Ausgabe 
11.4.1916
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Nr. 32

IN April

Bekanntmachung

betreffend den Absatz von Kulisalzen vom 30. Marz 1916. Ter B-undcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Luudesrats Ml wi-rtschaftüchen Matznahmen usio vorn 4. Ang-ust 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 327) folgende Berord mrng Erlassen:

Artikel 1. Tie Vorschriften deS Gesetzes, betreffend Mn de-

in Kraft.

Artikel 2. Tiefe Verordnung tritt am 1. April 1916 in

Mast.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitplmkt des Autzerkraft- tretens.

.Berlin, den 30. Mürz 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

.. Telbrü ck.

1916

Bekanntmachung

über die Verpflichtring zur Abgabe voll Kartoffeln vom 31. März 1916.

Auf Gnmd des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über die ^pelsekartoslelvcrsovgnng im Frühjahr und Sommer' 1916 vom 7. Februar 1916 (RciclK-Gesetzbl. S. 86) wird bestimmt:

ß 1. Jeder KUrtoffelerzenger hat auf Erfordern alle Kartosfel- vorrate abzugeben, die zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht kr forderlich sind. **

Auch ohne Rücksicht auf den -Wirtschaftsbedarf hat er vier Doppelzerttner für ein .Hektar seiner Kartoffelallbanflache des Erntc- jayrs 1915 abzugeben.

Hiervon abgesehen, sind, sofern der Bedarf nicht geringer ist, denr Kartoffelerzeuger zu belassen:

1. für..jeden ^gehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des! Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Alten- teileim und Arbeitern, soweit sie fi'aft ihrer Berechtigung jjpcr als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, für den Ko.ps mrd Tag eilleinhalb Pfund bis zum 31. Juli 1916. Mit Genehmigung des Reichskanzlers fönnen die Landes-

- zentralbehördcm für besondere Gruppen üou Arbeitern höhere Satze zulassen;

2. das unentbehrliche Saatgut bis zum .Höchstbetrage von ffnchzchn Toppelzentnern ftir das Hektar Kartoffelanbaufläche des Erntemhrs 1915;

3. die zur Erhaltung des Viehes bis zum 15. Mai 1916 un- " entbehrlichem Vorräte. Ms unentbehrlich gelten für die Zeit

.¥ r;tnr 15. Mai 1916 für Pferde höchstens zehn Ps'nnd, buMhe höchstens fünf Pfund, für Zugochsen höchstens ^ heben Pfund, für Schwei,re höchstens zwei Pfund täglich; che Kxir tofsel erzen ge r haben jedoch auf diese Men geil nur ' insoweit Anspruch, als sie Kartoffeln an die einzelneil Tier- gattnngen bisher verfüttert haben und über andere Futter- mittel nicht in ausreichender Menge verfügen;

.4. Mit Rücksicht auf deil 5öeeresbedarf an Spiritus die zur Abbrennimg hes zugeiviesenen Turchschnittsbrandes erforder­lichen Kartoffeln;

5. Kartoffeluvengen zur ErMgung von Kartoffeltrocknunqs- erzeilginisen, soweit diese Erzeugnisse an die Tcockenkartvsfet- s VerwertnngSgefellschaft abzuliefcrn sind.

^ % 2 \ r- l< ; Bekanutinachung über die Verpflichtung zur Mgabe

von Ä'ai-tofri'In uom 26. Februar 1916 (Reirhs-Gcschvl. S. 123) Wird aufgehoben.

it; K^ast ^bstrnimung tritt mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 31. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers'.

__ Delbrück.

^sführungsbestinm,ungen vom 14. November 1915 (Zentral-Platt für das Teutfche Reich S. 461) vorli>'gt:

a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die

m der betreffenden Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen Rohstoffen, " 9

b) von dememen Betrieben, in denen Abfall,äure absällt, so-

ff.? au<, denr Wirtschaftskreffe des anerkannten Heeres- U'Vaj?<mireJefrMfe heraustritt und in die private Wirt- . fchaft übergeht, und zwar für pie in der betreffenden Rech- ilungvperrode abfallenden Mengen.

Berlin, den 1. April 1916.

Ter Reichs bi nzler.

__ Ink Aufträge: Müller.

Bekanntmachung.

Seitens her Metzger wird Klage darüber geführt, datz sie Rind- vreh und Schweine nicht inehr erstehen könnten, da die Landwirts erklärten, ffe seien ma)t verpfüclstet, ihre Schlachttiere beim Ver­kauf zum Höchstpreis abzugeben. Wir haben schon wiederholt darauf N'^ewiejen da,; Bet Verkäufen dieser Art selbstverständlich die ge- setzlich vorgeschriebenen Höchstpreise, die Stallhöchstpreise sind, nicht uberschrttt^t werden dürfen, uiid datz Vergeheii gegen diese Vor- .cyriften, me auch darin gefunden weihen müssen, datz sich die Ver­käufer neben dem Kaufpreis Trinkgelder, Aufgeld oder berat bc- ruflen laffen strafbar sind. Wir bringen dies wiederholt zur Kennt- der -oeteitxjtrteit unb machen auf die neuerdings erlasfeuen ver­schärften Strafvorschrfftm des Höchstpreisgesetzes aufmerksam, wo­nach mit Gefangms bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntail'.end Mark ooer einer dieser Strafen bestraft wird, wer ffch Vergehen dieser Art zuschulden kommen lätzt. Neben der Ge­fängnisstrafe kann ans Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Außerdem darf neben etwa weiter in Betracht komniendeil Strafenwegen übermätziger Preissteigerung, »venn die Tiere zu- r nage halten werden, um durch ihre svä e e Veräutzerung e'nen über- matzlgen Gewinn zu erzielen, ihre Einziehung erfolgen, ohne Unter- ichned, ob pe denr Verurteilten gehören oder nicht.

^ . Die Polizei- und Gendarmeriebehiörden sind airgewiesen, den Befolg üiesev gesetzlichen Vorschriften streng zu überwachen und Zu- wi erhandelnde ffn Ilcoertretimgsfalle unnachsichtig zur Anzeige zu bringen.

Darmftadt, den 1. April 1916.

Grotzherzogliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Krämer.

Nr. M. d. I. III. 5406. D a r m st a d t, den 1. April 1916.

Betr.: Ueberschreiten der Höchstpreise beim Viehhandel.

Das Grüßherzogliche Ministerium des Innen: an die Großherzoglicheu Kreisämter.

Sie wollen den Polizei- und Gendarmeriebehörden die Ueber- wachung des Befolgs der oben erwähnten Vorsclfviften erneut zur strengen Pflicht machen und gegebenen Falles ohne weiteres An­zeige erheben lassen.

v. Hombergk. Krämer.

An die Großh. Büraermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großtz. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.

Indem wir vorstehender Auflage Nachkommen, »reifen wir Sie an, icbe Zuwiderhandlung unnachsichtig zur Anzeige zu bringen.

Gietzen, den 7. April 1916.

Grotzherzogliches Kreisamt Gietzen.

I. V.: Langermann.

Bekanntmachung

Mr 2lus7unftsertcilmig auf Grund, der Verordnung, betreffend private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichsgesetzbl. S. 761).

. Gemätz, § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel- wrrtsckMft vom 13. November 1915 (Reichsgesetzbl. S. 761) sind die für, die Berechnung der Umlagen erforderticheii Auskünfte Hinsichtlich der im März 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure fmd Oleum uuo abgefallenen Säuren bis zum 15. April 1916 zu erteilen. !T'ie nach §8 2 imh 3 der Verordnung Melde- und Umlage- pflichtigen haben die Zustellung von Fragebogen für die A'us- runftserteilung unverzüglich? bei der Verwaltungsstelle für private Schrvefelwirtschaft, Berlin W. 9, Wthenerstr. 14, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht unmittelbar zugegangen sind-

§4e Umlage ist zu entrichten, soweit nicht eine Ausnahme ge-

Betr.: Brotkarten-Nachwersung für vorübergehend antvesende

^ Personen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern daran, daß, die Brotkarten-Mchweisung für die Zeit vom 16. März 1916 bis zum 15. 9kpril 1916 läng­st e n s b i s z u m 1 6. A p r i l d s. I s. an den Kommunalverband^ Mehlverteilungsstelle Gietzen, einzusenden ist. Die entsprechenden Vordrucke sind Ihnen bereits zugegangerr.

In der Nachweisung ist unter Nr. 3 (Kriegsgefangene) von jetzt an stets anzugeben, welchem K r i e g s g e f a n g e n e nl ^ läget die Kriegsgefangenen angehören.

Glietzen, den 8. April 1916.

Grotzherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Ufinoer.