsversicheruttgsordnung im Jtr-

^^rten Personen: die Berpflickstnng des Arbeitgebers, nach 8 2^1 der ReickMerftcherungsordnung ihnen .Kranken­hilfe zu gewähren geht auf die Heeres- oder Marineverwas- «mg über, ^veiP diksr nach § 5 »f. 1 auch -ndcn',1 Bksch«s° ngten bti Arbeitgebers Kran^uWfc jit grtvtchren r>at.

-5 8. Die obersten Verivaltuiigsbehöchen für Heer und Marine »mi«n bestinmien. wieweit die vorstestendm Borschnften unter

den übrigen Voraussetzungei: des 8 1 auch für unmittelbare Be- schäftigungsverhältnisse -zur deutschen Heeres- oder Kaiserlichen! Marineverroaltung sowie für Personen zu gelten haben, die in dem nicht von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschest Unternehmern oder Behörden für Zwecke des deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine oder für gleiche Zwecke einer verbündeten Macht beschäftigt werden.

8 9. Der Reichskanzler kann auf Antrag der deutschen obersten Verrvaltungsbehörde eines von deutschen Truppen besetzten feind- lichen Gebietes bestimmen, wieweit unter den übrigen Voraus­setzungen des 8 1 die Vorschriften der 88 1 bis 7 auch für Beschäf- tigungsverhälrnisse tzu deutschen Unternehmern für Zwecke an­derer deutscher Behörden oder für unmittelbare Beschäftigungs- Verhältnisse zu auoeren deutschen Behörden zu gelten lraben.

8 10. Soweit der Erwerb von Rechten davon abhängt, daß eine Versicherung gegen Krankheit von bestimmter Dauer voraw- gegangen ist, steht die Versicherung nach diesen Vorschriften einer Versicherung auf Grund der Reichsversichernngsormiung gleich.

8 11. Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestim­mungen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Soivett dies nicht geschieht oder diese Verordnung nichts anderes ergibt^ find die Vorschriften und Bestimmungen über die reichsgesetzliche Krankenversicherung sinngemäß anzuwenden.

8 12. Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1917 in Kraft.

Berlin, den 14. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend Erhebungen über Trocknungseinrichtuugen.

Vom 7. Dezember 1916.

Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Alle Besitzer von Darren mit mehr als 100 Quadrat­meter Darrfläche und von maschinell angetriebenen. Trocknungs- einrichttrngen für landwirtschaftliche Erzeugnisse haben der Zentral­stelle für das Trorknungswesen in Berlin in der Zeit vorn 20. bis 31. Dezember 1916 über Art, Lage, Größe und Leistungsfähig- keit ihrer Anlage, über die in den letzter: drei Betriebsjahren (8 3) verarbeitete Menge, Art uud Herkunft vor: Rol)-ware und herge­stellter Trockenware sowie über die Vcrtvertdnng der Trockenware die erforderlichen Angaben zu machen.

Tie Angaben haben sich auch auf die vorhandenen Vorräte in Rohrvare und Trockenware, auf Nebenfabrikate, auf den Umfang der ausgeführten Lohntrocknnng, auf Anlagenwerte, Abschreibungen und Heizstoffverbrauch sonne bei gemeiusckmftlich betriebenen Aru- lagen auf die Zahl der Mitglieder, Lieferanten und vertraglich zu lrefernden Pflichtmeugen von Rohrvare zu erstrecken. Soweit Bücher nicht gefüllt sind, müssen die Angaben ersahrrrngsgemäß und nach bestem Wissen geinacht rverden.

s ^:e ertori>ctltn>fn Anzeigen - srnd auf Fragebogen, die von der Zentralstelle ftir das Trorknungswesen mit Zustimmung des Reichskanzlers vorgeschrieber: lverdeu, zu erstatten. Die Frage­bogen smd vom Meldepflichttgen (81) bei den unteren Verwal­tungsbehörden einzufordern, genau auszuft'il'ten nind inuerhalbs der angegebenen Frist (8 1) untersckyrieben der Zentralstelle für das Trocknungsweser: einzusenden.

8 3. Als Betriebs ja l>r gilt die Zeit vou: 1. Juli bis 30. Juni d«S darauf folgerrderr Jal>res. Die im 8 1 vorgesckuiebenen An- yaber: smd alljährlich nach Maßgabe der Bestimmung des 8 2 m der Zeit vom 15. Augrfftl bis 1. September für das znrücklie- gende, mit dem 30. Juni ablausende Betriebsjahr zu wiederlrolen ... ß r 4 - ^ lc Meldepflichttgeu (§ 1) sind verpflichtet, Betriebs^ übersrcksten zu führen, aus denen die zur Ausfüllung des Frage­bogens (8 2) erforderlichen Angaben ftir das laufende Betriebsjahr jederzeit zu ersehe:: sind. Tie Richtigkeit der in dem Fragebogen! '§§2, 3) gemachte:: Angaben kann durch Beauftragte der Zentral- telle an Ort und Stelle naclmeprüst rverden. Dem B^nft ragtest ist zu diesem Zrvecke dre Eiuftcht in die Betriebsdückrer und der Zutritt zu den Betriebs- uud Lagerräumen zu gewähren

Lieferanten vou Darren und von TrmklrnngSeinrichtilimcn (§ 1) sowie von Maschinen dafür müssen der Zentralstelle ist Ausftlhrung befindliche Neuanlagen und vorliegend sorvie ein- lanseudc Lreserringsausträge unter Angabe der Art. Leistuugsfälna- kert und des Wer-tes unverztiglichj airzeigen.

< ir § 0- Der Reichskanzler kann Ausführunlssbestimmlurgeu er- lasseu. Er kauu Ausrmlpuen von der: Vorschriften dieser Vev- ostduung Anlassen.

8 7. Mit Geldstrafe bis 1. wer die ihm nach, 88 1

zu zchutarrseich Mark wird bestraftt bis 3 und 5 obliegenden Anzeigen!