1916
Nr. 169
28. Dezember
Verordnung
über Bierhefe. Vom 10. Dezember 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung voin 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird bestimmt:
§ 1. Die Bierbrauereien sind verpflichtet, ihre gesamte Erzeugung an Bvttichhefe (Kernhefe) vom 20. Dezember 1916 ab an beit Verband Deutscher Brauereihefe-Trocknmkgsaustall en, Gesellschaft mit beschränkter 5staftnng in Berlin oder nach dessen Weisungell an die von ihn: bestinlmten Steifen zu liefern.
Diese LieferNngspflicht gilt nicht fitr diejenige Bottichhefe, die von den Brauereien als Samen- oder Anstellhefe benötigt lvird.
§ 2. Für je 100 Kilogrankm verarbeiteten Gersten- oder Wcizennialzes (8 8 der Verordnung über die Mälz- nnd Gerstenkontingente der Bierbrauereien sorvie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916, Reichs-Gesehbl. S. 1137) sind mindestens 0,8 Kilogramm Hefe-Trockenmasse zur Ablieferung z-u bringen.
8 3. Die Lieferung der Bottichhefe hat nach den Bestimmungell des im 81 genannten Verbandes zu erfolgen:
a) frei Bahnstation der liefernden Brauereien in abgepreßtem Zustand oder
b) frei Fgbrikhof der vonl Verbände Deutscher Brauereihefe- Trocknungsanstalten namhaft gemachten Mstalten in dickbreiigem oder abgepveßtem Zustand: die Lieferung frei Fabrikhof kann nur verlangt lverden, loeuu die Entfernung von der Brauerei bis zur Anstalt nicht mehr als 10 Kilometer Luftlinie beträgt.
Die lieferilde Brauerei hat die Verpackung (Fässer. Kisten, Säcke nsw.) unentgeltlich leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Verpackung ist ihr binnen zwei Wochen nach der Lieferung in gereinigtem Zustand frei ihrer Bahnstation oder frei Fabrikhof des Empfängers, der Mt der Anlieferung entsprechend, zurückzugeben.
8 4. Der Preis für Bottichhefe beträgt 0,25 Mk. für den HNlidertteil der durch den Empfänger sestgcstellten Trockenmasse, be- rechnet auf 100 Kilogramm. Wird die Hefe im abgepreßtest Zustand geliefert, so ist außerdem eine besondere Vergütung zu geloähren; diese beträgt 0,65 Mk. für je 100 Kilogramm.
Der Empfänger l>at die abgenommene Botlichhefe spätestens bis zum 10. des der Lieferung folgenden Monats zu bezahlen.
8 5. Beanstandungen lvegen Lieferung von Bottichhefe oder' Rückgabe der Verlockung sind dem anderen Teile imterhalb 48 Stunden mitznteilen.
^ 6. ^ lieber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Bottlchhese. ergeben, entscheioet endgültig ein Schiedsgericht. Die näheren Bcstimmungell über die Zusammensetzung des Schreds- gerichts und das Verfahren trifft der Präsident des Kriegsernäh- Nrngsamts.
8 7. Ter Verband Deutscher Brauereihese-Trocknungsanstakten hat dafür zu sorgen, daß die Bottichhefe auf Nährhefe oder Nähr- mittelerzengnisse verarbeitet lvird.
Der Absatz der Erzeugnisse hat nach den Weisungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamts zll erfolgen.
Ter Verband ist berechtigt und verpflichtet, die Vcrarbet tnng der Botlichhefe zu überwachen und die Verkaufspreise für die fertigen Erzeugnisse fest; n setzen; die Verkaufspreise unterliegen der Genehmigung des Präsidenten des Kriegsernährilirgsamts.
Für die bei der Verarbeitung der Bottichhefe sich ergebenden, zll Fntterzlvecken geeigneten Abfälle geliert die Bestimmungen der Vewrdmmg über Futtermittel vonr 5. Oktober 1916 ,'Reichs- Gesxtzbl. S. 1108).
8 8. Der Geschäftsbetrieb des Verbandes Deutsche^ Brauerei- l-efe-Trockttungsanstalten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin untersteht der Aufsicht des Präsidenten des Kriegsernäh- rungsamts.
§9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre nitd mit Geldstrafe bis zn zehntauselld Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der U;m nach den §8 1, 2, 3 obliegenden Verpflichtung zstr Lieferung von Bottichhefe nicht nachkommt. Neben der Strafe ' kann aus Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht.
8 10. Der Reichskanzler kann von Vorschriften dieser Verordnungen Ausnahmen gestatten.
8 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
B e r l i n , 10. Dezenrber 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. 3
Dr. S) elfter i ch.
Bekanntmachung.
' l Hj des § 2 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung
vom 25. November 1915, betreffend das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen ! Reichs- Gesetzbl. S. 177 ), bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
Llusfuhrn'.immer
c» statistischen Warenverzeichnisses :
Unter das Verbot fallen:
Magen von Kälbern, frisch oder getrocknet.^ auch eingesalzen, nicht zum Genüsse: Lab, auch eingedickt, nicht lvein-
geisthaltig . alls 157.
Berlin, den 9. Dezember 1916.
Ter Reichskanzler. (Rcichsamt des Innern)
._Im Aufträge: Müller.
Befaurrtmachung
betreffend Absatz von Dörrgemüse.
Das durch Bekanntmachung vom 14. November 1916 („Reichsanzeiger" Nr. 269) angeordnete Alstatzverbot für Dörrgemüse wird mit Genehmigung des Bevollruckchtigten des Herrn Reichskanzlers dahin abgeändert, daß die bereits im Groß- und Kleinhandel l>esind- lichen Mengen Dörrgemnse nach dem 15. Dezember in den Verkehr gebracht werden dürfen, daß dagegen das Absatzverbot für die Hersteller von Dörrgemüse bis zn der in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Absatzregelung bestehen bleibt. Ausgenommen von demi Verbot werden wiederum die Lieferungen für das Feldheer und die Marine.
Berlin, den 12. Dezember 1916.
Kriegsgesellschaft ftir Dörrgemüse m. b. H.
Koppel. pp. L o ewensbe r g.
Bekanntmachung.
B e t r.: Den Bezug pon Futtermitteln.
Die Landcsfuttermittelstelle in Darnistadt hat den örtlichen Ber- f teilungsstellen eine Aufstellung über Futtermittel auch für Hühner, nnd sonstiges Geflügel irbersandt. Wir machen die Kreisbewohnev auf dieses Angebot unter dem ausdrücklichen Bemerken aufmerksam,' daß die Angebotsliste bei den örtlichen Stellen eingesehen werdest kann, und daß Bestellungen nur durch Vermittlung dieser Stellen bei der Landessuttermittelstelle in Darnistadt eingereicht werden können. Bestellungen in anderer Form sind unstatthaft.
Gießen, den 23. Dezember 1916.
Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Bekattntmachung.
B e t r.: Ten Vertanf von Feneriverkskvrpern.
Im Hinblick auf die gegenwärtig ernsten Zeitverhältnisse darf erwartet werden, daß das Publikum in der bevorstehenden. Silvesternack.it keinen lärmenden Unfug verübt, der in diesem Jahre die Gefühle zahlreicher Familien besonders verletzen! würde. Insbesondere hat das geräuschvolle Abhrennen von FenerwerksWpern zu unterbleiben. Dabei machen mir ausdrücklich daraus aufmerksam, daß durch die Militärbehörde der Verlauf und das Abbrennen von Feuerwerlskörpern gänzlich untersagt ist. .
Händler mit Fenerwerkslörpern, die beit bestehenden Vor schafften zuwiderhandeln, werden ebenso wie die mit dem Ab» brennen von Feuerwerks kör Peru Unfug treibenden Personen nn nachsichtig bestraft lverden. Ties trifft auch zu für Ettern, Vor münder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige nnzurecknmtgsfähige Personen anvertraut sind, lvenn sie es an der ersvrderlickx'N Aufsicht habeit fehlen lassen und wenn diese während der Zeit, in der sie ohne solche A'.lfsicht waren, die bestehenden Vorschriften übertreten haben.
Gießen, den 21. Dezember 1916.
Grohherzoglichcs Kreisamt Gießen.
I. V.: L au g c rma n n.
An das Grotzh. PoLizeiamt Gießen, sowie die Großh. Gendarmerie und die Ortspolireibchorden d s Kreises.
Wir beauftragen Sie unter Hinlveis auf vorßebende Be- kanrUmachnng, in der Silvesternacht jeden groben Unfug mit allen Ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zn verhindern und, falls er gleichwohl verübt sein sollte, uncck'sichtig zur Anzeige» zu bringen.
Gießen, ben 21. Tezentbcr 1916.
Großhe r z o g l i ch e s Kr e i s amt (51 e ß en.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Zwillingsrunddruck der B rnh l'sehen Un v. Blich- und Steindruckerei.
R. L
a n g e, Gießen.


