Ausgabe 
28.4.1917
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Kreisblatt für r<

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u Kreis Eichen.

guhaltS-Neberftcht: Kälderpreife. ZuckerverbrauchSreg. lang. Fleischiegelmig. Nährmittel. Einsuhr von Futtermitteln usw.

Bekanntmachung.

föctr: Regelung i>er Bes Fassung, des Msatzes und der Preise von lebendem Vieh: hier K Überpreise.

Gemäß § 2 Al>s. 5 der Satzung für die Regelung des Vieh. «rkaufS in der Provinz Oberlxssen vom 11. J<rnnar d. Js. sKrcisblatt Nr. 7) mtrhen mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 23. April d Js. zu Nr. III. 7899 die Preise für Kälber, gleichgültig welchen GennchtS, mir Wirkung vom 1. Mai d. Js. ab einl)eitlich auf 80.00 Mark für 50 Kilogramm Lebend- «wicht ab Stall festgesetzt.

Gießen, den 27. April 1917.

Großherzoglichc Provinzialdircktion Oberhessen, vr. U s i n g e r.

B e t r.: Regelung der Beschaffung, des Slbsatzes und der Preise von lebenden» Vieh: hier: Külberpreise.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizei- vmt Gießen, die Größt). Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Den Ortsbeb ör den wird cnipsohlen, vorstehende Bekannt- rnachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen.

Die Polizeibehörden wollen die Durchführung der Bestimmun­gen überwachen und Überschreitungen der Preise unnachsichtlich tzur Anzeige bringen.

Gießen, den 27. April 1917.

Grvßderzonsjches Kreisamt Gießer.

I. V.: Demmerdc.

U» den Oberbürgerw.t'iftk'r zu Gießen und die Großh.

Bürgknncisti'reLett der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen. In den Land­gemeinden sind die Listen dc>r Zulageberechtigten hinsickstlich deS erweiterten Kreises der Minderbemittelten derart zu ergänzen, daß das Mehr an lila Fleischkarten l>ei der nächsten Bedarfs­anmeldung berücksichtigt werden tkrni; die Metzger sind wegen der beiden Ausgabetage in der WockZe zu bedeuten.

Gießen, den 27. April 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Nährmittel, hier: Zuweisung von Brotaufstrichmitteln.

^ Gemäß 8 5 unserer BeSamitmachung vom 17. März 1917 (Kreisblatt 9Z:. 48) über die Verb rau chsregelung der in die öffent­liche Bewirtschaftung genommenen Näl-rmittel wird für die La n d- gemeindx'n des Kreises folgendes bestimmt:

Es sollen aus gegeben werden:

1. für Brotgetreideselbstversorger (gelbe Karten):

auf die Marke 2 der Näyrmittelkartc A Marmelade (Kriegsmus);

2. für brotgetreibeversorguugsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren (rote Karten):

auf die Marke 4 der Nährmittelkarte 6 Kunsthonig,

aus die Marke 5 der Nährinitdelkarte 6 Speisesirup:

3. für die übrige brotgetveidet>ersvrguugsbcreclstigte Bevölkerung (blaue Karten):

auf die Marke 5 der Nährinittelkarte C Kunsthonig,

auf die Marke 6 der Nälirmittelkarte 6 Speiscsirup:

Wer die auf ihn entfallende Ware die genaue Menge wird später festgesetzt zu beziehen lvünscht, hat unter Vorlage seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wolnwrts bis zum 2. Mai 1917 eine Bestellung aufzugeben. Dabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betreffende Bestell'.narke ab- tveunt und auf der gleichziffrigcn Quittuugs- mid Bezugsmarke die Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht ein hält, verliert den An­spruch au f die ihm zu stehende Ware.

Die Kleinl-audelsgeschäfte haben die Bestellmarken auf die in Betracht kommenden Bestellbogen auszulleben und au dem dem Ablauf der Bestellfrist folgenden Tage, also am 3. Mai 1917, der Großhandels Vereinigung G. m.b. Gießen, Westanlage 31,

eiuzufenden. Niclsternhaltuug dieser Frist zieht den Ausschluß des betreffenden Kleinhaudelsgeschüstes von der Beteiligung an dein Vertrieb der Nährmittel nach sich.

Gießen, den 26. April 1917.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n Q c r.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich veröffentlichen.

Gießen, den 26. April 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usrnger.

B e t r.: Zuckerverbrauchsregelung.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des § 2 Wsatz 2 der Bekanntmachung vom 1. De- »eml^r 1916 (Kreisblatt Nr. 156) wird bekannt gegeben, daß die für M a i und Juni jirr Ausgabe gelangenden Zuckermengen auf einmal ausgegeben werden und daß die Marken 12, 13, 14 und 15 der Zuckermarke vom 1. bis 31. Mai Gültigkeit 'haben

Nach Ablauf dieser Zeit verlieren die Marken ihre Gültigkeit.

Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt zu Machen.

Gießen, den 26. April 1917.

Großherzoauches zrreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Fleischregelung: hier: Gewährung einer Sonderzulage.

Die Bekanntmachung vom 31. März 1917 (Krcis-

vlatt Nr. 54) wird, rvie folgt, geändert:

I. In Ziffer 4 Absatz 1 unterLandgemeinden" Buchstabe b) ist strtt^,,2600^'3200" zu setzen.

An Stelle der Vcuschrist in Zister 4 Absatz 1 unterStadt Gießen ' Buchstabe fa) tritt folgende Bestimmung :

b) Zulageberechtigte mit einem Jahreseinkommen bis zu 5000 Mk. ausschließlich, berechnet nach der staatlichen _ Einkommensteuer.

III Ziffer 4 Msatz 2 erhält folgende Fassung:

Dem Oberbürgermeister zu Gießen bleibt so wohl die Bestimmung der Höhe der Preissenkung innerhalb des Betrags, der der Stadt Gießen mit 70 Pfennig ans den Kopf der versorgungsberechtigtcn Bevölkerung ersetzt wird, wie auch die Einführung einer weiteren Staffelung» innerhalb der unter d) erwähnten Grenze überlassen. Ebenso wird chm die Regelung der nachstehend in den Ziffern 7, 8 und 9 für die Landgeineinden des Kreises getroffenen Bestimmungen für die Stadt Gießen über­tragen.

IV. Ziffer 8 erhält folgende Fassung:

Die Ausgabetage für Fleisch sowohl auf Grund der eigentlichen (seitherigen) Fleifchkarten wie auch der Fleisch­zusatz karten werden auf Donnerstag und Samstag gelegt.

V. An Stelle des unter Ziffer 11 genannten16. April" tritt als spätester Termin der 14. Mai l. Js. mit der Maßgabe, daß die unter Ziffer IV erwähnten zwei Berka ufstage in der Woche alsbald einzuricüt-.n sind.

Gie ß e n . den 27. April 1917.

Gwßherzogtlchcs Kreisamt Gießen, vr. U sing er.

Bekanntmachung

Über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Dilfsstossen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Neichs-(^esetzbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungsbe- stimmnngen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71).

Vom 14. April 1917.

Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstosfeu und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) bestimme ich:

Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, öilssstosfen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) und die dazu erlassenen Aussührungs- bestimmungen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) werden ausgedehnt auf:

Seegras und Seetang in frischem lufttrockenen, gedarrten und gemahlenen Zustand.

Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Ausdehnung der Strafbestimmungen niit denr 20. April 1917 in Kraft.

Berlin, den 14. April 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Hel ff e r ich.

ZwillingSruttddruck der B r ü b l' scheu Nn v.-Vnch- -md Sleinpruckerei. R. Lange, Gießer».

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