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Sie treten an bit Stelle der BÄanntmachtmg, betreffend AuS- führungsbestimmungm zu der BerrnLnung über den Verkehr mit fettlosen Wasche und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1131).
Berlin, den 19. Tlpril 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H elfferi ch.
An den Oberhürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich m veröffentlichen/ ihr Befolg ist zu überwachen, btt betreffenden Verkäufer find zu bedeuten.
Gießen, den 80. April 1917.
Grobherzogliches Kreisamt Gießern _-_ Dr. U f in g er.
Berorvnung
zUr Abänderung der iBerorduung über Oelfrüchte und daraus! gewonnene Produkte vorn 26. Juni 1916 sReichs^Gesetzbl. S. 642). Bcm: 20. April 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung dcS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Iw 8 7 Abs. 2 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte von: 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) wird als zweiter Satz zugefügt:
„Bei Mohn jund Dotter «ns der Ernte des»JahveS 1917 beträgt der Anspruch auf Lieferung von Oeskuchen 60 Kilogramm für je 100 Kilogramm abgelieferte Oelfrtichte."
Berlin, den 20. Lkpril 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
_ Dr. Helfferich.
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Bekanntmachung
über Zusatzfleischkarten. Vom 15. April 1917.
Aus Grund der 88 5, 6 und 15 der Verordnung über die Re- kung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. . 941) wird bestimmt:
8 1. Vom 16. April 1917 an bis auf Weiteres sind neben der RcickMeischkarte von den Kommunalverbänden Zusatzfleischkarten auszugeben; die Zusatzkarten gelten nur in dem Bezirke des ausgehenden Kommunal verband es.
Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren. die wöchentlich auf die Zusatzfleischkarte entnomm«: werden darf, wird auf 250 Gramm Schlachtviehsleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt. Die Vorschriften im § 2 Abs. 2, 3 der Bekanntmachung üb^r die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 «Reichs-GtseM. S. 946) finden auch auf die ZusatzfleiMarte Anwendung.
Die Kommunalverbände können die Geltung der Zusatzkarte auf bestimmte Fleischarten oder Fleischsorten sowie auf die Verwendung *um Ankauf in den FleischemgefcMfteit oder in bestimmten Fleischereigeschäflen beschränken.
ß 2. Selbstversorger erhalten eine Zusatzfleischkarte nur, soweit sie ihren Fleischverbrauch nur teilweise durch Selbstversorgung decket: und im übrigen Fleischkarten beziehen.
Durch die Zuteilung von Zusatzfleischkarten an Selbstversorger darf die Gesamtverbäauck-smenge von 500 Gramm für den Kops und die Woche, für Kinder die Hälfte dieser Wochenmenge, nicht überschritten werden.
§ 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Avril 1917 in Kraft.
Berlin, den 15. April 1917.
Der Präsident des KriegsernährungsamieS von Batocki.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende jetzt zur Veröffentlichung gekoinmene Bekanntmachung ist ortsüblich bekannt zu geben. «Siehe Bekanntmachung vom 31. v. Mts., K^reisblatt Nr. 54 unb vom 13. ds Mts , Kreis- blatt Nr. 63.1
Gießen, beit 24. April 1917.
Großhcrznaliches Kreisamt Gießen.
._ Dr. U s ln ger. _
Betr.: Brotversorguug der Militärpersonen und Kriegsgefangenen An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vom 16. April 1917 ab beträgt die auf den Kopf der Zivilbevölkerung entfallende tägliche BrotmelLmenge bis auf weiteres nur noch 170 Gramm. Ferner tvird lür dea S chw^ 7 -a rb< i ter u zu gewährende, tägliche Mehlzulage auf den Höchstsatz von 75 Gr. begrenzt Dementsprechend verringert sich auch die Brotgebühr der mrs Versorgung durch Kvmiuunalverbänd-' angewiesenen Militär-
persouett mtd Kriegsgesnngenen. Für die mit Ve.pfleanilg ern- schließlich Brot Einguartierten, für Brotgeldtiuvsänger — einsckst. der in Kasernen untergebracksten, auf Selbstverpstegung angeimc- stnen Mannschaften — und für Lazarettin fassen sind unter Zu- arnndeleg^ng einer Mehlmenge von 170 und 75 = 245 Gramm künftig mindestens 300 Gramm Brök täglich zu fordern. Nur denjenigen Kriegsgefangenen ist die Scltzverarbtiber- jmlage zu gewähren, die wirklich Schwerarbeit verrichten <vergl. Rundschreiben der Reichsgttvechestelle vom 9. Februar 1917 K. M. Nr. 509). Tie zu detr Gefangenen gebärenden Wachtmaunschaften haben in jedem Falle Anspruch auf die Schwerarbeiterzulage.
Gießen, den 27. Llpril 1917.
Großherzoaliches Kreisamt Gießen.
Dr. Ufi'nfltr.
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Bet r.: Die Garterrbaukolonie Gießen.
An die Schulvorstände des Kreises.
Jy Anlehnung an die akademische Betssuchswirtschaft des Landwirtschasll ickxn Universitätsinstituts tind zugleich an dir Gießener Alioeschule ist eine Gartenbaukvlonie Gießen errichtet, die am 1 6. April 1917 ihr et: ersten Somnrerkurftis beginnt. Sie will emerseits zukünftigen Hausfrauen in Stadt mtd Lmtd eine Untrv- wetsung in Gartenbau mü> im Anschluß daran in Hauswirtschaft geben, andererseits soll sie als dltntteranstalt L-ehrerirnum ftkr weitere Gartenbaitkolvnien im Großherzmchlm Hess«: vorbilden.
Wir empfehlen Jhn-et:, Interessetttinnetr mg diese Gründung aufmerksam zu machen. Nähere Auskunft und Programme ftnS «i erhalten von dem Landwirtschaftlichen Institut Gießen, Senken- vergerstraße 15 A.
Gießen, den 1. Mai 1917.
Großherzogliche KreiSschulkommission Gießen.
_ I. V.: L a n g e r m a n n.
XVIII. ArtneekorpS.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b. Tagb.-Nr. 6978/1860.
Frankfurt a. M., den 17. April 1917.
B e 1 r.:' Berduttkelimgslnaßregeln gegen Fliegerangriffe.
Verordnung.
Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oestimnte ich für den mir unterstellten KorvS- bezirk und — im Einvernehmen mit dem Gvnvertteur — wich für den Befehlsbereich der Festung Mainz, daß mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen tnildernder Umstünde mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft wird, wer die von der: Polizeibehörden gegen Fliegerangriffe angeordneten Bev- duukelungsmaßregeln nicht befolgt.
Der stellv. Kommandierende General:
,_ Riedel. Generalleuttiant. _
Bekanntmachung.
Betr.: Fällen von Edelkastanienbäumen.
Auf Grund der V 4 und 9b des Gesetzes über den Belaae- ruugsznstand vom 4. Juni 1851 uttd der Abättderung dieses Gs- sttzes vom 11. Dezetuber 1915 wird unter Aufhebung der diess. Verordnung vom 16. März 1916 m. Illb STr. 5620'1410 kolgendeS angeorduet:
DaS Fället: von Edelkastattienbäumet: aller Art ohne besondere vorherige schriftliche Gettehmiguttg des zuständigen Regierungspräsidenten — im Großherzvgtttm Hessen des Ministeriums d«S Innern ^—, in dessen Bezirk die Bäume stehen, ist verboten.
8 2 .
Die Genehmigung kann erteilt werden: a) wenn die Besitzer der Bänttte beit Nachtveis liefern, daß dir Kriegsleder-Aktieu-GeseNscktaft in Berlin Wi 9, Bildapester Straße 11/12, das ihr augebotcne Holz kattft, d) wenn aus wirtschaftlichen Gründen das Fällen der Bäume zweckmäßig erscheint. In diesen: Falle hat der Regierungspräsident bezw. das Großlterzoglich Hessische Ministerium des Innen: vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung des stellvertretenden Generalkvnrmandos eiirzuholen.
8 3 .
Züwiderhandlungen gegen 8 1 werden, lvemt nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit GefättainS bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder lltnstände mit Haft oder mit Geldstraft bis zu 1500 Mk. bestraft.
8 4 .
Borsteheiche Attordnungen tretet: am 5. Mai 1917 in Ktrcft.
Frankfurt a. M., den 4. Mai 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Bekanntmachung.
Unsere Bekanntmachuttg betr. Wegevergüttmg vom 25. Januar 1917 wird 'hiermit aufgehoben.
Gießen, den 2. 4Aai 1917.
Oderhessischer Viehhandelsverband.
Der Vorsitzende: R o s e n b e r g.
Zwiklingsrnnddruck der Brüh «'scheu Un'v.-Buch' und Steindruekerei. R. Lange, Gießen.


