SS.
». Meldescheine.
Die MeldungÄr haben nur auf den amtlichen Meldescheinen snicht durch Brief) zu erfolgm.
Die Anforderung der Meldescheine soll unter Angabe der Vor- druck-Nr. iLst. 1065 b auf einer Postkarte (nicht mit Brief) bei der Vordrnckvcrwaltung der Kriegs-Mohstoff-Abteilung des König!. Prenß. Kriegsministelinms Berlin SW 48, Verlängerte Hedeinann- straße 10 , erfolgen, die nichts anderes enthalten soll, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch '.dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben ^Briefumschläge nicht beigesügt werden.
Aus einem Meldeschein dürfän nur die Bestände eines und desselben Eigentümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Web- 'toffmeldeamt 'der Kriegs-Rohstoff-Äbteilung des Königlich! Pveußi- clen Kriegsministerrums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemaiin- traße IO, eiuzusendeiu Äiff die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Nähfaden".
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Ge- schäftspapieren zurückznbehalben.
8 7.'
Muster.
Muster der gemeldeten Vorräte sind irur auf besouderes Verlangen dem Websdofftneldeamt zu übersenden.
8 8 .
Lagerbuck
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch $u führen, ans dem jede Aenderung der Vorratsmengen meldepflrchtiger Gegenstände undi ilrre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Melde- pslickXige bereits ein derartiges Lagerbnch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden, welche irr offnen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder in Konfektionsund sonstigen gewerblichen Betrieben zur Verarbeitung bereitliegen, sind zwar meldepflich.tig, brauchen aber nicht gebucht zu werden.
Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände terfnden oder zu vermuten sind.
8 9.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen urrd Anträge, welche diese Bekanntinachrrng betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt zu richten.
Anfragen, welche die Herstellung von Nähsaden betreffen, sind unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48 — nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten, und zivar, ivenn sie Baumwoll- Nähfaden betreffen, an Sektion W. II, wenn sie Flachs-, Hans- Vder Ramie-Nähfaden betreffen, an Sektion W. III.
§ 10 .
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Dezember 1916 in Kraft.
Frankfurt a. M.,den 30. Dezember 1916.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.: Bestandserhebung von Nähfaden.
An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des
Kreises.
Indem wir auf die Bekanntmachung des stellvertretendes Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Die, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen:
„Das stellvertretende Generalkommando deö 18. Armeekorps hat unterm 27. Dezember ds. Js. eine Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Nähfaden erlassen. Diese Be- fonmtmatfantg enthält Bestimmungen über: Meldepflicht, von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, von der Bekanntmachung betroffene Personen, Mrndestmengen, Stichtag und Meldefrist, Meldescheine, Muster, Lagerbuch Abfragen und Anträge sowie Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung ist im Greßener Anzeiger abgedruckt und kann auf unserer Amtsstube eingesehen
^Der^Gicßener dbnzeiger, der obige Bekanntniachung entMt, tft von Jl>nen auf Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch« aus etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geberr.
Gießen, den 28. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
16,50 81 ,
S I S 1
0,26
0.18
8.75
9.76 11,25
11,00
i Bekanntmackun«
über Aenderima der Höchstpreff« für Gvvtk^
Vom 18. Dezember 1916.
Aüf Grund des 8 4 der Verordnung über Höchstpreise «v Soda vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbi. S. 417) wird der -L dieser Verordnung wie folg^ geändert: >
8 1. Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender liebe» sicht ausgeführten Beträge nicht Übersteigen:
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, 8 ** blancsoda, Sodapulver)
1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für
100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Balmhos Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers .,
2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
für 1 Kilogramm einschl. Verpackung
8 . Kristall- und F e i n s o d a 1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis)!
a) Kristall svda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Hans am Orte der Herstellung . . ; ,
b) Feinsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung
I. im Sack ..
II. in Packunyen zu je V, oder 1 Kilogramm! einschließlich dieser Packungen ....
8 . beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber:
a) Kristallsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers . ...
b) Feinsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung ftei Bahnhof 'Versandstation oder ftei Haus am Orte des Lieferers
I. im Sack ............ 12,00 4
II. in Packungen zu je 1 / B oder 1 Kilogramm!
einschließlich dieser Packungen .... 13,25 ,,
3. beim Verkaufe von geringeren Mengen als 60 Kilogramm Kristall- oder Feinsoda
für 1 Kilogramm einschl. Verpackung . t - 0,20 *
V ,, „ „ . y . 0 10 „
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1917 m Kvas^. Berlin, den 18. Dezember 1916.
Ter Reichskanzler.
Im Aufträge: Freiherr v. Stein.
Betr.: Zuckerverbrauchsregelung.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 1. Dezvü,
1916 (Kreisblatt Nr. 156) wird bekonntgegeben, daß die Marke« 4 .und 5 der neuen grünen Zuickerkarlen vom 1. bis 31. Janunl
1917 Gültigkeit haben. cm ^
Nach Ablauf dieser Zeit verlieren tue Marken ihre Gültigkett,
Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekanntzumacheni,
Gießen, den 29.Dezember 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V : San g ermann.
Bekanntmachung.
Betr : Landespolizeilicku Prüfung deS Entwurfes der AnlageeinA Anschlußgleises für die Firma „Eisenerz" G. m. b. H. m Hungen. . , ... .. rr .
Die Pläne zur Anlage eines Anschlußgleises sur dre Firma „Eisenerz" G. m.b.H. in Hungen liegen aus der Großh Bürgermeisterei Hungen vom 4. Januar 1917 bis einschließlich zum 10 . Januar 1917 zur Einsicht offen. ^ ^ _ . .
Zur landespolizeilichen Prüfung des ProrektS ist Termin auf Donnerstag, den 11. Januar 1917, nachmittags 2 Uhr, auf dem Bahnlios Hungen festgesetzt . a . ' . or f ..
Einwendungen gegen das Proiekt, welche sich ans Ansprüche wegen Verlegung und Aendernng öffentlicher Wege, An- und Zu- ahrten ans Grnridstücke, Eftffriedigungen, Wässer- und Borflut* Verhältnisse usw. sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zitt Sicherung gegen die aus t*rm Bahiibetrieb entstehenden Gefahre« und Nachteile beziehen, sind bei Meldung des Ausschlußes sMestenH im Termin vorzubringen,
Gießen, den 28. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. >
I. V.: Hechler.
Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Un v.-Bucki- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.


