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Bekanntmachung.
Auf GrNNd des A 2 der Kaiserltchien Verordnung«. von. 31 . Jrui 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und TirrrH- Wlhr von:
1. Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen:
2. Rohstoffen, die bei der Herstellung und den. Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Berrvendung gelangen,
bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Keirntnisi
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher Waren des 5. Mschnitts des Zolltarifs (Tierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus; Menschenhaare; zugerichtete Schimuckfedern, Fächer und Hüte) cinsckstießlich der Gespinste, Gewebe und Säcke ans Textilose, Textilit.
II. Tiefe Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen Bekanntmachungen, insoweit sie Waren des 5. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstände haben.
III. Tie Ausfuhr der unter I genannten Waren im Der- Ael.mgsverkehr (Eigen- und Lohn Veredelung) ist gestattet, außer für Stoffe, die zu Verbanhzwecken geeignet find.
IV. Tas Verbot unter I erstreckt sich, nicht auf folgende Waren:
^ Ausfuhrn-ummenl
Aus Unterabschnitt A. des Statistischen
. Warenverzeick;,nisses:
Rohseide vom Maulbeerspinner.391 a, 392n
Rohseide in Verbindung mit anderen Gespinsten, als Wolle, Baumwolle oder
Ramie.aus 393
398 a —c
Floreltseiden ges pinste.
Seidenzunrn aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkanf mit Ausnahme der
chirurgischen Nähseide.aus 399
Rohseide, künstliche Seide und Florettseideir- aespinste, in Berbinduna /jedoch, nick-t umsponnen) mit Metallfäden (Draht oder
Lahn) .. 400
birfttc, ungemusterte taftbirrdige Gewebe, ganz aus Seide des Maulbeerspinners, beiderseitig mit festen Kanten gewebt (Pongees) 401
.dichte Gewebe für Möbel- und Zimmeraus-
stattung, ganz oder teilweise aus Seide 402—403 Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige
Germ'be ganz oder teilweise aus Seide . . 404 a —b
andere dichte Gewebe, ganz oder teillveise aus Seide, außer Kartuschbeutelzeng (Pulvertuch) und Ausbrenn-(Aetz-)stoff .... aus 405 a—d Tüll, ganz oder teilweise aus Seide .... 406
Bcuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide
(Müllergaze) . 407
Gaze, Krepp, Flor und dergleichen undichte Gewebe, ganz oder teiliveise aus Seide, außer Kartuschbentelzeug (Pulvertuch) und Aus-
brenn-(Aetz-)stotf.aus 408
Handschuhe uud andere Wirkwaren, Wirk- und und Netzstosfe, Netzwaren, ganz oder teil- werfe aus Seide ... . 409 a—V
Spitzenstoffc und Spitze.. aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abge- paßten Waren aus Spitzerr oder Spitzen- stochen, ganz oder teilweise aus Seide 410
St.ckere.en auf Grundstochen, ganz oder teilweise aus Seide ... 411
Posamentierwaren (Besätze, Bänder/Körbeln',
Lrtzen, Schnüre u. dergl.) aus Seide; nach r der sogen. Bauwollensparterie herge- stellte Wären, mit Ausnahme der breiten Brscabändchen aus Kunstseide (die wie schmale der Nr. 394 dem Verbot unterließ
gen); Chenille. ans 412a
Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Emlagen von Holz, Bein, Horn, Leder,
Eisen. E aus 412 ft
d"'" 5 ,^^^rdwäscheborten, Grätei.stiche und Barmer Bögen, aus Baumwolle mit künstlicher Seide. vericliieden
AusNnterabschnitt ö. ' ' verschlederi. Wolle und andere Tierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare aus der Mähne und dem Schweife).
Spitzen, aller Art, einschließlich der Emsatz- sprtzen, Kanten und abgepaßten Waren aus __SpMin Tüll.ans 43(5
Aussuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses:
A u s U n t e r n b s ch n i t t 6 .
Baumwolle.
Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzwitzen, Kanten und abgepaßten War«. aus
Spitzen.aus 464 a—c
bunte Jacquardwäschcborren, Grätenstiche und
Barmer Bögen.verschieden.
A 11 s Unterabschnitt v.
Andere pflanzliche Spinnstoffe.
Spitzen aller Art, einschließlich der Eu.satz- spitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus
Slitzen.aus 50^
A 11 sUyterab s ch n i t t II.
Kleider, Pntzwaren und sonstige genähte Gegenstände ans Gespinstwaren oder Filzen, andenoeit nicht genannt.
Aus Seide (ganz oder teilweise):
Frauenkleidcr (Mäntel und Kleider) . . . 517 a
Mädchcnkleidcr lMäntel und Kleider),
Blusen, Schürzen, Uuterröcke. 517 b
Mieder (Korsette, Leibchen ..sw) .... 517 c
Pntzwaren und sonstige genähte Gegcw stände, anderweit nicht genannt . . . 517 d
Perltaschen, Perlfransen, aus Glasperlen und
Baumwolle.aus 519 g'
Aus Unterabschnitts.
Kilnstliche Blumen aus Gespinstwaren, Regen- und Sonnenschirme, Schuhe ans Gesp.nst- lvaren oder Filzen.
Blumen (Blüten, Blütenblättcr, Küospen), fertige aus Gespinstwaren oder Gespinsten, auch aus Filz oder Wätte, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rahmen: Bestandteile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden,
Samenkapseln, Früchte usw., ohne Verbindung untereinander; auch sogen. Stoff-
schlänche zu Stielen .. 523
Regen- uno Sonnenschirme aus reiner Seide . ans 525 Ans Unterabschnitt K.
Menschenhaare und Waren daraus, zugerichtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte.
Schmuckfedern, -..gerichtet (zubereitet):
Stranßfedern. 681 a
Reiherfedern., 531 fl
andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe',
Flügel und andere Teile vou Bälgeu zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zu-
gerichtet. 531c
Fächer... 632
Hüte, außer Hutstumpen 533—595
^ 597—539,541'
^ / • Dre Ausfuhr von Umschließung«. aus Jute, Baumwollen geweden, TextAosegeweben, Textilrt ist ohcke besondere Ausfuhr bervUltgung gestattet, wem. ihre Wiedereinfuhr in das Reichsgebiet nach ihrer Entleerung im Anslande sichergestellt wird i, c r^ eoe ? ber llutcL * bcn ö - Abschnitt des Zolltarifs fallenden Umfornlstiicke, Heeresausrüstungsstückc und als solche erkennbaren Lerle von solchen bewendet es bei den Bestimmmlgen der Bekanntmachung von. 24. November 1914 (Reichsanzeiger Nr 277)
b-n,5. Abschnitt d>s Zolilariss sallcnden Berbandm.ttel und sonst.gen Gegenstände zur Verhütung und Behandlung von Krankheiten, Leiden und Kürperschäden belvendet es be. den Best.mmungen der Bekanntmachung von. 1 . SepteEr 1915 (Reimsanze.ger Nr. 206).
VIII. Die den. Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Be- stimmmigen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Ge- genstände nud zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie bis zum 18. Do- zen.ber 1916 zum Versand aufgegeben sind.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Anstrage: Müller.
e t r.: Pflegekinder unter sechs Jahren.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großb Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
S&tcii, die unsere Vers-ignng vom 6 . November 1916 (Kre.sblatt Nr. 144 vom 10. November 1916) noch nicht erledigt haben, werden an die Einsendung der Berichte erinnert. Gießen, den 21. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreiöaint Gießen.
I. V.: Lange r m a n n.
8 wSl,i„«,r'"'ddn.- bcv BrülX'schen N.. ...,d Tl-I»dr.,-ker-I R. Sang«. cSicbcu.
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