Ausgabe 
1.5.1917
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sls Gemeinde jeder im Sinne des 8 1 der Städte- und Land- gemerndeordnnng gebildete Verband, olß Vorstand des Kornmitnalverbau des das Kt'eisamt,

«Us Vorstand der Genreinde irr Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgernreister, in den übrigen Städten Bürgermeister, in den Landgemeinden die Großh. Bürger- rnersterei,

als zuständige Behörde das Kreisamt, als 'höhere Venvaltungsbehörde der Provinziatausschnß, als Landes stelle für Angelegenheiten der Obstversorgung die Larldesobststelle in Tarnlstadt, für Airgelegenheiten der Ge- museversorgung die Landcsgemüfestelle in Mainz.

, 8 2. Die den Kommunalverbän den oder Gerneinden über-

tnagen^r Arrordnurraen erfolgen drrrch derer: Vorstand.

. 9 o. Drcge Mestimntungen treten mit dem Tage der Ver­kündigung in Kraft.

Tarrnftadt, den 14. April 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

_ __ v . Sombergf. __

© e t r.: Einrichtung eines Kriegswucheramtes in Berlin.

Vn den Oberbürgermeister zu Gießen, die Größt). Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- antt Gießen, die PreisprüfungSstcLle für die Provinz Obcr- Hessen urch Großh. Gendarmerie des Kreises.

. Dtit dem 15. August 1916 ist ein Kriegswucheramt in Berlin P? Tätigkeit getreten. Das Nähere über die Einrichtung und über dre Aufgabe dreses Amtes ergibt sich aus denr nachstehend ab- gedruckten Erlasse des Königlich Preußischen Herrn Ministers des Innern vom 1. August 1916 zu Nr. V. 15 183.

® ur ^, Vereinbar! nrg mit der Königlich Preußischen Regierung Nt das Tätigkeitsgebiet des Kriegswucheramtes in Berlin auf das Großherzogtum jetzt arrsgedehnt worden.

Hiernach geben wir Ihnen von der Errichtung des Kriegs- wucheranites und von der Ausdehnung seines Geschäftsgebietes auf das Großherzogtum Kenntnis und verständigen Sie zugleich ent­sprechend Ziffer 4 des Ministerialerlasses.

Gießen-, den 24. April 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Br. Us 2 nge

Der Minister des Innern. V. 15 163.

Berlin, den 1. August 1916.

Errichtung eines Kriegs Wucheramts.

. 1. Organisation des Kriegswncheramts.

OTY ^Vl ^ em Königlichen Polizeipräsidium in Berlin wird eine Al'trklung unter der BezeichinmgKriegswucheramt" errickstet. Geschäfte der örtlichen Polizeivettvaltung in Berlin sind dem Kncgstvncheramte nicht zu übertragen.

Das Kriegswucheramt besteht aus einem höheren Verwaltungs­beamten als ständigem Vertreter des Polizeipräsidenten in der Leitung der Geschäfte und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern und .Hilfsarbeitern. Als Mitglieder oder Hilfsarbeiter sollen neben yoberen Bei-waltnngsbeaniten mW Beamten der Staatsanwaltsck-aft sachverständige aus den verschiedenen Wirtselpaftszweigen bestellt werderi Die Bestellungc-n erfolgen durch den Minister des Innern rin Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Justiz- Minister.

, Außerdem wird dem Kriegswucheramt ein beratender Ausschuß becgegeben, m den Vcrtt-eter des .Handels, der Landwirtschaft, der Industrie, des Handwerks uiid der Verbraucher sowie im öffent- liweii Leben stehende Märmer durch den Minister des Innern bc- rllfen werden. Der beratende Ausschuß wird vom Polizeipräsi­denten zu periodischen Sitzungen versammelt. Den Vorsitz in den Sitzungen .führt der Polizeipräsident oder der ständige Vertreter des Polizeipräsidenten in der Leitung der Geschäfte dos Krieas- wncheramts. Dem Minister der Justiz, für Handel und Getverbe, wr Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Innern, dem Krlegsmlnister, sowie dein Präsidenttm des Kriegsernährnngsamts M von Ort, Tag und Stunde der Sitzungen des beratenden Aus-

sj r j : m :X- *'**vct-uicuuta rrcus-

Mses unter Bezeichnung der Beratmrgsaegenstände rechtzeüig .. II durch Entsendung von Vertretern

Anzeige ja erstatten, damit |VU/ v , an den Sitzungen beteiligen können.

Dem beratenden Ausschuß ist über allgemeine Wabrnehmnn- gen ans der Tätigkeit des Kriegswucheraints Auskunft' zu geben zu bieten en ^ lt ?Inrcaini9<n und giitachtlichen Aeußerungen

_ ^ . 2. Ausgaben des Kriegswr!cheramtS.

mi SS- Kriegswucheramt hat die Aufgabe, die Bekämpfung deS Wuchers oder sonstiger unlauterer Gebarungen im Verkehr mit Gegenständm des täglichen Bedarfs für daS Gebiet des preußischen Staates einheitlich zu leiten und möaltchst wirksam zu gestalten.

Zu diesem Zwecke hat es insbesondere:

») die örtlichen Polizei^hörden sowie die Behörden der Staats­anwaltschaft zur Verfolgung des Wuchers und sonstiger un­lauterer Gebarungen nach gleichmäßigen Grundsätzen anzurcgen und ans Einzelsalle, die zu seiner Kenntnis gelangen, aufmerksam zu irigchen:

b) den Austausch der Erfahrungen in der Bekäinpfung des Wuchers und sonstiger unlauterer Gebarungen unter den örtlichen Polizei­behörden und den Behörden der Staatsanwaltschaft zu fördern;

e) die örtlichen Polizeibehörden bei der Aufklärung wichtiger oder schwieriger Fälle auch ohne besonderen Altrag durch Entsendung von Beamten zu unterstützen:

2) die Tageszeitungen und periodischen Dnickschriften aus touch^. rische oder sonstige unlautere Geschäftsanzeigen zu überwachen und nötigenfalls die örtlichen Polizeibehörden zum Einschreiten zu veranlassen;

s)auf Erfordern den örtlichen Polizeibehörden, den Behörde! der Staatsanwaltschaft und den Gerichten Gutachter! zu er­statten und Auskunft zu erteilen. Die örtlichen Polizeibehörden: sollen jedoch nur in besonders schwierigen oder nichtigen Fällen das Kriegswucheramt angehen, damit keine Ueberbürdung des Amtes mtt Einzelfvagcn eintritt; i) Beamte der örtlichen Polizeibehörden durch Veranstaltung prak­tischer Unterrichtskurse in der Verfolgung des Wuchers und sonstiger unlauterer Gebarungen ausznbilden;

Zusammenstellungen des wesentlichen Inhalts der Vorschristen über die Bekämpfung des Wuchers und sonstiger unlauterer Gebarungen für den Gebrauch der Polizeibeämten im Außendienste he raus zu geben;

u)die Bevölkerung durch Veröffentlichungen in der Tagespresse über dre Bekämpfung des Wuchers und sonstiger unlauterer Ge-^ barungen aufzuklärerr.

3. Begrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Kriegswucheramts.

Dre sachliche Zuständigkeit des Kriegswucheramts erstreckt sich auf die Bekämpfung des Wuchers und sonstiger unlauterer Gabarun-

r en Ul jeder Form, jedoch nur, soweit sie im Verkehre mit Gegend ^ änden des täglichen Bedarfs Vorkommen. Gegenstände des täglichen Bedarfs sind insbesondere: Lebens- mrd Futtermittel aller Art, rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, Waschmittel sowie Kleidung einschließlich Schuhwerk.

In diesem Rahmen hat das Kriegswucheramt die einheitliche und wirksame Verfolgung namentlich folgender Mißstände, und zwar sowohl in strafrechtlicher wie in polizeilic^r Hinsicht zu sichern: Ueberschsreitungen der Höchstpreise und übermäßige Preis­steigerungen, Zurückhaltung von Waren, Ausübung des Handels durch unzuverlässige Personen, Nichtanbringung von Preisan- schlatzen in Verkaufsräumen des Kleinhandels und Ueberschrcitnng der m den Anschlägen verzeichneten Preise, Zuwiderhanoluugen! gegen dre Bekanntmachungen vom 18. Atai/26. Mai/11. Juni 1916 Ker die äußere Kennzeichnung vow Waren (R.G.Bl. S. 380/422/005), die Verordnung vom 24. Juni 1916 über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung ^ Kettenhandels (R.G.Bl. S. 581), die Bekanntmachung vom 2b Juni 1916 gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- Uiid Gennßmitteln (R.G.Bl. S. 588) und die Bekanntmachung von: gleichen Tage über fctthalttge Zichereitungen (R.G.Bl. S. 589).

4. Verhältnis des Kriegswichevamts zu den örtlichen Polizei- behördeii und den Preisprüfurlgsstellen.

Die ausschließliche Zuständigkeit der örtlichen Polizeibehörden zur Vornahme poli^eilick-er Amtshandlungen in ihrem Bezirke wird durch die Errichtung deS Kriegswucheramts nicht bcrühit. Die Beamten des Kriegswucheramts können polizeiliche Amtshand­lungen nur durch die örtlichen Polizeibehörden vornehmen.

Die örtlichen Polizeibehörden bleiben für die nachdrückliche Be- f^chbfung des Wuchers und sonstiger unlauterer Gebarungen in chrem Bezirke nach tzvie vor allein verantioortlichi. Die Schaffung des Kriegswuchevanrts entlastet sie von dieser Vermitloorttmg nicht.

, Das Kriegswucheramt kann an die örtlick>en Polizeil>ehörden Ersuchen richten und Auskunft von ihnen erfordern. Die örtlichen Polizeibehörden haben dem Ersuchen Folge zu geben und die ver­langte Auskunft zu erteilen.

Das Kriegswucheramt soll sich mit der Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise in enger Fühlung halten und auch auf ein Zu- sammenarbeiten der örtlichen Polizeibel-örden mit den Preis­prüfungsstellen lhnüoirkerr. Es kann die Preisprüftmgsstellen in geeigneten Fällen um Aufklärung deS Sachverhalts und um gut- achtliche Aeußerung ersuchen. Die Preisprüft Novellen haben diesem Ersuchen zu entsprechen _ _ '

Bekanntmachung

Wer den Verkehr mit Bienenwachs. Von! 4 April 1917 Auf Grund der Berordrmng über Mineralöl, Mineralölerzeug- mffe, Erdlvachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs--GesetzÄ.

S. 60) wrrd bestimmt:

8 1. 9lls Bienentoachs im Sirme dieser Bestimmungen gelter: BrenemvachS jegllcher Art, rein oder gemischt, sowie Preßrückstande und alte Wabenreste.

^ SB-cr ©kncnmad)g im Gewahrsam hat, hat eS der Kriegs-

schrnreröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin oder den von ihr bezeich­nten Stellen mif Verlangen zu liefern. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden.

Tie gleiche Verpsttckstung hat, wer BienenivachS im Inland SeZv-nrnt.

* ._§ 3. Wer Menenwachs in Mengen von insgesamt mehr als 1 Mlsgramm im Gewahrsam hat oder wer Bienenwachs im Inland gewnrnt, ist verpflichtet, der KrkMchmieröl-Gesellschaft auf rbr Berlarlgen Auskunft über seine Bestände und die Voraussicht!ick« Erzengunß zu erteilen. DaS Verlangen kann durch öffentliche Be­kanntmachung gestellt werden.

8 4. Wer auf Grmrd eincS gemäß § 2 gestellten Verlangens