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stelle für Gemüse und Obst, Geschästsabteilung, öffentlich betank genmcht.
\ Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst, Venraltungsabteilnug, Hann die der Geschästsabteilung hiernach Anstehenden Befnginsse allgemein oder in einzelnen Fällen den in Herr einzelnen BnndeS- staatcn gebildete,! Landesstellen für Gemüse und Obst für die in ihrem Bezirk ansässigen Händler Übertrager:.
Gegen die Versagung und den Widerruf der Genehmigung ist Beschwerde zulässig. Tie Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei derjenigen Stelle einznlegen, die ihn erlassen hat. Ueber die Beschverde entscheidet erchgültig die Reichs- stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteillmg. Tie Beschwerde hat. keine ansschiebende Wirkung.
4. Schlustsche: ne.
§ 10. Bei jeder Veräußerung von.
») Kühlsorten aller Art, Mangold, Kohlrabi, Kohlrüben, Mai- rüben, roten Rüben (rote Beete), Möhren Karotten, Tettower Rüben, Schr^rzwurzeln, Spargel, Erbsen, Bohnen, Gurken, Spinat, Salat, Rhabarber, Tomaten, Zuneben,
b) Obst auster Pfirsichen, Aprikosen, Weintraube,:,
c) Südfrüchten
ffn Großhändler oder Kleinhändler oder bei der Uebergabe an diese Kum Zwecke der Veränßerung hat der Veräußerer einen Schein nach einem von der Reichsstelle für Gemüse mti> Geschäftsabteilung, vorgeschriebenen Neuster (Schlustschein) tn zwei dllisfertigiur- gen ajuszu füllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertlgnngi des Schlustscheines must der Erwerber und der Veräußerer bei Früh- g-ema'ise und Frühobst drei Monate, im übrigen acht Monate aus- bewahren und auf Verlangen den Beanrten oder Beauftragten der ReickMelle, der Preisprüsungsstelle, der Ortspolizei oder, falls daS Geschäft auf öffentlichen Märkten oder in einer Markthalle geschlossen worden ist, den MarktaufsichtSbeamten vorlegen.
Wird Gemüse oder Obst durch Vermittlung von Sammelstellen (8 15) weiter vertrieben, so bedarf es der Aussolung eines Sck^uß- scheines bei der Veräußerung oder Uebergabe an den Samnrelstellen- ^iter nicht. Dieser hat bäi der Weitergabe einen einheitlichen Schlustschein für die weiterveränßerte Ware auHustellen. Der Ausstellung eines Schlußscheines bedarf es ferner nicht für Ware, die ern s^ändler im Umherziehen, m:ch innerhalb des eigenen Wohnortes, von Erzeugern in deren Betriebsstätten ankauft.
Die Reichsstelle für Genv'ise und Obst, Verwältungsabteilung, kann den Schlußschein auch für mrdere Gemüsearterr vorschreiben, Befteuing ft'rr bestimmte Arten von Genrüse und OAst gewähren und bestimmen, daß dort, wo auf einem von dem Kämmunalverbande oder der Gemeinde ständig überwachten Markte die Preise, zu denen der Handel emkaust, ziveifelssrei festgestellt werden, in diesem Marktverkehr von der Ausstellung von Schlustscheinen abgesehen wird. Werden Waren, die ui solchen: Marktverkehr erworben sind, außerhalb zum Verkauf gestellt, so muß der Erwerber im Besitze einer amrllchen Bescheinigung über die Preise sein, zu welchen er die Waren erworben hat.
Der Kvmmunalverbänd hat den Großhändlern Formnlarbüchev für dreSchlußscheine zu übergeben, lieber die Einrichtung dieser Formularbncher und die Art ihrer Verwendung erläßt die ReichK- ftelle für Gemüse und Obst GeschäftSaStellung, nähere Vorschriften.
* A? *555 Kleinhändler nicht in der Lage, über die zrnn Verkauf gestellte Ware die vorgeschrrebenen Schlußscheine oder die vorgeschriebenen Bescheinigungen (?lbsatz 3) vorzulegen, oder bestehen begrurrdete Zwersel, daß die vorgelegten SMußscheine oder Be- schelnrgnngm ,rch lnrcht auf dre zsnm Verkauf gestellte Wäre be- band"ftstg^tz^' *** Preise ftir diese Wäre von dem Kommunalver-
5. Ab sa tzbeschränkun g und Enteignung.
1 n - Die ReickMelle für Genrüse und Obst, Verwaltnngs- abterlung. Sann ftrr bestrmmte örtlich abgegrenzte Gebiete brntrnb arrordnen, daß gewisse Arten von Gemüse, Obst oder ^t rhrer Genehmigung abgesetzt werden dürfen. Bon dieser Beschränkung blervt unberührt der Absatz auf Grund' ^ v°n der Rerchsstelle für Genrüse und Obst, Geschästsabteilung, SÄfc Ä von der Ven^ltungsabteilung oder einn ^ndesstelle (§ 1 Ms. 5) genehmigten Vertrage, sowie der Absatz an ll |!r r Elerhalb des bestimmten Gebietes, sofern nicht mehr Ä? w an t^n gleichen Verbraucher abgesetzt werden
^ Rerchsstelle für Genrüse und Obst, Verwältungsabteilung, kann diese Hochstmenge andMvertta feststtzen.
die Reichsstelle für Ge,nü.se und Obst, Verwaltnnas- abterlnng von der vorstehenden Befugnis Gebrauch macht haben bezeichneten Obft-, Genrüse- o^r ^wfrnchLrtÄ bfo au t fordern Auskunft über
JJf S? W 0e ^ rt - ^ind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich P Der Vwoiranch und die Verarbeitung im eigenen
Daushalte oder Betriebe bleiben zulässig
In dm Fällen des Absatz 1 Katen die Besitzer die von der Anordnrlng bellosstrwn Wärm auf Berlangm an die Geschäfts- M«fr!r ng H* ^nchsstelle oder an die von ihr bestimmten Stcllm Luflrch zu lte,:n: und auf Abruf zu verladm. Für diese Wären
angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung dm Güte und Verwertbarkeit der Wäre sowie der in den ^ärrna^ver- ^2gm der ReickBstelle vorgesehenen Preise, abzüglich der dort den Erzeugern auferlegtm KvmmrfsionsgMchrm, von der Geschäfts- k
abteilung festgesetzt wird. Besiuden sich die Wäre:: nicht mehr beim Erzeuger, so werden mtsprecherrde Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls die Gescl-äftsabteiluug festsetzt.
Die Rerchsstelle für Gemüse und Obst, Verwältungsabteilung, kann die hiernach ihr und der Geschäftsabteilung zustehenden Rechte allgemein oder in einzelnerr Fällen den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für deren Pe- zirke übertragm.
8 12. Das Eigentum an Gemüse, Obst oder Südfrüchten kann auf Antrag der ReicstJstelle ftir Gemüse und Obst, Venvaltnngs- abteilung, oder der von ihr b-estimmtm Stellen durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person Übertragen werden. Die Anordnung ist an dm Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald dre Anordnung dem Besitzer zu- geht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise
v er r r.^ c mi ^ Verwertbarkeit der Ware von der zustäirdigert Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zu- ftcmdrg'M Behörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der ge- setzterr Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen siestznsetzender Abzug zu nmck>en.
,, 3 13 ‘. Streitigkeiten, die sich anS der Anwendurrg der Vor- schrifterr rnr 8 11 Llbf. 3, 8 12 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zert der Stellung des Lieserungsverlangens oder des Antrages auf Uebertragung des Eigmtums befinden.
8 14. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Llugusi 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S?516) mit d«r ^lmderungm der Bekarrntmachunsren vom 21. Januar 1916 (ReickS-Gesetzbb S 25), 23. März 1916 (Rerchs-Gesctzbl. S. 183) ^^drärz191c (Neichs-Y^sctzbl. S. 253). Die Vorschrift im 8 12 dieser Verordnung bleibt unberrihrt.
8 16 Ms Sammelstellen rm Sirme dieser Verordnung gelten d^e von der Rerchsstelle für Genrüse und Obst, Geschästsabteilung, oder von emer Landesstelle für Gemüse und Obst errichteten oder dre von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabtei-. lwrg, sonst zugelassenm Sammelstellen.
6. Strafbestimmungen.
8 16 Mit Gefängnis bis *u einem Jahre und mit Geldstrafe ors zu zehntausend Mark oder mrt einer dieser Strafen wird bestraft r
1. wer Verlläge der im 8 1 erwähnten Art nicht anmeldet oder vor erteilter Genehmigung erfüllt:
2. wer entgegen der Vorsclnüft im 8 8 mit Gemüse oder Obst Handel trerbt oder Gemüse oder Obst feilhält:
3. wer ohne ^>ie nach 3 9 erforderliche Genehmigung Großhandel trerbt oder nach erfolgtem Widerruf der Geneh nignng den Genehmigungsschein oder ein ihm ausgehändigteS For- mnlarbuch zu Schlußscheinen trotz Anffordernng nicht ^urück-
4 ' .?vrschrrften über die Verpflichtung zur Ausstellung,
Aushändigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schluß- scheinen (8 10) zuwiderhandelt:
5 ■ ?n den im § 11 bezeichnten Fällen Gemüse, Obst oder
Südfrüchte ohne Genehmigung absetzt oder eine von rhm er- w.rd^rw Auskunft nicht in der gesetzten Ferst erteilt oder wg>entlrch unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der rhm obliegenden Pflicht zur pfleglichen Behandlung, Lie- ferung oder Verladung nicht nachkommt;
6. per rm Falle des § 12 der Pflicht zur Verwahrung und pfleg- liHen Behandlung nicht nachkommt.
»uf ’H ^ ül l en ^ ec Nummern 2, 3, 5 kann neben der Strafe ^r Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafhören oder nickck bC * lCt)t/ vdue Unterschied, ob sie dem Täter ge-
^■ Die ^undeszentralbeHörden erkasseil die erforderlichen:
dieser Verordnung. Sie können velttmmerr, daß die den Komntunalverbänden oder Gememdenl überlegenen Anorbrmng.en durch deren Vorstand erfolgen.
Tie Rerchsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung znlassen
Äin Än 5 * * * * * * 12 - U)17 in Kraft.
Ter Stellvertreter deS Reichskanzlers, vr. Helfferich.
Bekanntmachung
Ausführung der Verordn,mg des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 3. Avril 1917 über Gemüse, Obst und Sü^ früchte. Vonr 14. April 1917.
Verordnung des Stellvertreters des ^^^uzlers ttbn «inüse,O bst und^Südfrüchte vom' 3. April
(R.-G.-Bl. S. 307) rorrd solaendcs bestunml:
Im Smnc der Verordnung sind anzusehen: als Konnnnnakveibmid der Kreis,


