Ausgabe 
4.1.1917
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Kreisblatt sm den Kreis Gietzen.

Nr. 58 4 4. Januar _ 1917

Bekanntmachung

betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigeit.

Vom 16. Dezember 1916.

Der Bundesrat hat auf Grmrd des 8 3 des Gesetzes Liber die Ermächtigung des BundeSrats zu wirtschaftlichen Matznahmen usw. vom 4. August 1914 (.ReichS-GeseM. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

I. Auflöslung von Verträgen mit feindlichen Stabtstan ge hörigen aus Gründe n der Vergel­tung.

§ 1. Ter Reichskanzler kann aus Gründen der Vergeltung einen Kauf- oder Lieferuugsvertrag, den ein Lettischer mit einent! lAngehörigm Großbritanniens und Irlands, Italiens oder Frank-

f iicks oder der Kolonierr und auswärtiaett Besituurgerr dieser baaten geschlossert hat, auf Antrag deS Tentsck>en für aufgelöst erklären.

Diese Anfhebungserklärung kann auf einen Teil des Vertrags beschränkt werden.

Sorveit der Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrags die iünr in bezug aus die Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungerl sck^ott eufitHt hatte, ist die Aufhebimgserklärung' ohne Wirkung. Hat der Muser den Kaufpreis schon gezahlt, so kann er ihn, soweit der Vertrag aufgelöst ist, zurückdersangen.

Die Vorschriften der Ms. 1 bis 3 finden auf Werkverträge sowie auf Frachtoerträge, welche die Beförderung von Gütern zur See »um Gegenstände haberr, und auf Mietverträge über Seeschiffe ent­sprechende Anwendung. Sie gelten nicht für Börsentermingeschäfte.

8 3. Der Reichskanzler kam: die Entscheidung durch allgemeine Nnordnung oder im einzelnen Falle enter anderen Stelle über­tragen und nähere Anordnungen über das Verfahren treffen.

II. Rechtsstreit i'g ketten über Verträge mit feind­lichen Staatsangehörigen.

§ 8. Hat ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feind­lichen Staates einen Vertrag geschloffen, so ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Einwirkung des Krieges auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch das Gericht, in dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Gericht, in dessen Bezirk er sich dauernd anfhält, zuständig!.

8 4 . Liegen bei Streitigkeiten der im § 3 bezeichneten Art für hie Zustellung der Klageschrift an den feindlrchen Staatsangehörigen die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vbr und erbietet sich der Kläger, eine Mitteilmrg über den Inhalt der Klage unter Angabe des Gerichts und des Verhandlungstermins in einem neu­tralen Lande durch eingeschriebenen. Brief unter der Adresse des Beklagten zur Post zu geben oder in anderer ziveckentsprechender Weise an den Beklagten zu befördern, so kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung das Gericht anordnen, daß die im § 204 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebene Einrückung nur ein­mal und nur im Reichsanzeiger zu erfolgen hat. Das gleiche gilt m anderen Fällen, in denen das dem feindlichen Staatsangehörigen, zuzu stellende Schriftstück eine Ladung enthält.

Der Kläger hat glaubhaft'ju machen, daß er die Mitteilung in der im Abs. 1 bezeichneten Weise innerhalb angemessener Zeit zur Post gegeben hat oder daß die Mitteilung dem Beklagten zugegangen ist: andernfalls kann das Gericht die Verhandlung vertagen und' anordnen, daß dev Beklagte von neuem zu laden ist.

III. S ch l n ß v o r s ch ri f t e n.

8 5. Einem Deutschen im Sinne der vorstehenden Vorschriften stehen juristische' Personen oder Handelsgesellschaften anderer Art gleich, die im Inland oder in den Schutzgebieten ihren Sitz haben.

Dem Angehörigen eines feindlichen Staates im Sinne der vor­stehenden Vorschriften stehen gleich: ; <

1. natürliche Personen, die in dem feindlichen Staate ihren Wohnsitz oder ibre gewerbliche Hauptniederlassung haben:

2. juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art, die in dem feindlichen Staate ihren Sitz haben:

3 . Handelsgesellschaften anderer Art, die im sonstigen Ausland ihren Srtz haben, wenn an ihnen feindliche Staatsangehörige oder, so- wert es sich um die Anwendung des 8 1 handelt, Angehörige der dort bezerchneten feinblichen Staaten überwiegend beteiligt sind § 6. Dre Vor,chriften der 88 1, 2 können durch Bekannt­machung des Reichskanzlers auf andere als die im 8 1 bezeichneten' feindlichen Länder für anwendbar erklärt loerden.

8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkiindung in Kraft.

,, Der Reichskanzler bestimmt, wann mrd in welck)em Umfang st- außer Kraft tritt. s /

Berlin, den 16. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskauzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

zur Ausführung der Verordnung, betreffend Verträge mit feinde lichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916.

Vom 17. Dezember 1916.

Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, vvm 16. Dezember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1. Die Entscheidung über die Auflösung von Ver­trägen mit feindlichen Staatsangehörigen ans Grürrden der Ver­geltung wird, unbeschadet der Befugnis des Reiä>skanzlei?s zunt Erlaß allgemeiner Anordnungen, dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft übertragen. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden oder in dessen Vertretung durch ein Mitglied, welches die Befähigung zum Richteramte besitzt.

Artikel 2. Der Antrag auf Auflösungserklärung ist schrift­lich bei dem Reichsfchiedsgerichte für Kriegswirtschaft einzu reichen.

A r t i k e l 3. In dem Antrag ist der Inhalt des Vertrags darzulcgen.

Der Antrag soll ersehen lassen, ob die Auflösnngserklärung! für den ganzen Vertrag oder nur für einzelne Teile beantragt wird.' Im einzelnen soll der Antrag namentlich angeben:

1. die Vertragsparteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Staatsangehörigkeit:

2. den Zeitpunkt der Schließung des Vertrags:

3. den Gegenstand und den Umfang der Leistungen, auf die sich der Vertrag bezieht, sowie die Höhe des Entgelts:

4. den Zeitpunkt, in welchem der Vertrag zu erfüllen ist oder bei ordnungsmäßiger Erledigung zu erfüllen genieselt toäre:

b. die Abreden, durch tvelche für den Fäll höherer Gewalt, eines Krieges usw. die Erfüllungszeit hin ansgeschoben oder in son­stiger Weise Vorsorge getroffen wird: falls derartige Abreden nicht getroffen sind, ist dies ausdrücklich zu vermerken'.

Der Antrag soll ferner angeben:

6. inuieweit der Vertrag von der eitlen oder andern Seite oder von beiden Seiten schon erfüllt ist:

7. inwieweit und aus toelchen Gründen der Vertrag nach allge­meinen Rechtsgrundsätzen als fortbestehend oder hinfällig an­gesehen ivird oder aus welchen Gr linden in dieser Beziehung Zweifel obivalten:

8. die Gründe, die für die Au flösungserklärung >^elteud^gemacht rocrden.

Artikel 4. Ist eine Vertragspartei eine juristische Person, so ist außer ihrem Sitze tunlichst anzugeben, welchen Staaten im wesentlichen die Beteiligten an gehören. Ist eine Vertragspartei eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, so ist Name, Wohnort und Staatsatrgehörigkeit der Mitglieder anzugeben.

Artikels. Ter .Antragsteller soll die ihm .zugänglichen^ auf den Vertrag bezüglichen oder sonst .zur Aufklärung des Sach- verhältikisses dienlichen Urknndert beifügen.

Artikel 6. Das Reichsschiedsgericht kantr vor der Ent­scheidung weitere Ermrttelurtgen anstellen.

Die Entscheidung ist dem Antragsteller niitznteilen.

Artikel 7. Für die Entscheidung wird eine Zur Reichs­kasse fließende Gebühr erhoben.

Die Höhe der Gebühr wird von dent Reichsschiedsg^nichte bestimmt. Tie Olebühr soll in der Regel iricht wemiger als slinf- zig Marck und nicht mehr als eintausend Mark betragen. Airs besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebühr Ab­stand genommen iverden.

Das Reichssthiedsgericht kann den Erlaß der Entscheidung von der Vorauszahlimg der Gebühr abhängig ntuchen.

Die Beitreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen des Reichs­schi edSgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffeittlicher Mgaben.

B e r l i n , den 17. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Dr. Helfferich. __

Bekanntmachung

übe* Salatöl-Ersatzniittel. Vorn 23. Dezember 1916.

-Aus Grund der Verordnung, betreffend die Errichtung von PreisprüsungSstellen und die Versorgtmgsregclung vvm 25. Sep­tember 1915, sowie in tctlioeiser Abänderung unserer Bekannt­machung vorn 17. Oktober 1916 (Regiernngsbl. S. 208) bestim­men wir:

8 1. Beim Verkauf von Mitteln, welche als Ersatz für Salatöl gelten sollen, dürfen nachstellende Preise ,licht überschritten werden:

1. Beim Verkauf durch den Erzeuger 25 Pfennig für ein Liter ab Fabrik.

2. Beim Verkauf ritt Großhandel 30 Pfennig für ein Liter.

3. Beim Verkauf im Kleinhandel 40 Pfemtig für ein Liter.

Als Verkauf im Kleinhandel gilt der Verkatif tmmittellwr an beit Verbraucher.