Ausgabe 
29.12.1916
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Bekanntmachung.

Auf GrNNd des A 2 der Kaiserltchien Verordnung«. von. 31 . Jrui 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und TirrrH- Wlhr von:

1. Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen:

2. Rohstoffen, die bei der Herstellung und den. Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Berrvendung gelangen,

bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Keirntnisi

I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher Waren des 5. Mschnitts des Zolltarifs (Tierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus; Menschenhaare; zugerichtete Schimuckfedern, Fächer und Hüte) cinsckstießlich der Gespinste, Ge­webe und Säcke ans Textilose, Textilit.

II. Tiefe Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen er­lassenen Bekanntmachungen, insoweit sie Waren des 5. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstände haben.

III. Tie Ausfuhr der unter I genannten Waren im Der- Ael.mgsverkehr (Eigen- und Lohn Veredelung) ist gestattet, außer für Stoffe, die zu Verbanhzwecken geeignet find.

IV. Tas Verbot unter I erstreckt sich, nicht auf folgende Waren:

^ Ausfuhrn-ummenl

Aus Unterabschnitt A. des Statistischen

. Warenverzeick;,nisses:

Rohseide vom Maulbeerspinner.391 a, 392n

Rohseide in Verbindung mit anderen Ge­spinsten, als Wolle, Baumwolle oder

Ramie.aus 393

398 ac

Floreltseiden ges pinste.

Seidenzunrn aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkanf mit Ausnahme der

chirurgischen Nähseide.aus 399

Rohseide, künstliche Seide und Florettseideir- aespinste, in Berbinduna /jedoch, nick-t um­sponnen) mit Metallfäden (Draht oder

Lahn) .. 400

birfttc, ungemusterte taftbirrdige Gewebe, ganz aus Seide des Maulbeerspinners, beider­seitig mit festen Kanten gewebt (Pongees) 401

.dichte Gewebe für Möbel- und Zimmeraus-

stattung, ganz oder teilweise aus Seide 402403 Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige

Germ'be ganz oder teilweise aus Seide . . 404 ab

andere dichte Gewebe, ganz oder teillveise aus Seide, außer Kartuschbeutelzeng (Pulver­tuch) und Ausbrenn-(Aetz-)stoff .... aus 405 ad Tüll, ganz oder teilweise aus Seide .... 406

Bcuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide

(Müllergaze) . 407

Gaze, Krepp, Flor und dergleichen undichte Ge­webe, ganz oder teiliveise aus Seide, außer Kartuschbentelzeug (Pulvertuch) und Aus-

brenn-(Aetz-)stotf.aus 408

Handschuhe uud andere Wirkwaren, Wirk- und und Netzstosfe, Netzwaren, ganz oder teil- werfe aus Seide ... . 409 aV

Spitzenstoffc und Spitze.. aller Art, einschließ­lich der Einsatzspitzen, Kanten und abge- paßten Waren aus Spitzerr oder Spitzen- stochen, ganz oder teilweise aus Seide 410

St.ckere.en auf Grundstochen, ganz oder teil­weise aus Seide ... 411

Posamentierwaren (Besätze, Bänder/Körbeln',

Lrtzen, Schnüre u. dergl.) aus Seide; nach r der sogen. Bauwollensparterie herge- stellte Wären, mit Ausnahme der breiten Brscabändchen aus Kunstseide (die wie schmale der Nr. 394 dem Verbot unterließ

gen); Chenille. ans 412a

Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Emlagen von Holz, Bein, Horn, Leder,

Eisen. E aus 412 ft

d"'" 5 ,^^^rdwäscheborten, Grätei.stiche und Barmer Bögen, aus Baumwolle mit künst­licher Seide. vericliieden

AusNnterabschnitt ö. ' ' verschlederi. Wolle und andere Tierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare aus der Mähne und dem Schweife).

Spitzen, aller Art, einschließlich der Emsatz- sprtzen, Kanten und abgepaßten Waren aus __SpMin Tüll.ans 43(5

Aussuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses:

A u s U n t e r n b s ch n i t t 6 .

Baumwolle.

Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatz­witzen, Kanten und abgepaßten War«. aus

Spitzen.aus 464 ac

bunte Jacquardwäschcborren, Grätenstiche und

Barmer Bögen.verschieden.

A 11 s Unterabschnitt v.

Andere pflanzliche Spinnstoffe.

Spitzen aller Art, einschließlich der Eu.satz- spitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus

Slitzen.aus 50^

A 11 sUyterab s ch n i t t II.

Kleider, Pntzwaren und sonstige genähte Gegen­stände ans Gespinstwaren oder Filzen, andenoeit nicht genannt.

Aus Seide (ganz oder teilweise):

Frauenkleidcr (Mäntel und Kleider) . . . 517 a

Mädchcnkleidcr lMäntel und Kleider),

Blusen, Schürzen, Uuterröcke. 517 b

Mieder (Korsette, Leibchen ..sw) .... 517 c

Pntzwaren und sonstige genähte Gegcw stände, anderweit nicht genannt . . . 517 d

Perltaschen, Perlfransen, aus Glasperlen und

Baumwolle.aus 519 g'

Aus Unterabschnitts.

Kilnstliche Blumen aus Gespinstwaren, Regen- und Sonnenschirme, Schuhe ans Gesp.nst- lvaren oder Filzen.

Blumen (Blüten, Blütenblättcr, Küospen), fer­tige aus Gespinstwaren oder Gespinsten, auch aus Filz oder Wätte, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenstän­den oder unter Glas und Rahmen: Be­standteile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden,

Samenkapseln, Früchte usw., ohne Verbin­dung untereinander; auch sogen. Stoff-

schlänche zu Stielen .. 523

Regen- uno Sonnenschirme aus reiner Seide . ans 525 Ans Unterabschnitt K.

Menschenhaare und Waren daraus, zugerichtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte.

Schmuckfedern, -..gerichtet (zubereitet):

Stranßfedern. 681 a

Reiherfedern., 531 fl

andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe',

Flügel und andere Teile vou Bälgeu zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zu-

gerichtet. 531c

Fächer... 632

Hüte, außer Hutstumpen 533595

^ 597539,541'

^ / Dre Ausfuhr von Umschließung«. aus Jute, Baumwollen geweden, TextAosegeweben, Textilrt ist ohcke besondere Ausfuhr bervUltgung gestattet, wem. ihre Wiedereinfuhr in das Reichsgebiet nach ihrer Entleerung im Anslande sichergestellt wird i, c r^ eoe ? ber llutcL * bcn ö - Abschnitt des Zolltarifs fallenden Umfornlstiicke, Heeresausrüstungsstückc und als solche erkennbaren Lerle von solchen bewendet es bei den Bestimmmlgen der Bekannt­machung von. 24. November 1914 (Reichsanzeiger Nr 277)

b-n,5. Abschnitt d>s Zolilariss sallcnden Berbandm.ttel und sonst.gen Gegenstände zur Verhütung und Be­handlung von Krankheiten, Leiden und Kürperschäden belvendet es be. den Best.mmungen der Bekanntmachung von. 1 . SepteEr 1915 (Reimsanze.ger Nr. 206).

VIII. Die den. Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Be- stimmmigen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Ge- genstände nud zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie bis zum 18. Do- zen.ber 1916 zum Versand aufgegeben sind.

Berlin, den 14. Dezember 1916.

Der Reichskanzler.

Im Anstrage: Müller.

e t r.: Pflegekinder unter sechs Jahren.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großb Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

S&tcii, die unsere Vers-ignng vom 6 . November 1916 (Kre.sblatt Nr. 144 vom 10. November 1916) noch nicht erle­digt haben, werden an die Einsendung der Berichte erinnert. Gießen, den 21. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreiöaint Gießen.

I. V.: Lange r m a n n.

8 wSl,i«,r'"'ddn.- bcv BrülX'schen N.. ...,d Tl-I»dr.,-ker-I R. Sang«. cSicbcu.

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