«r. 77
4 Mai
1917
Kreisblatt fQr de» Kreis Gießen.
Tuhalts-Neberstcht: Regelung der Beschaffung, deS Absatzes und der Preise von lebenden: Vieh. — Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln. - Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte. — Zusatzfleischkarten. — Brotversorgung der Militarpersonen und Kriegsgefangenen. — Gartenbaukolonie Gießen. — VerdunkelunaSinaßregeln gegen Fliegerangriff-. — Fällen von
Edelkastanienbäümen. — Bekanntmachung betr. Wegevergutung.
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung dcr Beschaffung de-s Msatzes »md der Preise von tefcitbem Vieh Gemäß § 2 Absatz 5 der Satzung für die Regelung des Bieh- «ikaufs in der Provinz Oberhessen vom 11. Januar d. Js. (Kreis- Katt Nr. 7) wird mit Genehmigung Großh. Ministerimns des Innern vom 26- April d. Js. zu Nr. M. d. I. III. 9805 in Mb- «nderung unserer Bekanntmachung vom 22. Mai v. Js. (Kreis- bilatt Nr. 50) folgendes bestimmt:
1. 81. Ziffer V der Bekanntnmchüng vom 22. Mai 1916 ivird ansgehoben.
2. Tie Bestimmung deö §4 Abs. 1 Ziffer b der erwähnten Bekanntmachung wird dahin abgeändert, daß der Aufschlag für Kälber von 5 o/o ans 4 o/o herabgesetzt wird.
9. Die Bestimmung in §4 Abs. 3 der erwähnten Bekannt- nmchung, daß Tieren, die trotz des SchlachtverbotS nach dcr Schlachtung trächtig bestachen metben, das Gewicht des Tragsacks mit Inhalt in Mzug gebracht werden darf, wird aufgehoben.
Vorstehende Besttmnmngen treten mit dein heutigen Drge in Kraft.
Gießen, den 1. Ada: 1917.
Großherzogttche Provinzialdirektton Oberl-esfen. vr. U s i n g e r.
Betr. uRegelung der Beschaffung des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh.
«n den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizei- amt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Den OrtsbcHörden wird empsoUen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Interessenten zu vtrmgen.
Die Polizeibehörden wollen die Durchführung der Bestimmungen überwachen.
Gießen, den 1. Mai 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hemm erde
Bekannlmachung
bckreffend Ausführungsbestimmorgen -zu dcr Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch mtt» Reinigungsmitteln vom 6 . Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1130). Vom 19. April 1917
Auf Grund des § 1 dcr Bekm:nllnack>ung über den Verkehr v« fettlchen Wisch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. £>. 1130) tvitt» Mgerrdes bestimmt:
I. Allgemeines.
Al. Fettlose Wasche uird Reinigrmgsmittel jeder Art dürfen unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe nicht angeboren, ferlgehaltcn, verckaust oder sonst in ben Verkehr insbesondere darf zu ihrer Bezeichnung stn qcwcrb- licheu Verkehre das Wort „Leise" oder eine das Wort „Seife" enthaltene Wortverbindung nicht verwendet werden.
- 8 2. Zur Bezeichnung von wasserlöslichen Salzen jeder Art, ohne Rücklicht r-arauf, ob diese mit Soda v-erinischt sind oder nicht, harf un gewerblichen Verkehr das Wort „Soda" oder eine das Dort „Loda" enthaltende Wortverbindrmg .nicht verwendet werden
Tic Vorschrift stächet^ auf kaustische Soda, kalzinierte Soda ^tzme aus Krrstall- und, <zcmsoda, welche bis zu 5 vom Hnndevt Glaubcr-,alz eitthalt^idürfen, kerue Anwendung. Desgleichen bleibt für GcnriM dre lediglich aus kalzinierter Soda und Wasscrglas-
^säeich^iing „Blcichsoda" gestattet.
e § 6. Fettlose Wasch- und Re:n:gn,:gsn:tttcl jeder Art, die unter wendniia von Actznatton ffaustrscher Soda), kalzinierter Soda, 'Ä" * |5«mroi>a t sind, dürfen nur mit Zustimmung
Krieg^usschiffes für pflanzl^bye und tterische >Oele und Fette, Z™. b- b. m Berlin, unter Einhaltung der von diesem fest-
^ch u^ Reinigungsmittel, die aus in Wasser Stoffen ohne andere ttel von grobkörnigen Bestagch Men, gepreßt m länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken As z,nn DElmwvchte von 250 Yftanim oder in Pulverform in mit .BO oder 1000 Gramm an geboten, feilgehalten, Verist vder sonst rn den Verkehr gebracht werden.
Jedes Stück oder, toenn die Ware in einer Packung ab- g^eben wird, die Packung nkuß in einer für den Käufer leicht erremcbaren Weise und tn deutscher Sprache folgende Angab«:
enthalten:
1. den Minen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers;
2. ») bei Waren in Stückform das Wort „Tonivaschmittel", b) bei Waren in Pulverform das Wort „Tvnpulver";
3. den Kleinveckkanfspreis;
4. bei Waren in Packungen den Zeitpunkt der Füllung nach Monat und Hahr.
Aridere Aufschriften auf den Stückei: oder der Packung soiiste die Beipackung von Anpreisungen sind verboten.
8 6. Bei ylbgabe an den ^rbrancher darf der Preis u) für DoNwaschmittcl 1 Pfcmng für je 25 Granun, b) für Tonpulver 25 Pfennig für 1 Kilograinm, 13 Pfennig für V 2 Kilogramm nicht überschreiten.
Tie vorstehend festgesetzten Preist sind Höchstpreise tm Sinne des Gesetzes, betreffend HElpreist, voui 4. August 1914 in der Fastuna von: 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannttnachunaen vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 25). vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 183^ und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
8 6. rz-ettlose Wasch- und Reinigungsmittel, die unter Ver- wendnng von in Wasser unlöslichen oder rrnr schwer löslicksen Stoffen in Verbindung mit anderen Beimischungen hergestellt sind, dürfen nur mit Zustimmung des Kriegsansschusses für pflanzliche mrd tierische O-ele und Fette unter Einhaltung der von biefetn' festgesetzten Bedingungen Angeboten, stitgehakten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Die »Vorschrift findet auf Erzeugnisse, die ausschließlich-Scheuer- Mecken zu dienen bestimmt sind, keine Anwendung, falls die Stücke oder die Packung in auffallender Form die Aufschrift „Nur für Lcheuerzwecke" tragen.
III. Wa sch- n n d Reinigungsmittel aus in Wasser löslichen L t 0 f s e n.
8 7 Bei fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln in Pulverform, die mrs >masserlvslichen Stoffen ohne Beimischung von wasserunlöslichen Stoffen hergestellt sind, darf der Gehalt an Soda 50 vom Hundert, die Gesamtalkälität, berechnet auf Soda, 60 vom Hrmdert, der Gehalt an anderen Nnsserlöslichen Salzen als Füllmittel 25 vom Hundert des Gewichts des Fertigerzengnisses nicht uberschrerten.
8 8. Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis für fettlose Waich- und Re:n:gm:gsmittel in Pulverform, die ausschließlich aus >oasserlöslick;en Stoffen hergestellt sind, ohne Rücksicht darauf, ^Abgabe m Packungen oder lose erfolgt, für 1 Kilogrninm 0,60 Mark nrcht uber,lchreiten.
^ . N? vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise in: Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fasftmg vom ,17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 516) in Verbrndung nrit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Re:ck)s--Gesetzbl. L. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl Sette 183) :md von: 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl S 2o3) rL?- "^ose Wasch- und Reinigungsmittel in Strick-, Pasten-, Lcknmer- oder Gallertform, die ausschlicst- lich wu.sserlöslrche Stoffe enthalten, dürfen nur mit Znstinummg des KnegsanssckMsses für pflMrzlrche und tierische Oele und Fette unter Einhaltung der von diesenr festgesetzter: Bedingringen ange- boten, fettgehalten, verkauft oder sonst tu den Verkehr gebracht werden. ^
IV. Aus nah m e n.
. §10- Ter Kriegsausschuß für pflanzliche und tter'ische Oele und Fette kann cruf Antrag
1- Av Erzengmsse, die ausschließlich Scheu erzw ecken zu dienen bestrrnnit smd, Aiisrmhinei: von den Borschrifwn der 88 4 5 2 ^'^lÄ-O^Wasckw und Reinigungsmrtttl in Pnlverforn:/die ansschließlrch m:s -Nnüserlöslichen Stoffen chergestellt sind. Ausnahmen von dm Borschttften der 88 7 8 »ulassen.
^ V. Strafbestimmungen,
n -K X -l Mit,Gefängnis bis zu seckM Monaten oder mit Geld- Ne kS !zlil Achttausend Marf wird bestraft, wvr den Beski,m,langen 7,l) oder den von dem Kriegsausschnsse gen:aß 88 3 6, 9 festgesetzten Bedingungen zuwidn-handelt. Neben der -strafe kann auf Einz:eh:n:g der Stoffe erkannt iverden, ans die swb> d,e strafbare Handlung bezieht, ohne llnte:-sck)ied, ob sie dein Tater gehört oder nutzt.
L 12. Tie Bestimnnlngen treten an: 1. Mai 1917 in Kraft.


