Ausgabe 
30.12.1916
Seite
3
 
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SS.

». Meldescheine.

Die MeldungÄr haben nur auf den amtlichen Meldescheinen snicht durch Brief) zu erfolgm.

Die Anforderung der Meldescheine soll unter Angabe der Vor- druck-Nr. iLst. 1065 b auf einer Postkarte (nicht mit Brief) bei der Vordrnckvcrwaltung der Kriegs-Mohstoff-Abteilung des König!. Prenß. Kriegsministelinms Berlin SW 48, Verlängerte Hedeinann- straße 10 , erfolgen, die nichts anderes enthalten soll, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unter­schrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.

Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch '.dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben ^Briefumschläge nicht beigesügt werden.

Aus einem Meldeschein dürfän nur die Bestände eines und desselben Eigentümers oder einer und derselben Lagerstelle ge­meldet werden.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Web- 'toffmeldeamt 'der Kriegs-Rohstoff-Äbteilung des Königlich! Pveußi- clen Kriegsministerrums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemaiin- traße IO, eiuzusendeiu Äiff die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:Enthält Meldeschein für Nähfaden".

Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Ge- schäftspapieren zurückznbehalben.

8 7.'

Muster.

Muster der gemeldeten Vorräte sind irur auf besouderes Ver­langen dem Websdofftneldeamt zu übersenden.

8 8 .

Lagerbuck

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch $u führen, ans dem jede Aenderung der Vorratsmengen meldepflrchtiger Gegenstände undi ilrre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Melde- pslickXige bereits ein derartiges Lagerbnch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden, welche irr offnen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder in Konfektions­und sonstigen gewerblichen Betrieben zur Verarbeitung bereitliegen, sind zwar meldepflich.tig, brauchen aber nicht gebucht zu werden.

Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände terfnden oder zu vermuten sind.

8 9.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen urrd Anträge, welche diese Bekanntinachrrng betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt zu richten.

Anfragen, welche die Herstellung von Nähsaden betreffen, sind unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48 nicht an das Webstoffmeldeamt zu richten, und zivar, ivenn sie Baumwoll- Nähfaden betreffen, an Sektion W. II, wenn sie Flachs-, Hans- Vder Ramie-Nähfaden betreffen, an Sektion W. III.

§ 10 .

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 30. Dezember 1916 in Kraft.

Frankfurt a. M.,den 30. Dezember 1916.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Betr.: Bestandserhebung von Nähfaden.

An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Indem wir auf die Bekanntmachung des stellvertretendes Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, be­auftragen wir Die, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen:

Das stellvertretende Generalkommando deö 18. Armee­korps hat unterm 27. Dezember ds. Js. eine Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Nähfaden erlassen. Diese Be- fonmtmatfantg enthält Bestimmungen über: Meldepflicht, von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, von der Bekannt­machung betroffene Personen, Mrndestmengen, Stichtag und Meldefrist, Meldescheine, Muster, Lagerbuch Abfragen und An­träge sowie Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung ist im Greßener Anzeiger abgedruckt und kann auf unserer Amtsstube eingesehen

^Der^Gicßener dbnzeiger, der obige Bekanntniachung entMt, tft von Jl>nen auf Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch« aus etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geberr.

Gießen, den 28. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Using er.

16,50 81 ,

S I S 1

0,26

0.18

8.75

9.76 11,25

11,00

i Bekanntmackun«

über Aenderima der Höchstpreff« für Gvvtk^

Vom 18. Dezember 1916.

Aüf Grund des 8 4 der Verordnung über Höchstpreise «v Soda vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbi. S. 417) wird der -L dieser Verordnung wie folg^ geändert: >

8 1. Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender liebe» sicht ausgeführten Beträge nicht Übersteigen:

A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, 8 ** blancsoda, Sodapulver)

1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für

100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver­packung frei Balmhos Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers .,

2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilo­gramm

für 1 Kilogramm einschl. Verpackung

8 . Kristall- und F e i n s o d a 1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis)!

a) Kristall svda

für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Hans am Orte der Herstellung . . ; ,

b) Feinsoda

für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung

I. im Sack ..

II. in Packunyen zu je V, oder 1 Kilogramm! einschließlich dieser Packungen ....

8 . beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilo­gramm und darüber:

a) Kristallsoda

für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers . ...

b) Feinsoda

für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof 'Versandstation oder ftei Haus am Orte des Lieferers

I. im Sack ............ 12,00 4

II. in Packungen zu je 1 / B oder 1 Kilogramm!

einschließlich dieser Packungen .... 13,25 ,,

3. beim Verkaufe von geringeren Mengen als 60 Kilogramm Kristall- oder Feinsoda

für 1 Kilogramm einschl. Verpackung . t - 0,20 *

V ,, . y . 0 10

Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1917 m Kvas^. Berlin, den 18. Dezember 1916.

Ter Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr v. Stein.

Betr.: Zuckerverbrauchsregelung.

An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 1. Dezvü,

1916 (Kreisblatt Nr. 156) wird bekonntgegeben, daß die Marke« 4 .und 5 der neuen grünen Zuickerkarlen vom 1. bis 31. Janunl

1917 Gültigkeit haben. cm ^

Nach Ablauf dieser Zeit verlieren tue Marken ihre Gültigkett,

Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekanntzumacheni,

Gießen, den 29.Dezember 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V : San g ermann.

Bekanntmachung.

Betr : Landespolizeilicku Prüfung deS Entwurfes der AnlageeinA Anschlußgleises für die FirmaEisenerz" G. m. b. H. m Hungen. . , ... .. rr .

Die Pläne zur Anlage eines Anschlußgleises sur dre Firma Eisenerz" G. m.b.H. in Hungen liegen aus der Großh Bürger­meisterei Hungen vom 4. Januar 1917 bis einschließlich zum 10 . Januar 1917 zur Einsicht offen. ^ ^ _ . .

Zur landespolizeilichen Prüfung des ProrektS ist Termin auf Donnerstag, den 11. Januar 1917, nachmittags 2 Uhr, auf dem Bahnlios Hungen festgesetzt . a . ' . or f ..

Einwendungen gegen das Proiekt, welche sich ans Ansprüche wegen Verlegung und Aendernng öffentlicher Wege, An- und Zu- ahrten ans Grnridstücke, Eftffriedigungen, Wässer- und Borflut* Verhältnisse usw. sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zitt Sicherung gegen die aus t*rm Bahiibetrieb entstehenden Gefahre« und Nachteile beziehen, sind bei Meldung des Ausschlußes sMestenH im Termin vorzubringen,

Gießen, den 28. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. >

I. V.: Hechler.

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Un v.-Bucki- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.