Ausgabe 
3.5.1917
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Nr. 70

8. M-ii

JircisW" 1

1917

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Iul,alts-Uebersicht: Lesebolznutznng in den Größt). Tomanial und in den >Wmmnnnl>valdungen Erzennerhöchstpreise der' vertrage für Frübgcmäse. Genehmigung deS Großhmldels mit Aenu'ise, Obst oder Südfrüchten. Verkehr mit Obst. &p

für Häcksel.

Normal- Höchstpreise

Bekanntmachung

die Mäuderung der Verrnch.unrg vom 31. Juli 1854/15. Septenrber 1904 über die Leseholznütumg in den Osroßherzvglichen Domanial-' und in den Kommnnaln>aldungen betreffend. Vom 25. April 1917.

Mit MerhöchstQ Ermächtigung wird in Wänden mg deS Z^9 Wsatz 2. Halbsatz 2 der Vn-ordnurrg vom 31. Juli 1854/15. Septemlrer 1904 über die Lesehvlznntzimg in den Oftoßhn-zoglichen Domanval- und in den Kommunalivaldungeir bestimmt:

Während des gegeilwärtigm Krieges darf die Leseholznutzung an den bestinmtten Leseholztagen auch innerlnilb der Monate Mar und Juni ausgeübt werden.

DarMstadt, den 25. Ajpril 1917.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern, v. Hombergk.

GrvßherzoglicheS Ministerium der Finanzen.

Dr. Becker.

Bctr.: Erzeugerhöchstpreise der Normal ertrüge für Frühgemüse. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende BekanTttmachurrg der Hessischen Landesgemüse- stelle zu Mainz ist ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 2. Mai 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

J. B.: Hechl er.

Bekanntmachung.

Betr.: Erzeuger-Höchstpreise der Normal vertrage für Frühgemüse.

Nachdem, die Michsstelle für Gemüse uitb Obst durch Bn> rügung vom 16. dlpnl 1917 der Hessischen Landes-Gemüsestellr in Viainz die Bildung der gemäß A 5 der Normalvnttrüge für Frühgemüse vorgesehenen Preistommission übertragen hat, hat die hernach berufene Konmrission in. ihrer Sitzung vom 25. April 1917 die nachfolgenden Erzeugerlü^chstpreife für Ware erster Qua­lität festgesetzt:

Spargel 1, Sorbe . . . . , , . . 0,63 Mk.

,, 2. . , . «i . . 0,32 ,,

Rhabarber.. . . . 0,10

Erbsen . . ..0,25

Zuckererbsen . Stangenbohnsr Buschbohnen Pupiolnren

0,30

0,25

0,20

0,20

Karotten rote, v. 10. Juni bks 31. Jtzüi 0,24 ohne Krwct

v. 1. bis 31. August 0,15

Möhren, vom 1. August bis 30. -Seht. 0,12 ,,

Nöairüben .0,07 *

Kohlrabi, ab 20. Jmn.0,20 -,

ab 20. Kuli.0,15

FrührveißLvhl, ab 15. Juli bis 31. Mg. 0,15 ,,

ab 1. bis 30. Tept. . 0,10

Fri'chzwiebetn lSteckziviebeln) per Pfd. 0,20 Gemäß Z 5 der Verordnung des R

mit Kraul

Reichskanzlers vom 3. April 1917 darf auch abgeerntetes Gemüse nicht zu höherenPversen oder günstigeren ^dingmrgen abgese^t werden.

Zliwiderhandümgen gegen diese Höchstpreise werden nach den Bestimnnmgen des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 bestraft.

Mainz, den 30. April 1917.

Hessische Landes^Gemüsestelle Verw^ltnngs-Llbteilung.

_ aez. Best. _

Betr.: Genehmigung des Großhandels mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Bekanntmackpliig ist alsbald ortsüblich zu ver­öffentlichen.

Gießen, den 2. Mai 1917.

Großherzoglichcs Vlrüsamt Gießen.

' I.V.: Hechler.

Bekanntmachung.

Dir Reichstelle für Gemüse ihü Obst hat durch Ven'ügung ivm 23. April l. Js. der Grasth Hessischen Lauoes-Gem üsestelle in

Mainz für das ganze Großherzog tu in die Befugnisse ails 8 9 der Verordnung des ßsteichökanÄers vvnr 3. April s. Js. (abgedruckt im Kreisblatt 9h\ 75, vom 1. Mai l. Js.) überlragen.

Wir fordern hiermit die Großhändler des Kreises unter Hin- ivcis auf 8 9 der genannten Verordnung des Reichskanzlers auf, mm ach sichtlich die jGro Ma i io e l s geire hn rigi i ng nach zu suchen.

Wer nach dc"m 10. Mai l. Js. olme diese Genehmigung Groß­handel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten betreibt, ist nach 8 16 der Verordnung vom 3. ?lpril strafbar.

Die durch Vermittelung der zuständigen Bürgerineistereien bei uns umgehend einzureichenden Genehmigungsgesuche müssen sei­tens der Bürgernreistereien eine Aeußerung darüber enthalten: a> ob der Nach suchende Herr Großhandel nckt Genrüse, Obst oder Südfrüchten vor dom 1. August 1914 im Deutschen Reiche betrielreir hat,

b) ob er vor diesem Zeitpunkt eine Niederlassung in'Deutschland gehabt hat,

c) ob irgend welche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit zutage getreten sind,

ck) welchen Umfang der behauptete Großhandel vor dem 1. August 1914 gehabt hat.

In der Regel ist anzunehmen, daß Großhandel im Sinne der Veroiduung /des Reichskanzlers vorliegt, »venn vorwiegend Geschäfte nrit Kleinhändlern Abgeschlossen rmd im Durchschnitt der drei letzten Jahre v or dem 1. August 1914 ein Umsatz ip Gemüse, Obst oder Südfrüchten in Höhe von nrindestens 50 000Mk. erzielt tvorden^ ist.

Die Nachsllchenden hverbeir darcurf hingewiesen, daß sie die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen der Genehmigung aüf Erforderrr glaribhaft machM müssen.

Gießen, den 2. Mai 1917.

Großherzogliches Krcisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

Bekanntmachung

Über den Verkehr mit Obst. Vom 25. April 1917.

Irr Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 30. August 1916, Obstversorgung betreffend, (Regierungsblatt Seite 170) wird fol­gendes beswnml: * i

8 1. Der Geschäftskreis der Landes obststell« wird auf den Verkehr mit Frühobst soNne mit Beeren und Steinobst ausgedehnt. Ausgenommen hiervon bleiben Pfir/icbe und Weintrauben.

8 2. Diese Bestimmung tritt mit oem Tage der Verkündigung in Kraft.

Darmstadt. den 25. April 1917.

Großherzogliches Ministerium de» Innern, v. Homberg k.

Bekanntmachung

über die Höchstpreise fttr Häcksel. Vom 21. April 1917.

Auf Grund des 8 10 Ws. 3 der Bekanirtmachung über den Verkehr mit Stroh uiü> Häcksel vom 8. Novelnber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 743) / 23. Novenrber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 128L) in Berbiirdung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:

Artikel 1.

Die Vorschriften im 8 10 Abs. 2 und Ms. 3 Satz 1 der Bv- kanntnrackmng vom 8. Nvvbr. 1915 (Reichsgesetzbl. S. 743) / 23. No- t'ember 191v (Reichs-Gesetzbl. S. 1288) werden, wie folgt, ab­geändert :

Für leihtveis« Ueberlassnng der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 35 Pfennig für 50 Kilogramm Fassung berechiret lverden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Stefenmö zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 15 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2,25 Mk. erhöht lverden.

Wetden di« Säcke mitverkauft, so darf der Preis für beit Sack von mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,05 Mk. und für den Sack, der 50 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 2,25 Mk. betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit «m.

Artikel 2.

Diese Bekanntmachrmg tritt mit dem Tage der Berkändung in Kraft.

Berlin, den 21. April 1917.

Der Präsident des Krregseruährungsamts. von Batocki.

Z.w'p-n.^.srlmdOni.k der V r u h l' sehen Univ.-Buch- und Sieindruckerei. R. L n n g e, Gießen