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tober Auskünfte nick,st erstattet, ober wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer dem § 4 zuwider die Betriebs üb er s ich te n nicht oder wissentlich! unrichtig führt oder die Einsicht in die Bücher sund den Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen ven-, weigert;
8. wer den nach § 6 erlassenen Ansführnngsbestimminngen zu- widerlwndelt.
§ 8. Tiefe Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung! tn Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auster- kvasttretens. •
Berlin, den 7. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. fe etffer i d).
Bekanntmachung
betreffend Erhebungen über TrockrrnNgsrinrichtnngen.
Born 12. Dezember 1916.
Untere Verwaltungsbehörde nn Sinne des 8 2 der Ber- vrdnung des Bundesrats, betr .Erhebungen über TrocknungA- einricktungeil, vom 7. Dezember 1916 i Reichs-Gesetzbl. S. 1343) ist das .Kreisamt.
T a r m st a d t, den 12. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
Bekanntmachung
über Pferdefleisch. Von: 13. Dezember 1916.
-Auf Grund der- Bekanntmachung über Kriegsnraßnatzineu zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Ge- setzbl. S. 401) wird verordnet:
8 1. Die Preise für Pferdefleisch dürfen im Kleinhandel bei der Mbgabe an den Verbraucher folgende Betrüge nicht über-q steigen:
für 1 Pfund Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst
oder Fett ^...1,80 Mk.
* für 1 Pfund Muskelsleifch!, ausgenonttnen Lenden-
bratfleisch, olme Knockwn.i . . 1,60 „
für 1 Pfund Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere ger-ingere Sorten Fleisch, anSipenvmnien Leber 1,40 „
für 1 Pfund Knock>en.0,20
8 2. Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisfe in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die LandeZzeutral> Behörden oder die von ihnen bestinrmten Behörde;, für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes niedrigere Höchstpreise, als im 8 1 festgesetzt sind, feftsetzen.
8 .3. Tie Kommnualverbäude können den Verkehr mü Pferden, die zur Schlachtung bestimmt sirtd, und mit Pferdefleisch!, sowie den Verbrauch von Pferdefleisch regeln. Sie können den Gemeinden die Regelung für die Giemeindebezirke übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Ein- wol-ner hatten, können die Uebertragung verlangen.
Die Vorschrift int 8 2 Satz 2 der Verordnung vonr 21. 'August 1916 über die Regelung des Fleischverbrauches (Reichs- Gesetzbl. S. 941) bleibt unberührt.
Me Laicheszentralbehörden oder die von ihnen bestinrmten Behörden können die Konknrnnalverbände und ßlenreinden für die ßnrecke der Regelung vereinigen, sie können auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit! die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen! die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.
8 4. Die Herstellung von Dauerwurst aus Pferdefleisch wird untersagt.
8 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe dis zu zehntauseich Mark oder mit einer dieser Strafen wirft bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise überschreitet,
L Iver einen anderen zun: Mschluß eines Vertrages anffordert, durch den diese Preise überschritten loerden, oder sich zu einem solchen Vertrüge erbietet, v. wer der Vorscl-rift im 8 4 oder den nach 8 8 erlassenettf BestimmuMen zuwider Handelt.
Reben der strafe können die Gegenstände, auf die sich dm strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht, eingezogen loerden.
7. Diese Verordnung Witt am 27. Dezember 1916 in Kraft, erltn, den 13. Dezember 1916.
Ter Stellvertreter des ReicliSkanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Betr.. Tie Ausführung des Upkundenstempelgesetzes; hier: die Erhebung deS Jagdpachtstempels.
Durch Bekanntmachung vom 26. August 1918 &etr. die AuS- führrmg des Npkundenstempelgesetzes in der Fassu,^ des Gesetzes
vom 17. J'uli 1912 und der Bekanntmachung vom gleichen Tage iKreisblatt Br. 67 vom 30. Mugust 1912) haben imr die Aende- rnngen des ttrkunde^ifteinpelgesetzjes veröffentlicht.
Nach Ziffer 2 der Zusatzbestiminungen zu der neuen Tarif- nu Mist er „43 a Jagdipacht" ist der Verpächter verpflichtet, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Meidung der in Artikel 31 dieses Gesetzes augedrohten Strafen binnen 14 Tagen van allen der Stempelpflicht unterliegenden Verein- barungen Kenntnis zu geben. In der erwähnten Bekanntmachung vom 17. J>M 1912 ist bestimimtz daß die Festsetzung der Jahres-- stenipelabgabe durch dasjenige KreisciMt eistolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz öder zunr größeren Teil liegt.
Mit Rücksicht auf bl i c demnächst b e i einzelnen Jagden abgelaufene Bestandszeit verweisen wir erneut auf d i e se gesetzlichen B e st i m m u :: g e tt und fordern di e Verpächter der betr. Jagden auf, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt nachzukommen.
Gießen, den 6. Dezember 1916.
Großherzogliches Krcismut. Gießen.
Dr. Usinger.
Betr: Wie* oben. -
An die Grösch. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf vorstehende Beknnululachung machen loir darauf aufmerksam, das; Sie verpflichtet sind, vvn allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemcindejagd binnen einer 14 tägigen Frist bei Mieidnng der in Artikel 30 des Urkundenstempelgesetzes angedrohten Strafen bericht:: che Anzeige zu erstatten. (
Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum 9lb- schüsse jagdbarer Tiere bekannt werben, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen.
Gießen, den 6. Dezember 1916.
Großherzonliciies Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Rei-chsanzciger veröffentlichten Rachoeisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. Dezember als verseucht zu gelten haben:
Tie Bezirke: Frankfurt, Stettin, Köslin, Strcchlsund, Posen, Breslau, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Schleswig, Hannover, Hildesheiiu, Stade. Aurich, Minden, Wiesbaden, Eobtenz, Düssel- liorf, Oberbaßcru, Mederbaperu, Oberfranken, Mittclfrankeu, Unterfrankeu, Schwaben, Dresden, Neckarkreis, Schwarz waldkreis, Jagstkreis, Donaukreis, Karlsruhe, Mannheim, Oberhessen, Rhein- Hessen, Mecklenburg-Schwwrin, Oldenburg, Braun schweig, Sachsen- Altenburg, Gotha, Hamburg, Nuterelsaß, Oberelsaß, Lothringen. Gießen, den 28. Dezember 1916.
Grvßherzogliches Kreisnint Gießer:.
Dr U s i n g e r.
Betr.: Verlängerung delr Weihuachtsfeiien.
An die Schulvorstände des Kreises.
Tie oberste Schulbshärde hat angeordnet, daß die Weihnachtsferien im Interesse der Kohlenersparnis bis zum 16. Januar 1917 verlängert werden. Sie wöklen hiernach ungesäumt das Gr-forderliche verxrnliass-en.
Gießen, den 1. Januar 1917.
Großh. Kreisschulkommission.
Dr. U s i n g e r.
Bekanntmachung
über Rücklieferung von Oelkuchen. Vom 14. Dezember 1916.
Aus Grund des 8 9 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 642 ff.) in Verbindung Hilft 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt :
Wer nach ß 7 Absatz 2 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 für abgelieferte! Oelfrüchte die Rücklieferung von Oelkuchen verlangen kann, hat den vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H., in Berlin über die Berechtigung ausgeskMen Bezugsschein, sowwit dieser vor dem 1. Mürz 1917 ausgestellt ist, spätestens am 31. Mürz 1917 seinem Kbmmuunlverbnnde «rrzureickren. Bezugsscheine, die nach dem 28. Februar 1917 ausgestellt sind, sind innerhalb eines Monats nach dem Tage der Ausstellung dev bezeichneten Stelle neureichen.
Bezugsscheine, die nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, verlieren ihre Gültigkeit.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Präsident des KnegHeruährungsamteS.
I. V.: von Brau n.
ZwiNingdrunddnick der Brübl'fchen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R..Lange. Gießen»


