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8 2. Mittel, welche als Ersatz für Salat öl gelten sollen, dürfen erst dann in den Handel gebracht werden, tpemt die Genehtmi-
S ng der Preisprüfungsstelle desjenigen Kommiunalverbandes, in m der Verkauf stattnnden soll, erteilt worden ist. Die erteilte Genehmigung ist unter den amtlichen Nachricht«! des Kommunal- verbandes durch die Preis prüfnngsstelle yu veröffentlichen. Ist für den Bezirk des betreffenden Kommuualverbaudes oder- innerhalb feines Bezirkes keine Preis prüfungsstelle errichtet, so ist die Erlaubnis durch den Kommunalverband zu erteilen.
Bei deni ?lmtrag auf Zulassung ist die Bezeichmmg des Ersatz^ mittels und die herstellende Firma genau anzugeben.
§ 3. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Ersatzmittel als gebrauchsfähig anerkannt wird. Die Preisprüfungsstelle beziehungsweise der Konml-Unalverband soll sich zur Enffcheidimg über die Gebrauchsfähigkeit auf das Gutachten eines anrtlichen chemischen Untersuchungsamtes stützen.
8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Werden auf Grund des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 14. August 1915, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 8 2 werden gemäß Verordnung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis xu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8 5. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
D a r m st a d t, den 23. Dezember 1916.
Großherzoglicl>es Ministerium des Innern, v. Homberg k.
Bekanntmachung.
Betr.: Zulassung von Salatölersatzmitteln und Salatwürzen.
Auf Grund der Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 17. Oktober 1916 über die Genehmigungspflicht von Ersatzmitteln für Salatöl und dergleichen hat die Pveisprüsungsstelle der Provinz Oberhessen zu Gießen auf Antrag verschiedener Firmen nach Prüfung der Ersatzmittel folgende Salatölersatzmittel oder Salatwürzen zum Verkauf im Bezirk der Provinz Oberhessen zu gelassen:
1. Triumph. Salatwürze der Firma A. Kaufmann Söhne in Mannheim, Industrichasen,
2. Esivl, Salatbeiguß der Estol-Aktiengesellschast in Mannheim.
3. Salatil, Salatwürzc.
Diese Salatwürzen dürfen zu den festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. -
Gießen, den 30. Tezenrber 1916.
Großherzoglicves >tteisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bckanntmi-chnng
bie Abgabe von Speck aus Hausschlachtungen betreffend, vom 1. Dezember 1916, in der Fassung der Bekanntmachungen vom 4. und 11. Dezember 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September und 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfun^sstellen und die Versorgungsregelung besttmmen wir mit Ermächtigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes das Nachstehende:
8 1. Von jedem Schwein, das seit dem 2. Oktober 1916 einschließlich hausgeschlachtet worden ist oder in Zukunft hausgeschlachtet wird, sind 4 vom Hundert des Schlachtgewichts des Schweines in geräuchertem Speck an das Kreisamt oder an die von diesem bezeichnete Stelle abzuliefern imb zwar möglichst in einem Stücks
In Gemeinden, in denen es üblich ist. den Speck nach dem Selzen nicht zu räuchern, sondern lufttrocken aufzubewahren. kann! die abzuliefernde Menge anstatt in geräuchertem auch in burchj^ salzenem und an der Luft gut getrocknetem Speck bestehen.
Die Mlieferung findet erst nach fettiger Durchsetzung und Räucherung oder, nachdem der durchsalzene Speck gut lufttrocken geworden ist, statt, lieber die Att der Einziehung haben die KrerS- ftntfer zu bestimmen.
Aus bereits vorgenommenen Hansschlachtungey, aus denen Speck nicht mehr vorhanden ist, ist anstatt 4 vom Hundert des Schlachtgewichts in geräuchertem oder durchsala-euem und an der Luft gettocknetem Speck 3y2 vom Hundert des Schlachtgewicht- in ansgelassenem Fett (Schmalz) abzugeben.
Die Verpflichtting zur Abgabe von Speck bezieht sich nicht auf Hausfchlachtungeu von Krankenhäusern, die Schweine ausschließlich zur Versorgung von Kranken mästen, und von gewerblichen Bettteben, die Schweine ausschließlich zur Versorgung der Arbeiter inästen.
8 2. Vor der Berechnung des dem Hausschlachter auf Fleisch- karteu ausznrechnenden Teils ist von deni ganzen Schlachtgetvicht das anderthalbfache Gewicht des abzuliefernden gewucherten oder durchsalzen an der Lust gut getrockneten Specks in Abzug zu bringen.
8 3. Für das Pfund geräucherten oder durchsalzen an der Lust getrockneten Speck sind 2,50 Mk. zu vergüten.
Für das Pfund ausgelassenes Fett (Schmalz) sind 3 Mk. zu vergüten.
8 4. Der eingcsammelte Speck ist dem Kommunalverband für Milch- und Spcisefettversorgung Großherzogtum Hessen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat über die Vettvendung zur Versorgung der Arbeiter in der Kriegsindustrie und zu Massenspeisungen im Einvernehmen mit der Laudesfettstelle zu bestimmen.
Dem genannten Kdmmuualverband bleibt überlassen, wegen Bezahlung, Aufbewahrung nnd Mlieferung des Specks mit oertz Kreisämtenr sich zu verständigen. .
Die den Kreisämtern und dem Kommunalverband für Milch- und Speisefettversorgung durch die Ausführung dieser Bekanntmachung entstehenden Kosten sind durch einen Zuschlag zu dem tn 8 3 genannten Preise zu decken. » 1
§ 5. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der Bekannttnachung des Reichskanzlers vom 25. September und 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.
Darmstadt, den 14. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
____ v. Homberg k. *
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abgabe von Speck aus Hausschlachtungen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ottsüblich veröffentlichen. Die Abnahme des Speckes oder Schmalzes wird gemeinde- werfe nach, den von uns.gefertigten Listen der HausschlrnÄungen erfolgen: es ergeht dann an die betreffenden Gemeinden Sondern Verfügung.
Gießen, den 2. Januar 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __
Bekanntmachung.
Betr.: Ausgabe von Süßstoff (Saccharin).
In der Zeit vom 1. brs 15. Januar 1917 wird gegen den Li e ferun gsa b schnitt 2 der süßstofffatten „3" (blau) und „G" (gelb) von den Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben. Ausnahmsweise gelangen drei Briefchen fan». drei schachteln mir den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 15. Januar verliert der Abschnitt 2 seine Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht ckb- gerufene Süßstoffmengen dürfen von den AbgabesteNen frei verkauft werden.
Gießen, den 2. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I. B : Langermann.
Bekanntmachung.
Betr.: Einsendung der Kreisa bdeckerei Verzeichnis se.
An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgers meistercren der Landgenreinden des Kreises.
Wir erinnern cm die Einsendung der Abdeckereiverzeichnisse für den Monat Dezember 1916.
Genaue Ausstellung ist unbedingt nottvendhg.
Gießen, den 3. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ I B.: Lang ermann.
Bekannt,naiyung.
Betr.: Mänderwug des § 14 der FrredhofSvrdnung für d^ Gemeinde Lollar.
Ms Antrag des Gemevrderats der Gemeinde Lollar, nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung de- Kreisausschusses hat mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II. 7604 voin 14. Dezember 1916 der 8 14 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lollar folgende Fassung erhalten: ^ ^
Der für die Erbbegräbnisse bcfHntntfe Teil des Friedhofs nnrd in .einzelne Begräbnisstätten eingeteilt, welche der Reihenfolge nach abgegeben ioerden. Die Genehmigung zur Ern»erbung cinaS Erbbegräbnisplatzes erteilt der Gemeindewat. Iu dem diesl>ezüg- Ucf>en Gesuche ist die Zahl der beanspruchten Einzel grabstätten an- zugeben. Für jede einzelne Begräbnisstätte ist der Betrag mm 250 Wdark an die Gemeindekaffe zu entrichten. Begräbnis st ätten, welche nach Ablauf von 50 Jahren nach erfolgter Eruvrbung nicht in 0>ebrauch genomnwn worden sind, fallen an die G^nreinde zurück, können aber bei nochmaliger Zahlung von 250 P(ark für jede einzelne Begräbnisstätte für weitere 50 Jahre überlassen werden.
Die Uebettveismlt^ des Platzes an die Erwerber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei aus zu stellenden Ermerbsurknnde.
Vorstel-ende Bestinrmungeu treten am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Kreisblatt fiir den Kreis in Kraft.
Gießen, den 30. Dezember 19l6.
Großberzoglichc's Kreisamt Gießen.
I. V.: He nr m erde.
Zwillingsrunddrnck der B r ü h l' scheu Nu "-Buch- und'Steindruckerei R. 9 an ge, Gießen.


