Nr. 30Ö
29. Dezember
1917
für den Kreis Gießen
»ichalis-Ucbcrsrcht: Tlionrasvliosphatmehl. — Rfeungeidimmq von Waren. — Verarbeitung von Obst.
Verordnung
über >die Preise und beförderen Li^ernngsbedingungen für ThoirmS- plMphatmehl. Vom 10. Dez«aber 1017 . Auf Grund des 8 12 der Verordnung über EüniUicfre Düngemittel vom 11. Januar 1016 (Reichz-Ge.etzbl. S. 13- rüder Fas,ung der /Verordnung vorn 5. Juni 1016 (Reichs-Ge/etzbl. S. 440) wird bestimmt:
Artikel 1.
Tie in der der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11 Januar 1916 beige,ügtxm Liste unter 0 aufge.üorten Preise und besonderen Slie, erungweckrlgnngen für Thonrasphosphatmeh l werden, wie folgt, abgeändert:
1. Preise.
Ter Höchstpreis beträgt bei Lieferungen vonr 1. Janimc 1918 ab für 1 Kilogranrmprozent:
Gesarnt-P hosphorsäure.341/2 Pfennig,
JrwoneiWärrre lös lrclie Phisvhorsäirre . 391/2 Pfennig.
2. Beso, berc Lie. erungs e änss ngen
a) Fraclst. Mir die Berecl-nung der Frachttergüvung von 10 vmn Mindert bei Lie erringen nack) Stationen, die 5M Kilometer uno Mehr von der F: ackZtai.u?>gairgsstatio 1 l entfernt liege-r, ist der Ausnaftnetaris 3, Kalitarif, in der allgemeinen Kilometer tarif- ta,el voni 1. Oktober 1917 maßgebend.
. b) Verpackung. Tie Lieerung erfolgt nach WalF der Werke in haltbaren Pamer- oder Gewebes äckon. Wird in Papiers äcken gelle ert, so wird ein Aufschlag von 50 Pfennig für je 100 KUo- gramm berechnet. Werden hlenvcbesäcke verivendet, so vorrd bei S-acken mit 100 Kilogramm Fassungsvermögen ein Aufschlag von 3 Mark für 100 Kilogramm, bei Säcken nrtc 75 Kilo gram ui Fassungsvermögen ein Auf schlag von 2,50 Mark für 160 Kilogramm berechnet.
Tie Gswebesäcke sind, wenn sie unbeschäd'gt und zur Bersen- duirg von ^l>'.m<d,mrbl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung nach folgenden Satz«? frei Werk zurück; uneftnen:
Tie Vergütung beträgt, je nachdem die Säcke 100 oder 75 Kilogramm Fassungsvermögen haben, -renn die Rückgabe er olgt: vor Ablauf />er 4. W-. ch? . . . 2.50 M-rk oder 2,00 Mark
nun* Verarbeitmig und Umarbeitung pon
Obst- und Rhabarberwem zn Getränken irgendwelcher Art^ auch
eb ^L°r b,e Mi/chnng aus verschiedenen Frucht- wrten gekelterter Obstweine soime rede die Art und das ^^'ugsverhaltnis nrckst znm Ausdruck bringende Benennung
Erlaubt ist lediglich die Mischung von .'lpsel- ünd Birnemvern, ,osern das Erzeugnis feinem Mlschungsverhaltms nach kerrntlich gemacht in den Verkehr kommt 8 ^ w bou dem Verbot des § 1 können auf An-
trag durch die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsab-
zugelaft'en^werdem ™ Berlin W 57, Potsdamer Str. 75,
r M J r Geschäftsabteilung der Reichs stelle tvird deut Antrag-
steller bei Erterlnng der ausnaymswerien Genehmigung nach 6 2 Bedingungen »vcgen der Preisgestaltung für die Fabrikate «urf- erleglm Tie Ernhaltimg dieser Bringungen ist durch Festsetzung Vvii Konverttwnalstrafen zu sichern. ' r^niesung
aus Artiger oder .halbfertiger Fabrikate
Mi-, bereits uingearbeiteten oder verarbeiteten Obst- und Rhabarber- wemen smo. lowett ,ie beim Fabrikanten oder beim Großhändler r * u 9 o-5' er Be«kdstelle für Gennise und Obst, Ge- choft.-abteicung, Wteürrng Wernobst, anznmelden. Nach dem 1. Ja-
>>. i'io»
rccr den vorstehenden Vorschriften znwiderhandelt.
Neben der Strafe kann ailf Einziehung der Erzeugnisse er- auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschieds 00 sre dem Tätee gehören oder nicht
ihr«
Berlin, den 1. Dezember 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
_ Ter Vorsitzende: von Tilly.
.5. „ . . . 2 40 M rk oder 1,90 Mark
„ „ „ 6. „ . . . 2 15 Mark oder 1 65 Mark
„ „7. „ . . . 190 M rk oder 140 Mark
. p 8- .1,65 M rk odm 1,15 Mark.
Tre F-rr t -wird leme'ls vcwi Tage de? Empfange? der Lie erung an gevockmct Nach Mlaru der 8 Woche sind die Werke zur Rücknahme der Säcke nicht inehr verpiftich'et.
Tie Entscheidung über die Brauchbarkeit der Säcke steht den Werken zu.
Artikel 2.
Diese Bevorditung tritt mit dem 1. Jmmar 1918 in Kraft.
Berlin. den 10. Dezember 1917.
Ter Staats seftetär des Kriegseruährungsamls.
__ *b 0 n W a l d 0 w.
Vckantttmnchttng
, Über die mistere .Keiinzeichenuig von Waren.
Vom 5. Tezember 1917.
Aiif Gri.'nd des £ 1 der Verordnung n' er die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reich?-Gesetzbt. S. 380) wird bestinimt:
8 1. Tie Bestimmungen der §3 2 bis 4, § 5 Abs. 1 Sah 2 imb 3, Abs. 2, 8 6 der Bekanntmachung über die äußere Kennzeich- nniig von WareTi twm 26. Mgi 1916 (Reich?-Gesetzbt. S. 422) ftiideii auf Gesvürze in jeder Forini und derm Ersahnnttel An- Ipendnng.
Sviveit die genannten Emengnisse vor dein 1. Januar 1.918 in Packungen oder Bebättnitten in den Verkehr gebracht werden, die den BesttniMungm der Bekanntnrachnng vom 26. Mai 1916 nicht entsvrecheii, diir en sie umt 15. Februar 1918 einschließlich feil gehalten und verkauft werden.
8 2. Tiefe Bekaiintmachung tritt wit denr 1. Januar 1918 rn Kraft.
Berlin, den 5. Tezeniber 1917.
Der Staatssekretär <be^ .Kriegsernährungsamts.
__ v 10 n W a l d v w.
Bctanntnra^iiung.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst voni 5. August 1916 in der Fassung der Verordnung zur Abänderung dieser Verordnung vom 24. August 1917 wird bestimmt:
XVIII. Armeekorps Stellveriretenbes Generalkommando Abt. Illb,Ia. Tgb-Nr. 6645/9124.
. «> (. , ^/L^fnrt a SK., den 27. November 1917.
B e t r.. Verbot des Haltens bvn Lirxuspserden.
Verordnung.
AufGrlinddes § 9b des Gesetzes über den Belageimngszustand voni 4. Juni 1851 rn der Fassung oes Reichsgesetzes vom 11 Dezember 191o bejlrnmre ich ,ür den nur unterstellten Korwbezirk und — rm Eni vernehmen nrit den: Gouverneur — auckr ' ür den Befestlsbererck' der Festung Mainz:
1. Vom 1. Januar 1918 ab ist das Halten von Luxusvserde.i verboten.
Luxnspferde im Sinne dieser Verordnung sind alle Pferde, die nicht m Gerverbe, Handel, Industrie oder Landwirtschaft in kriegswirtschaftlich nnchtiger Weise als GebrMlchspferde tätig sind, oder nicht voni ordentlichen Pferdehandel für den dauernden schneften Ausgleich der P>erdebestände in Privathandel vr.-wmdet, vielmehr zur Beauentlichkeit oder zu Bergnügnngszwecken vom Eigentümer selbit oder für mrdere gehalten werden.
2. Jiic Bestinkmungen des 8 1 gelten nicht:
a) für die Pferde der im 8 25 Abs. 2 Ziffer 1—4 des Gesetzes über die Kriegsleistungen ^nannten Personen:
b) für Pferde unter 2^ Ja.ftren, sowie für älter? Fohlen, die iwch Gutachten des zuständigen Kreistierarztes znm Gebrauch in den in § 1 erwäl/nten Betrieben noch nicht geeignet sind:
e) für ausschließlich der Nachzucht dleneirde Pferd?, soweit der Besitzer sie bisher dazu verwendete:
6) sür Schulp-ferde, die Erwerbszwecken dienen, sowie stocirn- pserde (auch Traber), wenn der Friedenswert nachweislich völlig aus dem Ratznen der möglichen Entschädigung fällt Ter Nackxw'eis zn d) öunß, für jedes derartige Pferd beionders, durch schriftliche Bescheinigung der Kreisbehörde einirandftei erbracht werdeii.
3. Tie Verabwlgung von Futter jeder Art an Besitze? von Pferden, deren Halten verboten ist, ist ftntersagt.
4. Zunnderhaudlungen werden urit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern die bestellenden Ole'etz? keine höhere Frckheitsstrafe bestimme-l. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Hast oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erÜmnt werden Ter Versuch ist strafbar.
Ter stello. Kommandierende General:
Riedel, Generalleutnant.
Zw
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