A. 'Kleidungsstücken, soweit solche aus Web-, Wirk-, oder Strickwaren hergestellt sind,
8. Schuh waren.
Sie stellt ferner die für die Unterkunft dieser Personen in bc- Dvnderen Rämn-en < Massenguartieren) erforderlichen Web-, Wirk- und Stricklvaren (UnterKvrftsbckdars) bereü.
§ 2. Was als besondere Berufskleidung nach der verschiedenen Beschäftigungsart der genannten Personen zu gelten hat, bestimmt im einzelnen Falle nach Anhörung der zuständigen Kriegsamtsstelle die Reichsbeklcidungsstelle. .
8 3. Die Errichtung von Massenquartieren liegt dem Unternehmer, bei den» die unterzubringenden Personen beschäftigt sind, ob. Sie bedarf in jedem Falle und unbeschadet der Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden der Genehmigung der zuständigen Kriegsamtsstelle. Sie soll nur erteilt werden, wenn die Unterbringung in Privatwohnungen bedenklich erscheint oder wenn solche Wohnungen oder bereits bestehende Maffenqnartiere nicht in ausreichendem Maste vorhanden sind. (Vgl. Verfügung des Kriegsministenums W. M. 707/1.17. K. N. A. Arm-ceverordnungsblatt voui 17. März 1917 Seite 146).
ß 4. In Massenquartieren ist für jede Person eine besondere Schlafstelle cinznrichten.
An Web-, Wirk- und Strickwaren für Unterkunftszwecke sollen nur gegeben werden: 1 Strohsack, 1 Kopspolfter, 1 Decke im Som- mer und 2 Decken im Winter, sowie wöchentlich zwei reine Handtücher.
Bettwäsche kann in Massenquartieren nur für weibliche Personen gefordert werden.
Zu den Strohsäcken, Handtüchern und Bettwäsche dürfen nach Ausbrauch der etwa im Besitze des Unternehmers befindlichen Bestände nur Gewebe aus reinen Papiergarnen, verwendet werden. (Vgl. Verfügung des Kciegsministeriums W. M. 707/1.17. K. R. A. Arm-ceverordnungsblatt vom 17. März 1917 Seite 146.)
8 5. Die Bezugsscheine über die nach den vorstehenden Bestimmungen als besondere Berufskleidung oder als Unterkunftsbedarf (8 4 Absatz 2, 3) anzusebenden Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwareir werden von der Reichsbekleidungsstelle Mteilung H ausgefertigt. Diese teilt die Ausfertigung der für den Betrieb zuständigen örtlichen Vezugsschein-Ausfertigungsstelle mit. Nach Eingang der Mitteilung darf die örtliche Stelle Bezugsscheine auf Gegenstände der in 8 1 genannten Arten für diesen Betrieb nicht Tnehr ausfertigen.
8 6. Die Anträge sind von den Betrieösnnternehmern bei der zuständigen Stelle (siche 8 9) einzureichen und werden von dieser mit Gutachten der zustäirdigen Kriegsamtsstelle übersandt. Die von der Kriegsamtsstelle geprüften Anträge gehen unmittelbar an die Rcichsbekleidungsftelle Abteilung H.
Zit den Anträgen auf Erteilung von Bezugsscheinen ist der amtlich Vordruck zu verwenden, der bei den Buchdruckereien von II S. Pveust, Berlin S. 14. Dresdener Straße 43, von E. Huber, Müncheil, Schön selber Straße 12, und von W. Kohlhammer, Stuttgart, Urbanstraße 14/16, bezogen werden kann.
8 7. Der Antragsteller hat zunächst zu versuchen, die in dem Bezugsschein bewilligten Gegenstände im freien Handel zu erwerben. Für die Ungültigmachung und Weiterbehandlung dieser Bezugsscheine gelten die Vorschriften des 8 13 der Bnndesratsverordnung) Über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schnlpvaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzblatt S. 1420.)
Gelingt es denk Antragsteller nicht, sich die Gegenstände auf die sein Wege zu verschaffen, so hat er den Bezug sschem an die Reichsbekleidungsstelle Meilnng 8, mit dem Anträge auf Lieferung der betreffenden Stoffe einzureichcn, worauf von dieser die Lieferung gegen vorherige Barzahlung, soweit die Stoffe bei ihr vorhanden sind oder beschafft werden können, in die Wege geleitet wird.
Bezüglich der aus Papiergewebe berzustellenden Waren bleibt besondere Bekanntgabe der Bezugsquellen Vorbehalten.
ß 8. Die besondere Berufskleidung darf imr innerhalb des Betriebes getragen lverden.
Die von der Reichsbekleidungsstelle bezogenen Gegenstände sind auf deren Erfordern von den Betrieben zu verwalten.
Die Betrielrsunternehmer halben streng darauf zu halten, daß mit diesen Gegenständen tunlichst sparsam umgegangen wird, und darauf zu achten, daß ftir den Betrieb nicht mehr brauchbare Gegenstände, soweit sie ans Faserstoffen bestehen, nicht beseitigt oder vernichtet, sonder,! an die Annahmestellen des zuständigen 'Kommunalverbandes für getragene Kleidungs- und Wäschestücke oder, soweit es sich um nicht iviederherstellbäre Kleidungsstücke handelt, an die vom Kriegsamt (Kriegs-Nohstosf-Abteilung) beauftragten Lumpen- sortierungsbetriebe rrbgeliefert iverden.
8 9. Die Landeszentralbehörden lverden diejenigen Stellen bestimmen, die die Anträge der Bctriebsunternehnier (siehe 8 6) zu begutachten und die Aussicht über die besondere Berufskleidung, sowie über die Massenquartiere in Bezug auf die Instandhaltung des Unterkunftsbedarfs auszuüben haben.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich außerdem vor, die Be- '
solgung der Vorschriften des 8 8 durch eigene Beauftragte zu überwachen.
II. Versorgung der Hilfsdienstpflichtigen.
8 10. Auf diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die in der Kriegs- wirtsckiaft besckiäftigt sind, finden die 88 1—9 dieser Bekanntmachung Anwendung.
8 11. Tie Reichsbckicidungsstclle versorgt die in den besetzten Gebieten 'bei Truppenteilen und militärischen Behörden beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen mit den: nötigen Bedarf an Kleidungsstücken, soweit solche aus Web-, Wirk- und Strickwaren bestehen, und an Schuhwaren, dagegen nicht mit dem Unterkunftsbedarf.
Auf das Verfahren findet der Erlaß des KriegsministcriumS vorn 2. November 1916 W. M. Nr. 114. 9. 16. K. R. A. (Armee-Verordnungsblatt Seite 478) Anwendung, mit der Abänderung, daß die Notwendigkeit der Anschaffung von derjenigen Dienststelle bescheinigt wird, bei der der Hilfsdienstpslichtige beschäftigt wirb, und daß triefe Dienststellen die Bezugsscheine gesammelt zum 1. und 15. eines jeden Monats der Etappeninspektion zur weiteren Erledigung im Einvernehmen mit der Reichsbekleidungsstelle zu leiten.
Die bürgerlichen Bezugs)chein-Aussertigungsstellen haben hiernach für die unter Absatz 1 genannten Hilfsdienstpflichtigen Bezugsscheine für den daselbst angegebenen Bedarf nicht mehr aus- zustellen.
III. Bon der Reichsbekleidungsstelle nicht zu Versorgende.
8 12. Die nicht unter 88 10 und 11 fallenden Hilfsdienst- pflichtigen unterliegen den Bestimmungen, die für die sonstige bür- gerlickze Bevölkerung gelten.
DasseUw gilt von den in der Kriegswirtsck)aft tätigen Hilfs- di-enstpflichtigen, soweit es sich nicht um die Versorgung mit der zur Ausübung ihres Berufs erforderliclien besonderen Berufskleidung (8 1) oder um Unterknnfsbedarf (8 4) handelt.
Berlin, den 27. März 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat De. Beutle r.
Reichstoinmissar für bürgerliche Kleidung.
Bckirnrtnrochung.
Auf Grund von 8 9 der Bekanntmachung der Reicüsb klcjdungS- stelle vom 27. März ds. Is. über die Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sonne der Hilssdienstpslich-« Ligen mit Web-, Wirk-, Struck- und Schulrivaren werden als Stellen, die die Aufträge der Betriebsunternehlner (8 6) zu begutachten und die Aufsicht über die besondere Berufskleidung sonne über die Massenquartiere in Verzug auf die In stand halttmg des Unterkunftsbedarfs auszuüben haben, bestimmt:
die Gewerbeinspektionen, insoweit es sich um gewerbliche Betriebe handelt, und
die Obere Bergbehörde, insoweit es sich um Betriebe handelt, die der bergpolizeilichen Aussicht unterstehen Für die übrigen kriegsunrtscbastlichen Betriebe die Ober- bürgernreister in den Städten von über 20 000 Einwohnern, die Bürgermeister in den Städren und im übrigen di' Koeisämter.
D a r m st a d t, den 19. April 1917.
Großherzogliches Miuisteriunr des Innern. _ v. Honi bergt.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung, betreffend iveitere Aenderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtalwk, vom 20. März 1917 (Reichs-GeseÄll. S. 249) muß es am Schlüsse in der vorletzten Zeile statt ,chie durchschnittliche Berarbeittmg" heißen:
„die durchscliuittliche Al>gabe".
Außerdem ist in Zeile 10 derselben Bekanntmachung hinter dem Worte „Zigarren" das Vindestrichzeicheu zu streichen.
Beurlaubung von Mannschaften zu landwirtschaftlichen Arbeiten.
Die neuerdings vorgeschriebenen Vordrucke sind fertiggestellt und zu beziehen durch
vrühs'schr UntverWts-DruSerei Verlag des Gietzener Anzeigers.
Vordruck A: Vordruck v: Vordruck L:
100 Stück M. 8.75. V0 Stück M. B Stück M. 1 . 10 , im Etnze!verk«us 8 Pfg.
100 Stück M. 7.8V, ,80 Stück M. 4 .—, Lr Stück M. 2."0, fm Cinzrlverckauf 1# Sfg.
100 Stück M. 8.75, 50 Stück M. 25 Stück 1.10, im Einzeluerkauf 8 Pfg.
ZwilliiigSrnnddruck d^r Brüht'fchen Uui-v.-Duch- und Eterndruckcrei.
N. Lange. Äießrn.


