Ausgabe 
11.4.1916
Seite
2
 
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Bekanntmachung

- e tr. bi: Ausführung des Stettenvermitttergesetze- vom 3. April 1916.

Unter Aufhebung der Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Stellenvermittlergesctzcs, vom 19. Januar 1915 (Regierungs­blatt S. 1^ wird auf Grimd dcÄ Z 8. des Stellen Vermittler-! gcsetzes vom 2 Juni 1910 (Reichsgesetzblatt S. 860) bestimmt:

1. Den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern ist jede Ber- mitteNrngstätigkeit für Ausländer, die in den Jahren 1911, 191 j und 1916 als landwirtschaftliche Arbeiter oder alö Dienstboten m landuurnwaftlichen Betrieben tätig gewesen sind, und für Alls­länder. die eine solche Beschäftigung suchen, bis auf werteres verboten.

2. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Darmstadt, den 3. April 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern ist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Die in Ihrem Bezirk befindlichen getvcrbsmäßigcn Stellenvcriuittler sind auf die Bekauiltmachung solvie auf die Strafbestinlmung des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 des Stellenvcrmittlcrgesetzes vom 2. Juni 1910 ausdrücklich hinzuweisen. ^

Die Arbeitsvermittelungsstelle der Landwirtschaftskammer wird durch die getroffene Anordimng nicht betroffen.

Jede Ncbertretung der Bestimmungen ist uns alsbald an- zuzcigen.

An das Großh. Polizeiamt Giehen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Sic »vollen die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Stcllcnvermittler bezüglich der Einhaltung vorstehender Bestimmungen überwachen und jede Zulviderhandlung sofort anzeigen.

Gießen, den 8. April 1916.

Grvßherzoglichcs Krcisamt Gießen. _ I, B.: Hemmerd e. _

Bekanntmachung.

Die in ß 7 dar Bekanntmachung betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk-, und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen (Nr. Bst. I. 1391/3. 16. K. R. A.) festgesetzte Frist für die «Ein­reichung des Personenverzeichniff-es wird

bis zum 15. April 1916 verlängert. Frankfurt (Main), 5. April 1916.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Bekanntmachung.

Die am 1. Februar 1916 erlassene Bekanntmachung Nr. W. M. 562/1. 16. K. R. A. betreffend Preisbeschränkungen im Hantel mit Web-, Wirk- und Strickwaren ist durch Verordnung des Hern: Reichskanzlers vom 30. Mürz 1916, veröffentlicht im Reichsan­zeiger 1916 Nr. 79, ersetzt worden.

Die Bekanntmachung Nr. IV. M. 562/1.16. K. R. A. wird da­her mit dem Inkrafttreten der Bundcsratsverordnung außer Kraft gesetzt.

Frankfurt (Main), 5. April 1916.

_ Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. _

Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise für Schlveincfteisch und Fleischwaren.

Nachstehende Höchstpreisverordnung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis.

Die Verordnung tritt mit dem 15. April 1916 in Kraft. Jede Ueberschreitung der Höchstpreise, sowie jede Umgeh-ung der er­lassenen Vorschriften werden strafrechtlich verfolgt. Hierbei wird bemerkt, daß bei Zuwiderhandlungen nicht nur der Verkäufer, son­dern auch die Käufer bestraft werden können.

.Gießen, den 8. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L an g er ma nn.

2,102.20

n

2,102,20

7 /

2,00

1,802,20

7 ,

2,302,50

7 ,

2.603,00

3,00-3,20

lf

2,202,40

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2,102,30

2,00

2,20

1,301,50

1,701,80

,,

1,701,80

2,002,10

7 ».

1,701,80

1,80

1,501,60

1,501,60

2,602,80

,,

3,00

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2,40

2,40-2,50

,,

Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern voitß 31. März 1916 folgende .Höchftpreisverordmmg fftr die .Landge-, meinden des Kreises Gießen erlassen:

1. Der Höchstpreis für den Verkauf im Kleinhandel an deck Verbraucher beträgt für frisches rohes Schweinefleisch das Pfund 1,60 M?k. Hierbei ist eine Knochenbcilage von höchstens ein Fünftel

§\ Für die einzelnen Waren lverden folgende Höchstpreise festgesetzt:

Kotelett (mit eingewachsenem Knochen,

aber ohne Beilage.das Pfd. 1,701,80

Lendenstück ohne Knochenbeilage . . .

Schnitzel ohne Kllochenbeilage

Frischer Schinken im ganzen..

Geräucherter Knocheuschinken im ganzen

Geräucherter Rollschinken.

Roher Schinken im Aufschnitt . , . .

Gekochter Schinken.. s .

Geräucherter Speck.. .

Dörrfleisch .

Schlveineschmalz, röh

Schweineschmalz, ausgelassen . g . > ,7

Wurstfett . . . * //

Fleischtvnrst .- . .

Preßkopf (Sülze) . ... . . . . .

Geräucherter Schwartemagen in Blasen (Dauertvarc) .........

Bratlvurst frisch (Oberhess. Fleischmag.)

Gemischter Wurstauffchnitt.

Leberwurst, nur eine Sorte . . . ,,

Blutwurst, nur eine Sorte . . ,7

Servelatwurst, weich, frisch . . . -

Cervclatwurst, schuittfest geräuck-ert . . ,7 Mettwurst (Teeivurst, weich) ..... ,7 Mettwurst, schnittfcst geräuchert . . .

Augeräuchcrte Wurstwaren mit 10 Pfg. Aufschlag.

Versandfertige Dauerware (mindestens 8 Tage geräuchert)

20 Pfg. Ausschlag. »

§ 3. Andere Wurstsorten als die in 8 2 angegebenen Sorten dürfen nicht angcfertigt und verkauft werden. Die Herstellung von mehreren Sorten Lebcrwurft oder Blutlvurst zu verschiedenen Preisen ist" verboten.

8 4. Ausnahmen von 8 3 bedürfen besonderer kreisamtlichec Genehmigung. t _ ....

§ 5. Geräucherte Wurstwaren müssen tu den Metzgerladett getrennt von den frischen Fleisch- und Wurstwarcn aufbewahrt und verkauft werden. , ^ . ,

Stark geräucherte Dauerwaren smd als solche äußerlich durch Schildaufschrift deutlich kenntlich zu machen und gesondert zuM Verkauf zu stellen. a

§ 6. Bei allen gewerblichen Schlachtungen darf nur höchstens ein Drittel des Schlachtgewichtes des Schweins zu Wurst ver­arbeitet werden. Außerdem muß ürindestens ein Drittel des Schlacht­gewichts als frisches Schweinefleisch twrkauft werden

"8 7. Zuwiderhandlungen gegen die festgesetzten Höchstpreise, die nur die zulässige Obergrenze darstellen, werden nach 8 6 des Höchstvreisgesetzes in der Fassung der BundcsratSverordnung vom 23. Marz '1916, Artikel I. mit Gefängnis bis zu 1 Jah^e und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger­lichen Ehrenrechte erkannt werden. 0

8 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 68 der Verordnung werden auf Grund der 88 12 Ziffer 1 und u und 17 Ziffer 2 der Bundesratsverorduung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsre->elung vom 25 Sevtember 1915 und 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.,

8 9. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Avril 1916 tu Kraft. Alle früheren Preisbestimmungen sind h-ennit autgeboben., Ein ortsvolizeilich abgestempelter Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Verkaufsstelle deutlich sichtbar aufzuhängen.

Gießen, den 8. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang ermann.

mit

J Verordnung.

Auf Grund des Reichsgesetzes betreffend die Höchstpreise vom 4. August 19*14 in der Fassung vom 21. Januar 1915 und der hierzii erlassenen hessischen Ausführungsanweisung vom 7. Januar 1915 (bezw. 28. Dezember 1914), ferner auf Grund der Bundes­ratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sevtember 1915 in Verbindung mit der Bundesratsverordnung vom 23. März 1916 über die Aen- derung des Gesetzes betreffend Höchstpreise und der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung (Reichsgesetzblatt 1916 Nr. 52) sowie auf Grurid der Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 über die Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (R.-G.-Bl. Nr. 28, Seite 99 ff.) und der hessischen Ausführungsbekanntmachung vom 25. Februar 1916, zu § 7 II (Amtsverkündiaungsblatt Nr. 54), wird hiermit nadj AnhöruiAder Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen und nach Maß­gabe der Preisfestsetzungen der genannten Dreisprüfungsstelle mit

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerien des Kreises.

Vorstehende Verordnung ist alsbald auf ortsübliche Weisezuv Kenntnis der Bevölkerung zu bringen und in allen Metzgereien auszuhängen. Abdrucke können in der Hofbuchdruckerei Bmdernagel

bezogen werden.

Die Einhaltung der neuen Höchstpreise

ist strengstens zu ü&er*

Wir bemerken erläuternd, daß die Einkaufspreise von dev Preisprüfungsstelle für die Provinz Obetcheffen so berücksichtigt smd, daß den Metzgern ein hinreichender Verdienst gesichert ist. ,

Es ist dabei zu beachten, daß nur ein Drittel des Schwein» zu Wurst verarbeitet werden darf und ein Drittel frisch verkauft werden muß.

Gießen, den 8 . April 1916.

Großherzogliches KreiSamt Gießen. I. V.: Langer Miltttt.