Nr. 3

8. Januar

1917

Bekanntmachung

betreffend $:wm&ermig von Mften oder sonstigen Geschästsantellerr deutscher Seeschiffahrtsgesellschasten ins Allsland.

Vom 123. Dezember 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die «Krmüchtiaung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. Ämgnst 1914 (Reichs-Gesetzbl. <5. 327) folgende Verordnung

erlassen. ^^Esgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Ge­schäftsanteile deutscher Seeschiffahrtsgesell sckiaften gairz oder teil­weise von einem Deutschen cur Ausländer oder cm Deutsche, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reiches haben, übertragen werden sollen, sind verboten.

Das gleiche gilt von Rechtsgeschäften, durch welche Aktien oder Geschäftsanteile der bezeichneten Art, die im Eigentum« von Deutschen stehen, für Rechnung vorr Ausländern oder von Deutschen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reiches Taben, erworben werden sollen.

Gesellschaften, die ihren Sitz im.Ausland haben, oder deren Kapital -um größeren Teil Ausländern zusteht, stehen den Aus­ländern im Sinne vorstehender Bestimmungen gleich!.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung tverden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis' zu fünfzig- tausend Mar? oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung Jtout ein Deutscher auch daun verfolgt werden, wenn er sie im Lluslande begangen hat.

Der Versuch ist strafbar.

§ 3. Der Reichskanzler kann Ylnsnahmen von dem Verbote des § 1 zillassen.

8 4. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in' Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfange sie außer Kraft tritt.

Berlin, den 23. Dezember 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. H e l f f c r i di. _

Bekanntmachung

über Druckpapier. Vom 21. Dezember 1916.

Ans Grund der Verordnung des Bnndesvats über Druck­papier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgen­des bestimmt:

$ 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, die ans maschinen­glattem holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie aller sonstigen Personen, die unbedrucktes Papier der genannten Art im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis zum 31. März 1917 solches Papier nur in den Mengen be­ziehen, die für sie von der Krregswirlschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden. Djies gilt auch, so­weit es sich um die Erfüllung beretts abgeschlossener Lieferungs- verttäge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grund­sätzen:

1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche

1. bis 200 qm eingenonrmen hatten,

2. von 201 250 qm

3. , .251- 300

4. ,. 301- 350

5- .. 351- 400 l

6- 401 500

7. , 501 600 ,,

8. , 601- 700 r

9. 701- 800

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ber von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 ver­brauchten Menge von maschinenglattem Holz halft gen Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten.

Tie Quadratmeterfläche wird errechiret durch Feststelllmg der Papierfei tengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitting im Jahre 1915 gehabt hat.

Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich, im Jahre 1915 gegenüber dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die! Minderung

1. bis zu 150 qm beträgt, 1 v. H.

2. von 151300 qm beträgt, 2 0. H.

3. ü&er 300 qm beträgt, 3 v. H.

über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind.

Zeitungeii, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915. gegenüber dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, nram die Ver­mehrung

1. bis zu 50 qm bettägt, 4 v. H.

2. von 5175 qm beträgt, 6 v. H.

3. von 76100 qm. bettägt, 6 v.H.

4. von 101125 qm beträgt, 10 v. H.

5. über 125 qm beträgt, 12,5 v. H.

unter derjenigen Menge, zu deren Bezüg sie gemäß Ziffer 1. be­rechtigt sind.

2. Alle übrigen Bezieher von unbedrucktein nurschinenglatten/ holzhaltigen Druckpapier dürfen für die Zett vom 1. Januar 1917. bis zum 31. März 1917 nur 85 v.H. derjenigen Menge von sol­chem Papier beziehen, die sie im Jahre 1915, berechnet auf einen! Zeitraum von drei Monaten, bezogen haben.

3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 und 2 bezogen werden darf, werden Bestände von uubedrucktem maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, nach Abzug einer dem Verbrauche des! vorangegangenen Monats entsprechenden Menge, die als Reserve artzusehen ist. angerechnet.

Ein sich über diese Anrechnung lftnaus ergebender Mehrbestand darf ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deut­sche Zertungsgcwerbe nicht verwendet werden.

§ 2. Die Bestimmungen der 88 2 bis 14 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben unverändert irr Geltting.

§ 3. Maschineirglattes, holzhaltiges Druckpapier im Sin?'« dieser Bekanntmachung und der Bekanntmachungen vonr

19. April 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 84,

20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534),

25. Juli 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 196),

22. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 951),

30. Septcnrber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1097),

31. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1225)

ist alles Maschinen glatte, holzhaltige Papier, das zum Bedntckenj geeignet ist, insbesondere auch

sogenanntes Baudpapier,

Schachtelpapier,

,. Beklebepapier,

,. Telegrapheupapier,

Tapetenpapier und Streichpapicr (die beiden letzten Papiere als unverarbeitetes Rohpapier zur Her­stellung von Tapeten oder Streichpapieren s gestrichenen Papierenj).

8 4. Soweit für die im 8 3 aufgefülsrten Papiere die vorge­schriebenen Anzeigen über Lieferung und Verbrauch noch nichts erstattet sind (8 12 der Bekanntmachung vom 19. April 1916, 8 4 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1916), sind sie der Kriegswirt- schaftsstelle für das Deuftche Zeitungsgewerbe in Berlin C 2 nach­träglich bis zum 20. Januar 1917 einzureichen.

8 5. Tie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helffer i ch. ___

Bekanntmachung

Betr.: Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung übet Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916 (Reichs -Gesetzbl. S. 426). Vonr 20. Dezember 1916.

Auf Grund des 8 8 der Verordnung über die Höchstsweise für Benzin vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 426) wird die Wirk­samkeit der in der Bekaiintmachimg vonr 27. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 611) zugelasseuen Ausnahme von dein Höchstpreis für Testbenzin für die Zeit bis zum 31. März 1917 erstreckt. Berlin, den 20. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

,_ Dr. Helfserr ch. _

Bekanntmachung.

Aus Grund des 8 2 Abs. 1 der Kaiserlich eit Verordnung vom 25. November- 1915 über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen (Reichs-Gesetzbl. S. 777) und im An­schluß au die Bekanntmachung vom 23. April 1916 .,ReicksL-, anzeiger" Nr. 97) bringe ich! hierdurch zur öffentlichen Kenntnis^ daß mich die folgenden Gegenstände unter das Verbot fallen: Wild,

zahine Kaninchen,

Geflügel und Wildgeslügel,

frisches und zubereitetes Fleisch, sowie Fleischwaren von ^diesen Tieren.

Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten

als Wild: Rot- und Damwild, Remitiere, Rehe, Schwar'z- ivüd, Hasen, unlde Kaninchen: als Geflügel: Gänse, Enten, Hühner, Tauben, Puten;