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Kreisdlatf für den Krcts ^ Mn.
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8e»env«l>re>,ner. - Verkehr mit MllZ, -MbqabeTon K anbit ritu^lX™L" 6 * *'«• - »Habe Überfluss ae.t-orb.n« ©tna-- und Schuhwaren. - Verordnung über mnenZTl - V ord uma iib r ^ Bevölkerung. - Verkehr ,n,t Web-, Wirk-,
Versorgung »„. Milch und Bt«- ®etaU «irto r ^ e,nan ^ oe ^ »« H°-bstgemüse. -
Bekanntmachung
betreffend Ausführuugsbestimnumgen *ur Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916. Vom 18. April 1917. ‘ ^
Aiuf Qkimb der §S 7 und 8 Abs. 1 imb § 13 Abs 1 der 9Vr- ^1145) bAüTE^ch^ **”* 10 * €rtobev 1916 (Reichs-Gesetzbl.
§ 1. Die Deutsche Tabakhandels-Gesellschaft von 1916 m b H.
' lvird ermächtigt, außer den nach ß 15 der Bekmrntnrachung vom 10. Oktober 1916, betreffend Ans- Mnungsbesdn-mun^n *u der Verordnung über Rohtabak (Reicks- Ubtzbl. S. 1149,, für du Abstellung von Bezugsscheinen zuge- lasiencn Gebühren eure Geouhc für die Verarbeitung von Roh- — nntVhilmbme von orientalischem und ihm gleidr gcrtifrcit Jgibaf, bmtf von Tabak, der zur Erstellung Zigaretten- steuerpflichtiger Erzeugnis,e verwendet worden ist — zur Deckung ihrer Unkosten *u er hebe,:.
* r, £5 ^^bühr beträgt 30 Pfennig für 1 Kilogramm verarbeiteten Rohtabak.
rÄ5 üör erhoben ^für Rohtabak, den Verarbeiter,
Cel bstheEelle r oder Verbraucher im Äe inmen gen kauf erworben haben. Inländischer Rohtabak gilt als im Klemmengenkauf ev- worben, wenn von demselben Verarbeiter, Selbsthersteller oder Verbraucher innerhalb einer KalenderwE nicht mehr als 50 NI ländischer Rohtabak und insgesamt nicht mehr als 150 Kilogramm Nohtabak (inländischer imb ausländischer', erworben ^cöcit sind Für oen Erwerb von auSländischein Rohtabak im Mernmengenkaufe bewendet es bei den Bestimmungen des S 6 m 'Die lGeüühr wird ferner nicht erhoben!
für vtohtabak, den Verbraucher vom Kleinhändler (Z 22 der Tabak- S-ollordmma) erworben haben.
^^ Die Kitsche Dabakhandels-Gesellschaft von 1916, Abteilung Jnlaird, am b. p. in Vdannheim (Inlandsgesellschaft) »vird ernrachtigt, für ^ die ?husstellimg von Bezugsscheinen zur Ver-« arbeitrmg von rnländischsml Rohtabak zu sogenannten schwarzen. Lmaretten außer den nach 8 15 der Bekanntinachung vom 10. Oktober 1916, betreuend VlusführungskEstimmungen zu der Ver- ordmmg über Rohtabak, (Reichs-Gesetzbl. S. 1149, zugelassene^ GebührM eure besondere Gebühr im Betrage von 30 Pfennig für 1 Kilogramm der tm Bezugsschein angegebenen Roh tabakmeng« »ü erheben.
. Verarbeiter von Rohtabak, für beffeit Verarbeitung nach
bcn Vorschriften die,er Vekaiuitmackmiig eine Gebühr zu entrichten 2), haben nach näherer Bestimmung der ?luslands- gesellschaft nach Mairf jebeS Monats die in diesen! Monat verarbeiteten gebührenpflichtigen Rohrabake spätestens bis zum zehnter, ^bage des rrächstfolgeuden Monats anzuzeigen und die fälligen Gebühren ernzube zahlen.
§5. Die Bestimmungen treten am I.Mai 1917 in Kraft. Berlin, den 18. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Dr. Lelfferich. _
Bekanntmachung.
Detr.: Durchführung der Br-kanupmachung über die Inanspruch- nahnw von Brotgetreide usw. vom 22. März 1917.
Es sind dAi Landwirten, die sich zur Auftiahme von Stadt- rmdern verpslictsten, die Au deren Ernährung erforderlichen Meiv- aen von. NahrllngÄu.iUÄn in gleicher Höhe zu lassen, nne fürs MngchSrige ihrer Wirtschaft.
.. Ver^nlütmgon über die Unterbringung von Stadt-
knk^rn auf dein Lande sich verzögert l-aben, rverden die Landwirt« vielfach bei Durchfnhnmg der NackLrbmi nicht m der Lage geweÄ welche Zahl von Stadtkindern sie au^ nehmen sich verpflichten.^ Da m solchen Fallen bei der m**Smz btt Vorräte dm Landimrten die der Zahl der demnächst au^ Stadtkinder entsprechenden Mengen imter mdK belaßen worden find, ordnen wir an. fofj denfeniaen Land- lmr Ä bl £ ^ Vornahrne der Nachschau und Abnahme der nach der ^undesratsverordnung abzuliefernden Mengen zur Anf- i*? 1 ^tadKndern bereit erttprt haben, die auf diese Eutsall^iden Mengen tmeder «Kiirückoerglftet norden, sofern ne ^lNprechenven Antrag ,bellen uiid Nachnxcsung der Aufnahme der zunoer vorlegen.
Gießen, den 28. April 1917.
Grvßherzogliches KreiSamt Gießen, vr. U sin g er.
Betr.: Meldung von Dreschmaschvieusätzen fttr den Frühdrufch.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
. Festsetzung der verfügbaven Dveschsätze für den recht
zeitigen Ausdrusch der Früherntr dieses Jahres sind nach \mbm* pf^enber Liste späte,derrs bis zum 12. Mai 1917 auf Anordnung des Kriegswirtschaftsamts in Frmikftrrt a. M uns anzuzeigen:
1. D r e s ch Maschinen nrit Leistungen von stündlich 15 Zsrd. ner (750 KUogrannn) Roggen und darüber,
L. Antriebs Maschinen dazu mit 7 Pstrdestärken Leistung Und darüber.
Jede vorbmrdene Dreschmaschine bezw. Antriebsmaschirre, ivelche den vorstehenden Bedingnnaen entspricht, muß cmgemeldet werden mch ist vom Besitzer zum ?LuÄ>rusch des FrühgetreideS zur Verfügung FU stellen.
Es wird bei dieser Gelegenheit bemerkt, daß für Frühdrusch ganz erhebliche Prämien aus gesetzt werden.
Der Einsendung der airsgefüllten Liste wird bestimmt bis zu dem oben angegebenen Zeitpunkt
U.Mai dr. Ir.
entsegengrfehen.
Gießen, den 5. Mai 1917.
GrvßherzoglichcS Kreisamt Gießen.
I. V.: D e m m e r d e.
1. Dreschmaschinen.
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