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XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Wt. VII T. Nr. 1473.

Bekanntmachung

aut Öcftftdümg der Schwerstarbeiter in industriellen B«n- trieben, bei der Eisenbahn. Post und sonstigen Behörden.

Um auf dem schnellsten Wege für das Kriegsamt die Anzahl der zurzeit rm Korpsbereich beschäftigten Schwerstarbeiter festzu- stellen, sknd von allen oben genannten Betrieben und Behörden, welche Sckffverstarbeiter beschäftigen, bis zum 28. \2. 16 genaue Altert uach folgenden Grundsätzen und entsprechend nachfolgendem Muster bn dein

Ktellvertvekenden Generalkommando 18. A.-K.. Abtei­lung VII (Volkswirtschaft) Frankftrrt a. M.

einzureichen:

A. ^kundsätze: Es gelten als Schwerstarbeiter:

1. Bergarbeiter mrter Tage, einschließlich der mittleren und» unteren Grubenbeamten (Fahrhäuer, Steiger, Fahr-, Wetter- und Obersteiger, solveit sie unter Tage beschäftigt sind.

Die an den Koksöfen (Arbeiter in Gasanstalten sind wie Ar- ^chbr an Koksöfen zu behandelii), Eisenerzröstöfen und in Brirettsabriven beschäftigten Arbeiter, soweit sie der Einwir- rung der Gase, des Rauches und der Hitze der Oasen unmittel- bar ansgefetzt sind.

L. Feuerarbeiter in der Eisenindustrie, insbesondere 2) von den Arbeitern an den Hochöfen: Erz- und Koksfahrer,

' ' Gichter, Schmelzer, Schlackenarbeiter und Mistige Ofen-

; arbeiter, sowie Gießbettnmcher und'Arbeiter bei den Wind­

ei erhitzern;

d) von den Arbeiterii in deii Stahlwerken: Arbeiter an Gene- ' ratoren, Konvertern Martiliöfen, Tiegel- und Elektrostahl- üfen: ferner Gießgruben- und Wärmegrubenarbeiter, Kran- suhrer in Ofen- und Gießhallen und über den WärMgrnben; c) von den (Arbeitern in Walz-, Hammer- und Preßrverken:

> Walzer und Arbeiter an Schweiß-, Wärm- und Glühöfen

> Arbeiter an Hämmern, Pressen sowie Arbeiter an Sägen, Scheren, Richtmaschinen, soweit sie an warinein Metall arbeiten;

ä) von deii Arbeitern in Eiserr- und Stahlgießereien solche, die ünter großer.Hitze oder schädlichen Gasen besonders zu leiden , ' haben.

4. Arbeiter in der Waffen- und Munitionsindustrie, die t Unter 3 ausgeführten Arbeiterkategorien entsprechen, insbeson dere Arbeiter an Pressen, Wärm- und Glühöfen, sotvie in der Härter ei Und Vergüterei.

5. Arbeiter in Zink-, Kupfer-, Aluminium- und sonstigen Metall Hütten und Metallgießereien, soweit ihre Arbeit der Arbeit der unter 3 ausgeführten Arbeitergruppen gleicht; Ofenarbeiter in Zinklveißsabrilen.

6. ^Jn Kalk- und Dolonntbrennereieu, Zementfabriken, in der LonwarenindUsttie (Porzellan-, Steinzeug, Stein gutsobriken, Ziegeleieil Und Fabriken feuerfester Produkte, einschließlich Asbestglühereien) und in Glashütten, soweit diese Industrien für den Kriegsbedarf arbeiten: Mbeiter, die unter großer Hitze oder schädlichen Gasen besonders zu leiden haben.

7. In der Maschinen-, Metall- und K'leineisenindustrie, soioie in Eisenbahnwerkstätten, Brückeubauanstalten und Seeschiffs- roerften, soweit diese Industrien für den Kriegsbedarf arbei­ten und soweit ihre Arbeiter nicht schon unter die aufgesührten Gruppen fallen: Ofen- und Hammerlente, Schmiede, Kessel­schmiede, Wavmnicter und Beizer für schlvere Gegenständr.

8. Bon den Arbeitern der chemischen 'SprengstofsiVduftrie solche, die unter großer Hitze, schädlichen Gasen oder giftigen Stoffen besonders zu leiden haben.

9. Kesselheizer im Bergbau uild in den vorgenannten Industrien mit Ausnahme solcher Heizer, die eine Gasfeuerung oder eine Feuerung mit Mechanischer Beschickung bedienen. Die Rost­reiniger und Aschenzieher der letzteren Anlagen fallen nicht Unter diese Ausnahme.

10. Arbeiter inr Bergbau und in den vorgenannten Industrien, die an sich nicht unter die aufgeführten Gruppen fallen, aber regelmäßig in Tag- und Nachtschicht arbeiten, für die Zeit, in der sie Nachschichten leisten. Wird in drei Schichten gear­beitet, so gilt nur eine Schicht als Nachtschicht.

11. Lokomotivführer Md Heizer auf Dampflokomotiven; Maschi­nen- und Heizpersonal der See- und Binnenschiffahrt.

Allgemeine Bemerkungen.

Arbeiterinnen, üus welche die vorstehenden Merkmale zu­treffen, sind wie Arbeiter #u behandeln.

Freie ausländische Arbeiter stehen Inländern gleich, Die Vorschriften süv Kriegsgesaugene bleiben Unberührt,

B. Muster der Liste.

1

2

3a

3 b | 3 c

3d

4

MinvI.

weiblich

männl.

weiblich

männl. | weiblichs männl.

weiblich^ männl.

weiblich

männl.

weiblichl männl.

weiblich

5

6

7

8

9

10

11

männl.

weiblich

männl.

weiblich

männl. j weiblich

männl.

weiblich

männl. swe blich

männl.

weiblich | männl.

weiblich

Ergänzung: Die Zahlen im Kopf der Lifte (1, 2, 3a, 3b usw.) entsprechen der zahlen mäßiger: Einteilung vorstehender unter A aufgerührten Grundsätze.

Die Liste ist in doppelter Ausfertigung einzureichen und muß ftuf der Vorderseite folgende Angaben enthalten:

1. Nartze der Fabrik bezw. Behörde,

2. Kirrze Angabe über Art der Fabrikation bezw. des Betriebes,

3. GemeiMrc,

4. Kreis,

5. Regierungsbezirk,

6. Provinz.

Für die Richtigkeit der gemachten Angaben zeichnet verantwortlich

Es liegt im eigensten Interesse aller ^Beteiligten, daß die Lttten unter allen Umständen pünktlich zu dem' angegebenen Der­min eingereicht lverden, da die Angaben als Unterlage für die

^moeisung von Lebensmitteln an die Schwerstarbeiter

Eine genaue Nachprüfung der Listen Sachverständige bleibt Vorbehalten.

dienen

durch

Um dauernd über die vorhandenen Schgoerstarbeiter nNterrich' tet m bleiben, haben die einzelnen Betriebe, Behörden usw. jciveils bis z U m 1. eines jeden Monats hier e i n t r e f f e n d - (erstmalicz zum 1. 2. 17) zu melden, welche zahlenmäßige tffcnfc*, rungen ui den einzelnen Klassen ein getreten sind. Auch Rieht- ändevimgen sind zn berichten.

Diese Bekanntmachung gilt im Einvernehmen mit dem Aouverniur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz Frankfurt, a, M., den 22. Dezember 1916.

Stellv. Genernlkommanda 18. Armeekorps.

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch» und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.