Nr. 74 ' 30. April. 1917
Kreisblatt K kn Kreis Gietzei».
JnhaltS-Uebersicht: Gemüse und Obst. — Handel mit Apfel- und Birnenwein. — Ausstände an Ge?ätlen von Holz- usw.-Geldern. — Feldbereintgung Nieder-Bessingen. — Versorgung der in der llciegswirtschast tätigen Personen. — Berichtigung.
B 1 1 r.: Gemüse und -Obst.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 26. April 1917.
Grvßherz-vgliches Kreisamt Gießen.
Z. B.: Hechler.
Bekanntmachung.
Betr.: Wie oben.
In dem Neuster für die Lieferungsverträge, welche die ReickM- stelle für Genn'ise und Obst herausgegeben hat, befindet sich (8 4 der Vertrüge für Frühgemüse, 8 5 der Verträge für Hrrbstgemüse) die Bestimmung, daß der Anbauer zur Deckung der Unkosten cm die Reichsstelle für Genrüse und Obst, Geschäftsabteilnng in Berlin, 5 Prozent des Rechnungsbetrages zu zahlen habe, die bei der Abrechnung gekürzt werden.
Diese Bestimmungen sind mit rückwirkender Kraft dahin abgeändert, dal; an Stelle der 5 Prozent gesetzt werden 2Ysf Prozent. Den Anbauern dürfet; sonach nicht 5 Prozent, sondern nur 2>/ 2 Prozent des Rechirungsbetrages in Abzug gcbtad'jt tverden.
Diese 2^2 Prozent sind in jedem Falle an die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Geschäftsabteilnng ii; Berlin, abznsühren und zlvar ohne Rücksicht darauf, ob die Lieferungsverbände seitens der Konnnunalverbärche oder Großverbraucher für sich selbst oder für die Reichsstelle abgeschlossen sind.
Bekanntmachung.
Auf Srund des tz 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des ReichsLrnzlerö der Handel mit Apfel- und Birnenwein nach Maßgabe der nach- stehnedcn Bestimmungen freigegebei;:
§ 1. Für rein herben u;w für gesüßten Apfel- ;md Birnen- v>em aller Jahrgänge werde,; folgende Höchstpreise festgesetzt: L) Beim Verkauf di;rch den Hersteller au den Hairdel oder an den Verbraucher: in Fässern und offenen Gefäße;; von
101 Inhalt u;w darüber.für 1 I Mk. 0,55
Ln offenen Gefäßm unter 10 I Inhalt
Nnd im Ausschank.für 1 I Mk. 0,65
tu Flaschen zu mindestens 3 A 1 Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, ärgern falls zum Einstm;dspre;s zu
^ vergüten) ..für 1 Fl. Mk. 0,65
d) Bern; Weiterverkauf im Groß- und Zwischenhandel:
Ln Fässern und offenen Gefäßen von
10 I Inhalt und darüber.
in offenen Gefäße,; unter 10 1 Inhalt in Flaschen zu mirwestens 8 /4 1 Inhalt (Flasck>e ist frachtfrer zurückzugeben, andernfalls znm Einstandspreis zu
vergüten).
c) Be; der Abgabe <u; den Verbraucher seitens des Groß-, Zwischen- und Pleüchcmdels:
<n Fässern und vffmen Gefäßen von
10 1 Inhalt und darüber.
in offene;; Gefäßen unter 10 1 Inhalt für 1 I §£ 0,7b
tm StuäWxmt . .für 1 I Mk. 0,80
in Flasche;; zu wmdestens 3 /i l Inhalt (flasche ist fracl-tfrei zu rückzu geben, audenrfalls zum Einstandspreis zu
^ vergüten) .für 1 Fl Mk 0 80
Dämüiche Preise gelten für Hersteller ab Bahiu- oder Schif'fs- »Mon des Hersüellnngsortes, für Heuchler ab Bahn- oder statim; des Händlers, be; Lieferung am .Hcrstellungsort oder am i^s Händlers für Hersteller urch Händler frei Hans des KSufers. Ter Ilaft^vp-nns «üt ohne Verpackung, diese darf nur • ^Wstei; m Rechnung gestellt werden. Sonstige Zuschläge ^gend wela^-r Art dür,eu nicht erhoben werden
i SS'. Ȁfi
für II Mk. 0,65 für 1 1 Mk. 0,70
für 1 Fl. Mk. 0,70
für 1 I Mk. 0,70
d) ausländische Apfel- imb Birnemveine aller Jahrgänge und Arten, soweit nick-t die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung Berlin, gemäß § 7 der erwähnten Verordnung Ausnahmen zulassen tvird,
e) Erzeugnisse aus Kleinkeltereien (Betrieben, bei denen Hersteller nach § 8 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 nicht unter ihre Bestimmungen fallen) beim Verkauf an und durch den Groß-, Zwischen- und Kleinhandel.
8 3. Süß vergoreire Apfel- und Biruertweine aller Jahrgänge, die 0 Volu,neu Prozente oder mehr Allvhol enthüllen, dürfen, auch wenn sie gesüßt sind, von Herstellern und Händlern; nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weiuobst-Einkauf und -Verteilung G. m. b. H., Berlin, abgesetzt »oevdeu. Hersteller urch Händler, die sich im Besitz solcher Weine befinden, haben ihre gesamten Vestäiche daran bei der Kriegsgesellschast für Weiuobst- Eiukauf.und -Verteilung G. m. b. H, Berlir; SW. 68, Kochst raste 6 III., bis zun; 20. April ds. Zs. auzumelden.
8 4. Tre Hersteller haben die Verpslichttrng, zu niedrigeren als ben angefiihrten Preisen abzugeben, ivenn der Gestehungs- preis sich an Hand der Einkäufe der Rohrvare niedriger stellt, die HäMer desgleichen, wer;n seitens der Hersteller niedrigere Preise zur Berochmmg gelangtet;.
8 5. Ztkwiderha;chlut;get; werdet; mit det; Strafen des 8 9 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst von; 5. August 1916 bestraft.
8 6. Diese Bestem inümgen treten für den Hersteller sofort, im übrigen 5 Tage nach ihrer Verkürchnnq in Kraft.
Berlin, de;; 3. April 1917.
Kriegsgesellschaft für Weiiwbsv-Einßculf und -Verteilung, G. m. b. H.
Härtel.
Betr.: Ausstände an Gefallet; mm Holz-, Pacht-, Gras- und Pferchgelder;; für 1916 Rj.
An die Groß!). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen der um gehend en Vorlage der noch rückständigen Mäht; und Pfändbefehle oder der Erstattung von Fehlberichten — spätestens innerlvlb 14 Tagen — entgegen.
Gießen, den 23. April 1917.
Groß herzogliches Kreisamt Gießeiu I V.: 5cm tnerb e.
Bekarrntmstebung.
Veir.: Fcldbcrciuiguug Nieder-Bessingen.
i §$* vom 6. bis einschließlich 18. Mai 1917 liegen,
auf Großh. Burgermerstere; Nicdw-Bessingen die vergleichmden Lo;ü)ereutwürse I und II b über Entroässerrmg der Angerwiesen in Verbtnd-ung mit Graben Nr. 119 nebst Abschrift des Beschlusses voin 13. März 1917 mit dem Bemerken offen, dich; der Sonder- etrttvurf I nach dem errvähnten BesMnß der Vollzugskonlnnsswn ^ur Aus fuhr; mg vorgesehen ist. Bei Erhebung von Einwendung cm r,t we Errtscherdung der Laudeskommission Vorbehalten.
^ zur Erhebung von Eintveichrmger; hiergegen findet
daselbst Samstag, den 19. Mai 1917, vormittags 10' bis lOVa Hi r die Beteiligten mit der A.chrohung einlade,
daß die Nichterschemerch«; mit Eiiümachungen ausgeschlossen sind Tre Emw.'ndungen sind mit Gründen versehen schriftlich ciiui zureichen.
Friedberg, den 18. April 1917.
Ter Großherzogliche Feldbereinigllngskornmissär: Schnitrspahn, Großh. Negierungs rat.
BcksiNtttmachnttg
der Reichsbekleidungsstelle über die Versorgung der ii; der Kriegs Wirtschaft tätiget; bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienste pflichtigen m;t Web-, Wirk-, Strick-- nnd Schuhwaren Von; 27. März 1917.
. m “L£LÄ l,ou 8- 2 J* r VundeSratSverordnung über Befugnisse der Re;ck)v1'cklechungsßelle tzsn; 22. März 1917 wird im Einvernsh- inrcu tn;t den; Kt7;ees»stt Über die Versorgung der in der Kriegs- w;rtsck>flft tüNren bürgerlichen Personen forme der Hllfsdrenstpflich- ttgen mit Neu-, Wcrk-, Stvitc- und S^u^tMren folgendes best;n;u;1'
I. Versorgung der in der Krieg swirtsch oft tätiger«
. , M bürgerlichen Personen, cf , ] s.® ie A'"lw-MsLutrasstelle versorgt die ii; der Kriegswirb- schaff tcrLmet; bilrgrrlZen Person«; rmt der bei AEung ihreS Berufs esfsoderliiVen besot^eren DeruMcidung, nämlich:


