Ureisblatt für de» Ureis Sieben.
Nr. 171
30. Dezember
1916
Bekanntmachung.
V e t r/t AusführnngsbestimMlmgen über den Verkehr mit Zünd- waren. Vom 16. Dezember 1916.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündmaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) wird folgendes bestimmt:
8 1. A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende dSätze nicht übersteigen (Fabrikpreis):
I* 1 für Sicherheitshölzer jund überall entzündbare Hölzer in einer Länge bis zu 52 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stück für 1 / 1 Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schachteln 350,00 Mk., „ Va Kisten zu je 500 Pack £ . ¥ „ . . 356,00 „
^4 Kisten zu je 250 Pack 357,50 „
7 , ;°/io Kisten zu je 100 Pack 360,00 ..
2. für imprägnierte bunte. Hölzer die unter Alt genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 20 Mk.;
3. für meiste oder bunte, flache Hölzer in Schachteln zu mindestens je 50 Stück die unter All genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 30 Mark.
II. für Sicherheits- und überall entzündbare weiße Hölzer in einer Länge bis zu 52 Millimeter
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück
für Vi Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern . 340,00 Mk., „ 72 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 345,00 „
l U Kisten zu je 250 Schachteln oder Koffern 347,50 „
10 ho Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffern 350,00 „
2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück
für Vi Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern . 280,00 Mk., „ 2 / a Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 285,00 „
7 , i U Kisten zu je 250 Schachteln oder Kdffern 287,60 „
„ 10 /io Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffern 290,00 „
3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück
für Vi Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern . 190,00 Mk., >, 72 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern 195,00 „
7 , i U Kisten zu je 250 Schachteln oder Koffern 197,50 „
„ 10 ho Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffern 200,00 „
B. Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikpreise, jedoch mit einem Zuschlag von je 20 Mark zu den dlnter AI und I11, von je 16 Mark zu den unter II2 und von \e 10 Mark zu den unter II3 genannten Preisen.
C. Beim Verkauf lim Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen:
für die unter All genannten Zündhölzer
für das Pack zu 10 Schachteln .... 46 Pfg.
für zwei Schachteln ....... 9 „
für die unter AI 2, 3 genannten Zündhölzer
für das Pack zu 10 Schachteln .... 50 7 ,
für eine Schachtel ........ 5 7/
für die unter A II 1 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer . .45 für die unter A II 2 genannten Zündhölzer 1 t für die Schachtel oder den Koffer . . 68 7 ,
für die unter A II 3 genannten Zündhölzer
, für die Schachtel oder den Koffer ... 25 7 , Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher.
§ 2. Me im § 1 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Hersteller die Kosten der Beförderung bis zur Bahnoder Wasserstation des Abnehmers ein. Beim Verkaufe durch den Grosthirndler schließen die Preise die Kosten der Beförderung bis zur Bahn- oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen! Niederlassung des Großhändlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn- oder Wasserweg erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnehmers ein.
Für die .Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet Werden.
Me Preise gelten für versteuerte Ware.
8 3. Soweit Hersteller unter Ausschaltung des Großhandels an den Kleinhändler liefern, finden die im 8 1 unter B genannten! Kreise Anwendung. •
Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Dezember 1916 in dauernder Ge- schäftsverbindlung gestanden haben.
Der Verkauf von Mengen unter Vio-Kiste durch dm Hersteller ist verboten.
8 4. Andere Arten Zündhölzer als die im 8 1 genannten her- Austellen, ist verboten mit Ausnahme von Westentaschenhölzern, Buchhölzern (Plattenhölzerch und Sturmbölzern.
5. Dem Verein Deutscher Zündholzfabrikanten, Berlin liegt
es ob, die zur Befriedigung oes Bedarfs der Heeresverwaltungno frmb der Marineverioaltung erforderlichen Mengen von Zündhölzern auf die einzelnen Hersteller von Zündhölzern nach, näherer Bestimmung des Reichskanzlers im Verhältnis der Sbeuerkontm- vente unter ÄerüeyiichtiVmg, etwaiger Kvirtingentsüberttagungen
umzulegen. Tie Hersteller sind verpflichtet, die aus sie umgelegten Mengen ohne Rücksicht auf anderweite Lieferungsverpfticytungen zu den bei der Umlegung festzusetzenden Terminen zu Fabrik- Preis (8 1 zu A, §8 2, 3) zu liefern.
8 6. Wer den Bestimmungen des 8 3 Absatz 2 oder des 8 4 tzuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten odei? mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft, ar J V ? te Bestimmungen gelten nicht für Zündhölzer, die im Ausland hergestellt sind.
... J 8 - Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver-
?iu^ung, §3 Absatz 2 und die 8§ 4, 6 jedoch, erst mit dem 1. Jan. 1917 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Br. Helfferich. _
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Zündmaren. Vom 16. Dezember 1916.
Der, Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usm. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Ter Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Zündwaren aller Art zu regeln. Er kann .Vorratserhebungen übep Zündwaren und die zu ihrer Herstellung oder Verpackung erfordere lichen Stoffe anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zmviderhandlungen gegen die auf Grmld vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark beitraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nrcht.
„. Preise, die der Reichskanzler auf Grund dieser Vorschrift festfetzt, sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst- prci>e vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 ^Reichs-Gesetzblatt S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 183).
_ ß ^ Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __Dr. Helfferich.
Betr.: Eiusendrrug der Tage- und Handbuchs-Auszüge pro
1. Januar 1917.
An die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- und Stiftunqsrechner sowie an die Rechner der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises.
Anfang Januar 1917 sind Tage- und Hand- buchs-Auszügeanzufertigenundvorzulegen. Wir erwarten die Vorlage bis spätestens 15. Januar 1917 Eine Befreiung von dieser Auflage wird diesmal nickt erfolgen.
G i e ß e n, den 24. Dezember 1916.
Großber^oc, liebes Kreisamt Gießen. I. V.: Hem m e r d e.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
III b. Nr. 24 088/7271.
„ nr „ . p ., Frankfurt a. M., den 20. 12. 1916.
Betr.: Arbertspslrchtiger uichturilitärischer Angehöriger feindlicher; Staaten.
Verordnung.
Auf Grund des § 9 b des' Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom .11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) verordne ich hiermit im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
? 1 .
Nichtmilitärischen Angehörigen feindlicher Staaten wird verboten, die Uebernahme oder Fortsetzung einer ihnen von einer Behörde oder einem Arbeitgeber übertragenen Arbeitsleistung ohne hinreichenden Grund zu verweigern.
. . § 2 .
Darüber, ob die Weigerung hinreichend begründet ist, entscheiden die Venoaltungsbehördeu, und z^oar in Stadtkreisen die Polrzeiverwaltüng, in Landkreisen die Landrats- bezw. Kreisämter.
8 3.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefcürgnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Ter stellv. Kommandierende General i Riedel, Generalleutnant.


