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(Nr. W. M. 500/12.16. Kt. R. A.)
betreff. Bestrnsdserhebmrg von NähfaVen.
Vom 30. Dezember 1916.
Nachsteheirde Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen. Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, das, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen. böhem Strafen verrvirkt siird, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekarmtmachnng über Vorratserh^- bungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktobers 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird.*) Auch kann der Betrieb des Handelsgcwerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fenrhaltuirg unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
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Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melde- pflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekannt-, niachung betroffenen Gegenstände (mcldepflichtige Gegenstände) eurer vierteljährlichen Meldepflicht.
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Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig sind: .....
1. Sämtliche baumwollene Nähfäden (tvie zum Beispiel Nähzwirne, Nähgarne, Heftgarne, Reihgarne, Buchbinderfaden, Konfektionsgarne, Tnkotagennähzwirne und sonstige Jndustricgarne usw.) in handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf.
2. Sämtliche Flachs-, Hanf- und Ramie-Nähfäden (wie z. B. Heftzwirne, Sattlergarne, Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Makayfaden, Pantoffelgarne, Sohlengarne, Nähzwirne, Sacknähzwirne, Sackstoffzwirne, Buchbinderfaden, Knopfzwirne, Stepv- zwirne, Flachszwirire, Steppgarne, Eurbindegarne, Bestechgarne, Strähnchcnzwirne, Kurzhaspelzwirne, Langhaspelzwirne, Pfund- zwirne, Knäuelztvirne, Kärtchenzwirne, Sternzwirne, Rolleszwirnie, Klofterfaden, Dutzendzwirrre, Wachsmaschinenztvirne, Fabrikationsnähzwirne usw.) in jeder Aufmachung für Groß- rurd Kleinverkauf,
die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam meldepflichti- ger Personen befinden, vorausgesetzt, daß die im § 4 festlgesetztenl Miudestmengen erreicht sind.
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Von der Bekanntmachung betroffene Persollen.
Hur Meldung verpflichtet sind:
1. Alle Personen, die Gegenstände der im § 2 bezeichnten Art in Gewahrsam haben ccker aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst deS Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen.
2. Geiverbliche Unternehmer, in deren ^Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet lverden.
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden.
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Mindestmengen
Nicht meldepflichtig sind: '
I. BeibaumwollenenNähfäde;^.
1. wenn sie nach der Länge ausgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Aufmachung (jedoch ohne Rücksicht auf die Etikettnummer) bei Längen bis zu 200 m (einschließlich) weniger als 5 Gros, hei Längen über 200 m weniger als 1 Gros betragen.
Angefangene Gros sind nicht zu melden, falls die Nähfaden in Dutzerrdpackung geliefert sind. Sind die Nähfaden Hr Dezimalpacknng geliefert, so sind die in den einzelnen
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Gruird dieser Verordnung verpflichtet ist,, nickt in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 'oder im Un- vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer jahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu sichren unterläßt.
Kolonnen des Meldescheines zu meldenden Mengen nach m» ten ans hundert Stück abzurunden.
Beispiel: Tie Firma X besitzt aml 1. Jarmar 1917 folgend Vorräte:
In zweifach Untergarn 1000 Yards Etikettnnmmer 20—100. Weiß ...... , . 25 Dutzend
In dreifach Glanzaarn:
200 Dards, weiß, Etekettnummer 10—50 . 76
200 „ weitz, Etikettnnmmer 60—100 . 51 ,*
200 „ schwarz, ©tifettnummer 10—50 25 ,,
200 „ schwarz. Etikettnumm. 60—100 10 ,,
500 „ schwarz, Etikettnummer 24 — 50 15 ,,
500 Meter, tveiß. Etikettnnmmer 10—20 . 280 Stück 500 „ schwarz, Etikettnnmmer 10—20 110
Sie meldet: Zweifach Untergarn 1000 Pards, weiß 2 Gros Dreifach Glcurzgarn:
200 Pards, weiß bis Etikettnnmmer 50 . 6 „
200 „ weiß über Etikettnnmmer 50 . 4 ,
200 „ schwarz.nichts
500 „ schwarz bis Etikettnumnrer 50 1 GroS
500 Meter, weiß. 200 Stück
500 „ schwarz.nichts ^
(weil unter 1 GroS)
2. wenn sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in derselben Zwirnung (zweifach, dreifach usw) und Farbe, jedoch ohne Rücksicht arck Qualität, Aufmachung und Etikettnnmmer weniger als 10 Kilogramm betragen.
Angesangene Kilogramm sind nicht mcldepslichtig. Beispiel: Tie Firma X besitzt:
An zweifach Trikotaaen-Nähzlvirn roh und gebleicht, ie 100 Klg. auf Krenzspulen zu 50 Gr. roh rurd gebleicht je 50 Klg. auf Krenzspulen zu 100 „ mr dreifach Mattgarn
gebleicht: bis Etikettnumm. 50: 200 Holzrollen zu 50 „ über Etikettnumnn 50: 300 Holzrollen zu 50 „ schwarz: bis Etikettnumm. 50: 10 Holzrollen zu 50 „ Sie meldet: Zweifach: 150 Klg. roh
150 Klg. gebleicht
Dreifach: gebleicht bis Etikettnnmmer 50 10 .Klg.
über Etikettermn innrer 50 15 „
schwarz.nichts
II. Bei Flachs-, Hanf- urrd Ramie-Nähfäden,
1. wemr sie rrach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Borrcck, einer Lagerstelle, welche in einer Sorte weniger als 50 000 Meter betragen;
2. weim sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lager stelle, welche in einer Sorte weniger als 10 Kilogramm betragen.
Beispiel: Die Firma X besitzt von
1. Knrzhaspelzwirn 125 Stück der Weite 80 Ztm. 20/4f 12 1 (868 Meter Inhalt) weiß 2 fach,
2. Knäuelzwirn 20 Schachteln zu 20 Knäueln zu 100 Meter schwarz 2 fach,
3. Langhaspelzwirn 5 Stück 210 Ztm. 60/2 f 12 z 10 080 Meter Inhalt rohgrau 3 fach,
4. Kärtchenzwirn 15 Schachteln zu 100 Kärtchen zu 40 Mv- ter gelb 2 fach,
5. SacknätMvirn 325 Kilogr. a/Kreuzspulen Nr. 14 rohgro» 3 Ml
6. Rollenzwirn 2 Schachteln zu 10 Rollen zu 50 Gram» Nr. 25 gelb,
7. Hanfsattlergarn 10 Kilogramm roh,
8. Schnhgarn 3 Meter 15 Kilogramm.
Sie meldet:
unter X die Menge 1: mit 108 000 Meter (statt 108 500) weiG 2 fach Nähfaden,
„ 2: nicht, da unter 50000 Meter,
„ y, 3: 50 000 (statt 50 400) farbig und rohgro»
„ 7 , 4: 60 000 Meter farbig und rohgrau 2fa&
-unter B 7 , 6: 325 Kilogramm rohgrau Nr. 7/16,
7 6: nicht, da unter 10 Kilogramm,
,, j,m 7: IO Kilogramm rohgrau Nr. 7/16,
„ y. 8: 15 Kilograinm rohgrau Nr. 1/6.
8 5 .
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn M ten Tages eines jeden Kalendervierteliahves (Stichtag) tatsäW^
chan denen Bestände. , ^ „ . ._
Die Meldung hat watestens am 10. Tage d«S Kalende», wteljcchres an des Websbofjmeldsamt der Krie^-Roh^vH-8L» lang des Königil. Pveuh. Kriogsminifteriums Berlin SW LO, -rläugerte Hedemannstraße 10. zu erst>laen. , . ^ , Erstmalig ist also die Meldung -über die bei Beginn M Januar 1917 vochaudenen Bestände spätestens bis zum 10. I«. 17 zu erstatten.


