Ausgabe 
1.5.1917
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Nr. 75

1. Mai

1817

Kreisblatt for kn Kreis Gietzen.

JnhaltS-Nebersicht: Cevorbmiiifl über Gemüse, Obst und Südfrüchte. Einrichtung einer Kriegswucheramts. Verkehr mit Bienen­wachs. Vaterländischer Hilfsdienst und Meldepflicht bei Arbeits-- und Wohnungswechsel. Ausgabe von Süßstoff sSaccharin).

Verordnung

über Gemüse, Obst mrd Südfrüchte vom 3. Avril 1917.

Auf Grund der Bekawtttnrachimg über Kriegs Maßnahmen zur Mchermrg der Volkserttährmrg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 401) wird verordnet:

4, Gcnchmigungund Uebernahme von Vertrügen.

§ 1. Verträge, durch welche sich Erzeuger vor der Aberutttng Nur entgeltlichen Lieferung von Gentüse rntd Obst verpflichten, das von iljnm selbst abgeerntet wird, bedürfen der schriftliches Norm. Ztrr Wahrung der schriftlichen Form genügt Drieftoech'el.

^ Diese Verträge bedürfen außwdein der Genehmigung durch die Reichsstelle für Gemüse uiD Obst, Berwaltungsabtrilung in Berlin, sofern sie nicht von der Geichäfts°-2lbteilung der Reichsstelle abge­schlossen werden. Die Genehmigung soll nicht erteilt lverden^ wenn die Durchführung des Vertrages infolge weiter Entfernung ^wischend er Er^eugungsstatte und dem Bestimmungsorte besondere Tvansportschimerigkeiten besorgen s.äßt. Der Genehniigung beb dürfen auch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschloffenen Verträge gleicher Art.

Alle hiernach genehmigungspflichtigen Verträge sind unvev" Hüglich nach WbsWuß und, soweit sie vor Inkrafttreten dieses Verordnung abgeschlossen finb, unverzüglich nach Inkrafttreten vom Erwerber bei der Reichs stelle für Gemüse und Obst§ Geschkfts- abteillmg, G. w. b H., in Berlin, oder bei den von ihr ve^eicharetett Stellen unter Uebennittkung einer Abschrift anzum elften.

Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Verträge über Gemüse imfo Obst, das unter Glas gezogen ist, sowie ans solche Verträge forschen Erzeugern und Verbrauchern, welche lediglich die Sicherstellung des eigenen. Bedarfs Ml Gemüse und Obst für den Verbraucher nnd seine Haushaltungsangehörigen zum Gegen­stand haften.

Die Reicks stelle für Gemüse und Obst, Verwal tun g'ab te ilung, kann das ihr zustehonde Geitehnftgungsrecht, soweit es sich um Verträge über Obst handelt, allgemein oder in einzelnem Fällen den in den einzelnen Brmdesftaatcm gebildeten Landesstellen für Genu'ise nnd M>st für das in deren Bezirken gewachsene Obst übertragen. iDre iin Ms. 3 vorgeschriebene Anmeldung Hot tu diesem Falle bei der zuständigen Landes stelle zu erfolgen.

§ 2. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, Eann in genehnügnngsPflichtige Verträge an Stelle des Erwerbers als vertragschließende Parker durch schriftliche Erklärung gegen­über dem Veräußerer nnd dem Erwerber erntreten. Diese Erklärung ist alsbald nach der Ährmeldung des Erwerbers aftzu geben. Wird innerhalb einer lFrist von 20 Dagen weder die Genehm igtm gl ausgesprochen, noch der Eintritt erklärt, so gilt die Genehmigung als erteilt.

Der Veräußerer kamt bei Mlehnung der Genehmigung von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, verlangen, daß sie ntit ihm über denselben VertragsgegInstand ein Abkomnten Unter den lBedingnngen ilyrer Udonrialverträte abschließt. Bai Streitigkeiten hierüber xürtscheidet endgültig dte Reickrsstelle für Gemüse und Olfft, Vernraltirngsabteilung.

Die Reichssbelle für Gemüse unb Obst, Geschäftsabteilung, kann die Rechte mtb Pflichten, die ihr hiernach Msteften, allgemein oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen Buoesstaaten ge­bildeten Landes stellen für Gemüse und Obst für das in deren Be­st rk gewachsene Obst übertragen.

§ 3. Die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in Fällen dringenden Bedürfnisses, insbesondere aus Trans­port rücksichteir auch in solche Verträge cm Stelle des Erwerbers emtreten, fdie von ihr abgetreten oder von der Verwalttmgsabteilnng oder einer Landesstelle (8 1 Ms. 6) genehinigt sind. Der Eintritt erfolgt durch eine dem Bermtstever und dem Erwerber gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung. Int Fasle des Eintritts soll, jedoch die Meichsstelle deüt Erwerber auf sein unverzüglich Ztr stellendes Verlangen die Rechte aus einem! Vertrage über einen Nach Art und Menge gleichwertigen Gegenftimd abtreten.

Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichs­stelle für Gemüse und Obst, Verwalttmgsabteilmig.

2. Preisregvlung.

Z 4. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Betivclltungsabtei-' ljttng, kann für Gemiüs» und Obst Erzei kger-Höchstpreise festst den.

Verträge die vor Inkrafttreten der Höchstpreise zu höheren Preisen abgeschlossen sind, gelten als zu den Höchstpreisen abge- schlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunft n.och nicht erfolgt rst. Bei Verträgen, ivelche die Reichs stelle für Gentüse und Obst.

Geschäftsabteilung. abgeschlossen oder deren Berwaltungsabtrilung oder eine LandesstÄle (8 1 Ms. 5) genehmigt hat. bleibt der Anspruch des Erzerrgers auf einen höhcrst Vertragspreis nnberührt-

§ 5. Abgeerntetes Gemüse Und Obst, für das Erzeuger- Höchstpreise tristst festgesetzt sind, darf nicht zu höheren Prei­sen oder günstigerem Bedingungen abgesetzt werden, als in den Normal Verträgen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ge- schäftsabteilung, vorgesehen ist. Die Preist und Bedingungen dev Norrnalverträge sind von der Reii^stelle für Gentüse tntd Obst, Bettval tungsabteiliMg, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

8 6. Der Erzeugerpreis (§8 4, 5) umfaßt die Kosten der Beförderung zur nächsten Verladestelle imb der Verladimg im BahMoagen oder im Schilf. Tie Rerc^stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, setzt fest, wekhe Beträge, für Verpackung int Höchstfälle in Ansatz gebracht werden dürfen.

Erzeuger, Erzeugerverbände mtd SaMmelstellen (8 15) unter­liegen den Preis Vorschriften für den Großhändler, beziehmrgs weise Kleinhändler, soweit sie das Gemüse oder Obst auf eigene Rechnung und GcfaHr weiter als bis zur nächsten Verladestelle versenden und am Bestünmungsort unmittelbar an Kleinhändler beziehungs­weise an Verbraucher veräußern.

§ 7. Für die Veräußerung vort Gemüse, Obst oder Südfrüchten durch Großhändler an andere Händler (Großhandelspreis) cbel durch Kleinhändler jan Verbraucher (Kleinhandelspreis) werden Höchstpreise durch die Konrmwnllverbände festgesetzt. Es ist ztrlässig, diese Preisfestsetzungen in der Weist vorzimehmen, daß prozentuale Zuschläge z-ttgebilligt werden.

Sotveft ein Großhändler unmittelbür mit Verbrauchern Ge­schäfte abschließt, untersteht er den für Kl-cinhmidler gegebenen Preisvorsil-riften (Kleinhandelspreis).

Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst, Berioaltungsabteilung, kann benachbarte Kommuiurlverbände, auch größere Bezirke, zwecks einl^itlicher Bestimmmtg des Großhandels- und Kleinhandels- Preises zusammenfassen und die in solchen Fällen für die Preis­bestimmungen zuständigen Orgmre bezeichnen.

AußetLem kann die Reichs stelle ftir Gemüse und Obst, Ver- »oalttmgsabteilung, dert Kommunalverbänden oder den an ihre Stelle getretenen weitereit Bezirken verbindliche Auwerfrmgen über die Bildimg und die Höhe der festzusetzendcu Preise erteilen, die festgesetzten Preise abändern, auch selbst Preise festsetzen.

Tie Reichsftelle für Gemüse und Olrst, Verioaltungsabteituttg, kann die hiernach zustehenden Rechte allgemein oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen BiuÄresstaaten gebildeten Lcntdes- stellen für Gemüse und Obst für deren Bezirke übertragen.

3. Genehmigung von Handelsbetrieben.

8 8. Ter Handel mit Gemüse und Obst im Umherr ieftm ist nur mit schriftlicher Genehmigung dm zuständigen Behörde des Bezirkes gestattet, in dem der Handel betrieben ioerden soll. Tie Genehmigung wird, wo eine Preisprnsiingsstelle vorharrden ist, im Einvenrehmen mit dieser erteilt

Tas gleiche gilt für das Feilhalten am Ort der geioerblichen Niederlassung oder anr Wohnort außerhalb fester Verkaufsstätten oder den von den Kommuualvcrbänden oder Gemeinden bezeich neten VerkaufSplätze.

8 9. Wer im Teutfchett Reiche Großhaitdel mit Gemüse. Obst oder Sridftüchten betreiben rvill, bedarf dazu vom 10. Mai 1917 ast neben der in der Verordnung über den Handel mit LebenS- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenl^andels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. d81) vorgeschriebenen Erlaub­nis einer beso;idereu Genehmigung durch die Reichs stelle für Ge- vtüse und Obst, Geschäftsabtriluna. Ms Handel im Simte dieser Vorschrift gilt nicht der Verkauf selbstgeivonnerter Erzeugnisse der Land- uird Forstwirtschaft sowie des Garten- und Obstbaues. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt, sofern sie nicht örtlich bcsclwätrkt wird, für das Reicks gebiet. Für Leiter von Sainmelstvllen (8 15) ist eine solche Genehmigung nicht er­forderlich.

Tie Geuehnngung soll in der Regel mit solchen Personen er­teilt werden, die den Großtxrndel nnt Gemüse, Obst oder Süd­früchten bereits vor dem 1. August 1914 im Deutschen Reiche be­trieben haben und eine geioerbliche Medkrlassmtg zu dieser Zeit in Teutschland hatten.

Tie Genehmigimg wird durch AuMelluug eines Gene hm i- amrgSscheines erteilt. OlenehntigunMschein und Formularbuch für Schlußsckieine (8 10^ sind bei Widerruf MlÄdtgeften. Geneh­migung uitb Widerruf iunbeu ivach näherer Amveisung der Reichs-