Ausgabe 
8.5.1917
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Verordnung

über bi« -Schlachtvieh- und Fleischpreise stk SOverne und Rinder.

Vom 5. April 1917.

«r,,c ßVnmh ber Verordnung über Krregsmaßnahmerr zur Sicherung der VoDernährung vom 22. Mai 1910 (Ncick^Ä^etzbst S. 401) in Verbindung mit § 8 der Verordnung über dw freche der landwirtschaftlichen Erzeugmsie mrs dwErirtL.^17 und für Schlachtvieh vorn 19. Mürz 1917 (Rerchs-Gesetzbl. S. 243) wrrd

verordnet: , ^ ^ ,

I. Schlacht \ chwerne.

8 1 Für die Zeit von der Verkündung dieser Verordnung ab bis eiuchließlich 30. April 1917 dürfen die Prn,e für 50 .Kcko- «ramm Lebendgewicht bei Verkaufe l»wch^den Brehhalteran.die von den Landeszenttalbehürden mit der Vrehcurfbrrngung beauftragte,: SteÜen oder deren Beauftragte folgende Höhe nicht ubersttrgm.

1 Für Tiere, du: bei der Abnahme bis zu 100 Kilogramm ' Lebendgewicht einschließlich cmfwersen gelten m dieser Zeit

die aus Spalte 1 der Anlage ersrckstlrck)en Höchstpreise.

2 Für Tiere, die bei der AbnalMe mehr als 100 Kilogramni

Lebendgewicht aufweisen, gelteil in dieser Zeit alv Höchst­preise die in der Bekanntmachmg zur Regelung der Preise tztt Schlackstschweine und Schiveinefleisch vom 14. Februar ?916 (ReichS-Gesetzbl. S. 99) im 8 1 dlbs. 1 und 2 fest­gesetzten Preise. _ .

©in Anspruch des Viehhalters ans Mnahme zu den vor­stehend be^ichneten Preisen besteht nur für Schlackst,chweine, die spätestens am 15. ?lpril 1917 den in Ws. 1 bezeichrieten Elen fest zum Kaufe angeboten sind. , . ,

§ 2. Für die Leit vom 1. Mar 1917 ail bis auf weiteres darf beim Verkaufe voll Schlachtschverirerr durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebeiwgewickst die aiis Spalte 2 unter 3 bis e der Anlage ersichtlichen Preise nicht überstergen.

Staatlich zugelassene Mäswngsorganisationen fönneii mit Genehmigung des Präsidenteir des Kriegsenmhrungsamtes snr Schweine mit mehr als 100 Kilogramm Lebendgewicht (mit Ms- nahme ehemaliger Amhteber) höhere .Preise vereinbaren, wenn sie dem Diehl-alter das zur Mästung erforderlich^ Fritter vertraglich zur Verfügrmg stellen. Für Verträge niit deri Mähern, dre vor dem 19. März 1917 abgeschlossen sind, dürfen die seither verein­barten Preise auch bei der Abnahme nach bent 1. Mai 1917 entrkf>td werden.

II. Schlachtrinder.

8 3. In der Zeit vom 1. Juli 1917 bis 31. Juli 1917 dürfen die von den Landeszentralbehörden mit der Viehanfbringung beaur- tragteri Stellen und deren Beauftragte für Schlackstrinder, die ihnen spätestens am 30. Juni 1917 fest zum Kaufe angeboten sind, die bis zum 30. Juni 1917 maßgebend gewesenen Preise bezahlen. . . .

§ 4. Die Landes Zentralbehörden können Mit Genehmigring des PräsHenten des Kriegsernährurlgsamtes in Gebieten mit besonders kleinen Rinderrasse,: den Preis für Schlach>trinder der Klasse B ^ 7 der Verordnung vom 19. März 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 243) abweichend regeln, wobei der Preis für je 50 Kilogramm höchstens bis ^ur nächsthöheren Gewichtsstufe dieser Klasse erhöht »verden darf.

III. Gemeinsame Vorschriften für die Vieh preise.

8 5. Die Hücksttpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verlade,teile des Viehhalters und die Kosten der Verladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erl>oben werden.

Für Schlachtschweine kann, wenii die Verladestelle weiter als zwei Kilometer vom Standort des Tieres entfernt ist, für die Kosten der Beförderung ein Anschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der kür je an gefangene 50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen darf.

8 6. Der Verlauf von Schlachtsckstveinen> Schlackstrindern darf nur an die von den Landeszentralbehörden mit der Bieh- abmchme beauftragten Stellen oder an solche Personen erfolgen, die von diesen SteÜen beauftragt oder zum Aufkäufe zugelassen sind.

Der Verkauf darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, in Ausnahmefällen, in denen nur rwch die Feststellung des Schlachtgewicksts möglich ist, |ii bestimmen, nach welchen Grund­sätzen das Schlachtgewicht tn Lebendgewicht umzu rechnen ist.

Das Lebendgewicht ist durch Wäaung am Standort der Tiere festzustellen. Tie Leweszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Stellen sind befugt, die Wägmrg in der Verladestelle ober anderen Orten nach, den örtlichen Bedürfnissen anzuordnen.

Bei der Feststellung des Lebendgeivichts fin5> die Tiere nüchtern zu wiegen oder mindestens 5 vom Hundert Schwund in Abzug zu bringen. Als nüchtern gelten Tiere, die mindestens während 12 Stunden vor dem Wiegen nicht gefüttert morde,: sind. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen, wie las Lebendgewicht im lwrigen zu berechnen ist.

IV. Gemein s an: e Vorschriften für die Fleischprerse.

§ 7. Die Gemeinden sind verpflichtet, Höchstpreise bei der Abgabe an die Berdvancher für die einzelnen Sorte,: (Stücke) deS svHchen frohen- Fleisches, kür zubereitetes, insbesondere gepökeltes oder geräuchertes Fleisch, fibt «tsches (rohest nnb füV ausgekv'cht.es

Feit, für gesalzenen und geräucherten Speck, so>wi« für Wnrsilvarm

^ Streit die Gemeinden die Ware ausschließlich durch eigens Verkaufsstellen oder in voraus bestimmten Geschäften abs^en^ können sie die Preise für die einzelnen Warm: jestsetzen. Die stzrmg rst inr Verkaufsraum d^rtlich sichtbar anzn,chlagen. Las gilt als Höchstpreisfestsetzung nach Abs. 1.

Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß d:e Fejl^ etzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 anstatt durch dre Gememden mrch deren Vorstand erfolgen. An Stelle der Gemernden ftnd dre Vorstände der Komnmnalverbände beftlgt und auf Arrordnnrrg dev Landeszentralbehörden verpflichtet, die Festsetzungen zu treffen.

Die Festsetzungen nach Ms. 1 bedürfen der Zustrmmnng der LandeszentralbeHürden oder der von ihnen bestiinnUen.Behörden. Diese können die Festsetzungen selbst treffen oder Anordnungen mer- über erlassen. . .

§ 8. Für aus dem Auslande ernaeführte sckstackstscl-wcme und

Schlachstrinder, soivie für ans dem Lluslande eingeführtes Fleisch dieser Tiere einschlief lick) Fett, Wnrstwaren und speck blmben dre Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Vreh und Fleisch, sowie Fleischvaren vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 175» und der hierzu ergangenen Airsführungsbesttmmung ei: unberührt. . , . . ,

Die Vorschriften der §Z 1 bis 7 finderr auf dre rur Ms. 1 be- zeichneten Ware,: keine Anwendung. Die geiverbsmäßrge Mgabe dieser Waren ist von den Gemeinden zu überivachen; sie haben Bestimmungen über den Vertrieb und die Prersstcllnng dieser Warerr zu erlassen. Die Vorschrift im 8 7 Ms. 3 findet cntr spreck.ende Anwendung. Falls die festgesetzten Preise von den nach 8 7 Ms. 1 und 2 bestimmten Fleischpreisen abwcrchcn, darf der Verkauf der ausländischen Ware nicht in Verkaufsstellen statt­finden, in denen gleichzeitig inländisches Fleisch verkauft wrrv. Die Landeszentralbel-örden können allgenreine Grmrdsätze über den Erlaß der Bestimmungen anfstellen.

§ 9. Die in dieser Verordrrrmg und m:f Grund dieser Ver­ordnung festgesetzterr Preise sürd Höchstpreise im Sinne des Ge­setzes, bcttefserrd Höchstpreise, vom 4. Stuijuft 1914 in der Fass,mg oer Beßrmrtmachrmg vom 17. Dezenrber 1914 fReiä^Z-Gesetzbl. S. 516) in Ver-bindung mit den Bekam,t,nackxrrrge,r vom 21. Ja­nuar 1915 (Reick^-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-^esetzbl. S. 253).

V. Schluß Vorschriften.

8 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestinrnurngen zur Ausführung dieser Verordmrng. Sie bestinrmen, rrer als Ge­meinde, Kommmralverband, Vorstand der Genieinde oder des Ko- munalverbandes, zuständige Belwrde oder als hl Here Verwal- ttrngsbehörde inr Sinne dieser Verordnung anzrrsehen ist.

§ 11. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes kann Ms- nahrnen von den Vorschriften dieser Verordnung znlasserr.

§ 12. Die zustäirdige Behörde kann Gesck-äftsbetriebe, derer: Unternelmrer oder Bettiebsteiter sich in Befolgung der Pflichten unMverlässig zerg-en, die Utucji durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Aussülirungsbestimnmnge,: curserlegt sind, sck-ließer:.

Gegen die Verfügring ist Beschwerde zulässig.

lieber die Beschiverde entsck^eidet die höhere Verwaltungs- bbehörde endgültig. D'e Beschwerde bewirkt keinem 'Itufschub.

§ 13. Wer der: Vorschiften im 8 6, 8 7 Ms. 2 Satz 2 oder der: nack, 8 8 Ms. 2, § 10 erlassenen Bestimmungen zu'wrder- l)andelt, tmrd mit Gefängnis bis zu sechs Monatei: oder mit Geld­strafe brs zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Neben der Straie kam: auf Einziehru:g der Gegenstände er­kannt werden, auf die sich die sttasbare Handlung bezieht, ohne UnterschiiÄ), ob sie dein Täter gehören oder nickst.

§ 14. Tie Vorschriften dieser Verordmrng gelten vom Tage der Verkündung ab, sotveit in ihrrer: nicht etwas anderes-» stinrmt ist.

Die Bekanntmachung zur Regelung der Preise für schacht- schweine und für Schweinefleisch vorn 14. Februar. 1916 (NeichS-r Gesetzbl. S. 99) tritt, nnbesck)adet der Vorschrift im § 1 Mj.1l Nr. 2 dieser Verordnung, außer Kraft.

Berlin, den 5. April 1917.

Ter Stellvertreter dev Reichskanzlers.

Or. L e l f f e r i ch.

Bekanntmachung

über die Schack-tvstl-- und F-leischpreise für Schveine und Rinder.

Vom 23. April 1917.

Auf Grund des § 10 der Bekckmrtrnachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Sckstackstoiel)- und Fleischpreise vonij 5. April 1917 (Reick-s-Gesetzbl. S. 319) wird nachstehendes ver­ordnet :

Zu 8 5. Für die Kosten der Beförderung brs zur näckLten Verladestelle des Viehhalters und die Koste,: der Verladung daselbst darf auch bei Eckstackstschrveinen ein Zusckstag nicht erl-oben werden^

Zu 8 6. Als Stelle, welche beft^t ist. zu bestimmen:

1. nach welchen Grm:dsätzen das Schlachtgeroicht in Lebend-

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