Ausgabe 
29.12.1916
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Kreisbfott tat Den Kreis Gießen.

Nr. 870

20. Dezember

1016

Bekanntmachung.

B e t r.: Die Ersparnis von Brennstoffen und BeleuchLungsmrttein.

Dom 11. Dezember 191R.

Der Bundesrat hat auf Grrrnd des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. ^ftrgust 1914 (Reichs-Gcfetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1.>e Art von Lichtreklame ist verboten. Als Lichtreklame gilt auch die Erleuchtung der Aufschriften von Namen, Firmen­bezeichnungen usw. an Läden, Geschäftshäusern, Gast-, Speise^ und Schauklvirtschasten, En' Theatern, Lichtspielhäusern, wie über­haupt an sämtlichen Vergnügungsstätten.

8 2. Lllle offenen Verkaufsstellen sind um 7, Samstags um b Uhr abend's zu schließen. Ausgcnomnren sind nur Apotheken und Berkanssstellen. in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitungen als der Haupterwerbsziveig betrieben wird.

$ 3. Gast-, Speise- und Schaukwirtschaften, Cafss, Theater, Lich? ' e b'üner, Räume, in denen Schaustellungen ftaltfinden, sowie ösfe.sis'T V. lgnngnnasstätten aller Art sind um 10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins- und Gesellschaft^- Wäjftinen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden.

Die Landeszentralbehörden und die von ihnen beauftragten Be­hörden n-crden ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfäilen eine spätere Schließung, jedoch nicht über 11V, Uhr abends zu gestatten.

8 4. Die Beleuchtung der Schaufenster, der Läden und der sonstigen zum Verkauf an das Publikum' bestimmten Räume ist auf das unbedingt erforderliche Maß ein zu schränken. DaS gleiche gilt für Gast-, Speise- und Schankwirtschasten, Cafss, Theater, Lichtspielhäuser. Räume, in bcneji Schaustellungen ftattfinden, sowie für öffentliche Vergnügungsstätten aller Art. Me Polizeibehörden sind bereck"i,ft. die erforderlichen Anordnirmgen zu treffen.

Tie Aus ettuchtung von Schaufenstern unS» von Gebäuden M gewerblichen Z.vecken ist verboten. Ausnahmen können von den Polizeibehörden zugelassen werden. Die Bestimmung in Ms. 1 Satz l hat lfterbei Anlvendung zu finden.

8 5. Me Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze rst bis auf das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendige Maß einzuschränken.

Me Polizeibehörden sind berechtigt, die erforderlichen Anord­nungen zu treffen.

8 6. Die elektrischen Straßenbahnen und straßeirbahnähn- Kleinbahnen haben ihren Betrieb sotveit ein zu schranken, wie es sich irgend mit den Verkehrsverhältnissen vWembacen läßt.

Die Aufsichtsbehörden können die entsprechenden Anordnungen treffen.

8,7. Die dauernde Beleuchttmg der gemeinsamen Hausflure und Treppen in Wohngebäuden ist nach 9 llhr abends verboten/

Dre zuständigen Polizeibehörden sind berechtigt, Ausnahninr zu gestatten.

§ 8. Wer den Vorschriften der 88 1 bis 3, 8 4, Abs. 2 Satzl, §7 oder den auf Grund des Z 4 Abs. 1, der §8 5, 6 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit .Haft oder mit Gefängnis bis z'N 3 Monaten bestraft. .. 8 9. Mese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916, die Vorschrift im § 2 jedoch mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Tag ihres Außerkrafttretens.

Berlin, den 11. Dezember 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei­amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstchrudc Bekanntmachiing ist ortsüblich zu veröffentlichen und der Befolg ist zu ü&eimad 'ii. Großh. Ministerium des Innern hat dazu noch folgendes bemerkt:

Nack> 8 1 der Verordnung ist-jede Art Mui Lichtreklame ver- ^bn. ^-urch 8 --.wird den Licbenuhrladenschluß, an Sonnabenden der Acktuhrladenschluß an^eordnet. Das Nähere ist ans den Vor- Kinfttm zu entuebmen Den Ortspolizcibchörden wird die strenge Ximmnino dieser Vorschriften zur Wonbcren Pflicht gemacht.

§ 2 tritt erst am 1. Jmuiar 1917 szu vergl. 8 9) in Kraft.

i ?r mrb auf die von Großh. Ministerium des

^nein e rl as s e ne Aus fuhr ungsbekanu t machan rg von, 15. 12. 16 ^dmvieseu. Daß die Durchführung der Vor­schriften dev 8 3 von den Polizeibehörden mit der- gleichen Svra- falt, w.e die der 88 1, 2^zn überwachen ist, versteht sich voii selbst.

1 such die Polizeibehörden berechtigt,

d e zur Mnxhführung von Sau 1 und 2 a. a. O. erforderlickM

h VU oSr 01 x f zu versuel^ii sein, auf

die Inhaber der Laden, der Gast- Sperse-- und Schankivirtschrsten,

Cafös, Dheater und dergl. gegebenenfalls durch Berinittelurw der Großh. Handelskammern und der Bernfsvereinigungen dahin einzuwirken, daß die von dieser Vorschrift betroffenen Kreise den Anforderungen der Bundesratsverordnung von selbst Rechnung tragen, so daß ein Erlaß polizeilicher Anordnungen nach Kotz 3 überhaupt nicht oder nur vereinzelt erforderlickZ wird. Ob und in­wieweit ein solches Einschreiten im Einzelfall geboten erscheint, muß der Beurteilung des einzelnen Falles überlassen bleiben. Gröber« Miystttnde srnd uns zu melden.

Zu Abs. 2 a. a O. wird bemerkt, daß Ausnahmen nur bei Vvrttegen eines nachgewiesenen Bedürfnisses zu bewilligen sind.

^luf die Vorschrift des § 5 der Verordnung werden die Ge­meinden besonders hingewiesen; es tvird ihnen zunächst über­lasten, das Erforderliche zu veranlassen. Tie Polizeibehörden werdeii in der Regel vor Erlaß von Anordmargeu nach Ms 2 sich mtt den i.n Betracht kommenden Gemeinden in Verbindung setzen Wegen der Durchführung von 8 6 sind dre erforderlichem Der^ Handlungen Mit Großh. Ministerium der Finanzen, Abteilrms wr Finanzwirtschaft rmd Eisenbahnwesen, emgeleitet ? § 7 werden die Polizeibehörden gleich-

wUs x'fae Auflnerksainkett zu schenken liaben. Ausnahmen nach 2 such wrr bei hinrercheirded Begründung zirzulassen.

Gießen, den 27. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___ Dr. U s inge r. _

Z^r - Freigabe von Spargel- und Erbsenkonserven.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizeiamt Gießen und an dir Großh. Bürgermeistereien der Land- ^ . . gemeinden des Kreises.

öffentlichul ^ Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu ver-

^ .Äir weise» Sie an, die Ginhalttmg der darin angeorbneten Be,ch>ranttmgen genau zu kontrollieren und gegen Mißbräuche

der betr. Konstwvm darf erst beginnen, 8 2 unserer Bekanntmachung verhängte worden^ist^^b ^ ^r zuständigen Polizeibehörde vorgelegt

G i e ß e n, den 37. Dezenkber 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.

Bekanntmachung.

Auf Anordnung des Kriegsernährm^samteS tvird für die Zett bls zum 10 Januar 1917 der Verkauf von Vs der bei den Händlern vorharrdenen Vorräte an Spargel- und Erbsenkonserven

unter folgenden Ernlchrankuirgen freigegeben:

.1. Tie Freigabe erstreckt sich» nur auf die Konserven, die bereits f 11 Klemhandel versandt sind. Firr die Herstel­

ler blerbt das Absatzverbot bestehen.

2 Sf Freigabe beschränkt sich auf 20 Prozent des bei dem drnzelnen Händler am 20. Tezenr^r 1916 vorhandenen Bor- Zbder Händler hat zur Vorbereitung der späteren Kvn- Ee alsbald eine Bestandsaufnahme anzufertig^n und der P^llzerbeHorde fernes Betriebssitzes vorzulegeir.

3. Es dürfen an einzelne Personen nicht nnchr als täglich zwei Nvrmaldoscn vcMust werden.

4. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafvorschrift im 8 9 der Perordnung über die Berarbeittmg von Geinuse v<mr o. August 1916 ttReichs-Gesetzbl. S. 914)

Für den Absatz der weiteren 4 A der Vorräte bleiben nähere Besttmmungen vorbel>alten.

Gießen, den 27. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usinaer.

Bekanntmachung.

Bctr.: Kriegerehrungen.

^ Einvernehmen mit den übrigen Ministerien ist die Mini- sterralabtellung für Bamocsen hier. Mathildenplav 20, mit Ber- K'OUitg der Gesckwfte einer Staatlichen Beratnnge-stelle für Kääe- gerebrungen beauftragt worden. Bei Vollzug dieses Auftrags wird ich dre Ministerialabteilung für Baun>esen gegebenenfalls mit inci- teren sachverständigen und Künstlern in Verbindung setzen und fte zur Begntachttmg und sonstigen Mitarbeit heransiehen.

Dre Beratungsstelle soll den für das Ärvßherzogttnn in Be- tracht kommenden Milttär- und Zivilbehördcn uub Privaten auf Wünsch m allen die künstlerisch einwandfreie Gestaltung ittv Avi«* g er gröber und sonstigen Kriegerehrnngen ln'lreffenden Fragen be- ratend zur «sctte sieben.

Küsten verursacht ihre Inanspruchnahme nicht.

D a r m st a d t. den 13. Dezeml'rr 1916.

Groß herzogliche- Ministerium des Innern, v. H o m bergt.