KretsWött für den Kreis Metzen.
Nr. 168 27. Dezember « 1916
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Jüli 1914, hetresfend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Roh- stoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur .Verwendung gelangen, bringe ich! nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Drahtsaiten aus der AusfUhrnnnrmer 945 des Statistischen' Warenverzeichnisses, >mit ^Ausnahme der Stahlsaiten in abgepaßten Längen bis zu 2 Metern bei einer Stärke bis zu l,o Millimetern.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
Im Aufträge: Müller..
Bekanntmachung.
B e t r.: Ten Verkehr mit Oclfrüchtcn.
Wie wir hören, wird in der Oefsentlichkeit betrübtet, es sei von der Unterzeichneten Behörde dahingehende Aus-, tun ft erteilt rvvrden, das; ein Verkauf von Raps sauren zur Oelgewmnung von Landwirt zu Land;virt oder an Privatpersonen zickässig sei. Derartige Behauptungen sind falsch. Es wurdet vielmehr im Gegenteil etwa 50—60 Leuten, die im Laufe der lebtet! drei Mouate mit derartigeir Wünschen auf unserem Amt erschienen waren, eröffnet, daß nach ergangener Verordnung vom 27. Juli 1916, betr. Oelfrüchte, ein Verckam der Oelfrüchte nur an den Kriegsausschuß für Oele und Fette in Berlin zulässig sei, daß nur dem Erzeuger des Rapssameus selbst das Recht zustehch M Pfund für sich m Del verarbeiten zu lassen, und daß die Bürgern meistereien angeiviesen wären, nur solchen Personen die erforderlichen Erlaubnisscheine zum.Schlagen von Oel zu erteilen; wer ohne einen solckien Erlaubnisschein Rapssamen zur Mühle brächte, nmche sich sttafbar; das Kreisamt selbst könne keine Ansnahnte zulassen.
. . Zur Beseitigung der i m U mla uf befindlichen falschen Gerüchte wird Vorstehendes hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Gießen, Herr 23. Tezenrber 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usin g er.
Bekanntmachung
Um dem Auftreten des Schweinerotlaufes und dessen Verbreitung in dar Sommermonaten für die Folge entgegenzutreten, ordnen wir auf Grmch des 8 17 Ziffer 4 mrd der 88 23, 60, 74, 76 und 79 des Reicksviehfeuchengesetzes, sowie auf Grund des Gesetzes über die Eirtschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweinerotlauf gefallene Tiere in der Fassung vom 29. April 1912 bis auf weiteres das Nachstehende an.
tz 1. Zur Schutzimpfung sind von dein Besitzer bei der zuständigen Bürgermeisterei anzumelden:
1. Alle in den Monaten Oktober bis Tezenrber einschließlich ge- boTcrieii und angetansten Ferkel und LäuferschNwine bis zum 5. Januar;
2. alle in einem der Monate Januar bis September geborenen undl angetansten Ferkel und Läufcrschweine bis znm 5. des darauf folgenden Monats;
3. alle im Lande vorhandenen Zuchtsauen und Eber bis zum 5.April;
4. alle rn einem der Monate April bis September in das Land ein-
gefirhrten Zuchtsauen und Eber bis zum 5. des darauf folgenden Monats. s
Von der Anmcldepflrcht rn Absatz 1 sind die Besitzer voir Ferkel, mrd Schw erneu bcfrett, wenn sie durch eine Bescheinigung der Bür germersterer deö Herkunftsorts der Tiere nachüMen, daß diese be rer s schutzgermpst such bei Zuchtsauen mrd Ebern aber, daß sie be rerts rn dcnffelben Kalenderjahr schutzgeimpft sind.
^...,8 *. Dre Bürgernrefftcreien haben die nach 8 1 Abs. 1 Z^'ser 1, 2 und 4 angemeldeteir Schwernein eine Liste einzutragen und drew längstens zum 10. des Anmeldemonats dem Kreisveteri bUM'enden. Dreses hat die Schrltzrmpftrngen sobald ab ^oder zu veranlassen. Sie muffen jedenfalls vor Dem nächsten Anmeldctag erledigt sein.
nach 81 Abs. 1 Ziffer3 angcmcldeterr Zuchtsauen und Ebo fmd rn erne be)ondere Liste ernzutragen, die ebenfalls dem LÄreist ^ .^u'pfmrg ist in den Monate; 2ljpn l l q ub ^ a d auszusnhren und iedes Jahr zu wiederholen.
s.'*-'* 1 ^mpfung aller nach § 1 Abs. 1 angemeldeten Sckuvein ÄQt tu ledern Ort zu eriver von dem Kreisveterinärantt oder den
mit der Impfung Beauftragten zu bestimmetchen' Zeit an Hand der Listen (8 2) stattzufinden. Die Besitzer sind verpflichtet, zu dieser Zeit die irr ihrem Besitz befindliche!», der Annreldepflicht unter--, liegenden Schweine zur Schutzimpfung zu stelleir.
.Die Gemeinde hat das zuin Festhalten der Tiere erforderliche Personal zur Verfügung zu halten.
Für größere Orte und für einzeln gelegene Gehöfte hat auf Anfordern des Kreisveterinäramts oder des mit der Impfung Bett aufttagten die Bürgermeisterei anzuorduen, daß Ferkel an eintz bestimmte Stelle zur Schutzimpfung gebracht werden. Größere Schweine sind im Gehöft des Besitzers zu impfen.
Ueber alle ausgeführten Schutzimpfungen hat der die Impfung Ausführende der zuständigen Bürgernreisterei unter Rückgabe der. Listen (8 2) Mitteilung zu machen.
8 4. Händler haben W ich das Großherzogttlm während dev Monate Januar bis Oktober eiugeführten Ferkel und Lau fers chw eine innerhalb 48 Stunden, nachdem- sie in das Land erngeführt sind, ber der Bürgermeisterei, in deren Bezirk die Tiere sich befinden, zur Schutzimpfung anzumelden.
Die eingehenden Anmeldungen über die im Besitz von Händlern! befindlichen Schweine haben die Bürgermeistereien unverzüglich dem Kreisveterinäramt zu übermitteln, das die Schutzimpfung dieser Schweine stets iroch innerhalb der Absondernngszert (9 Tage nach der Einfuhr in das Lanoesgebiet) vorzunehmen oder zu veranlassen! hat. Der beamtete Tierarzt oder der mit der Schutzimpfung Beauftragte hat von deren Ausführung alsbald der zuständigen Bürgern mersterer Kenntnis zu geben.
Händlerschweine dürfen während der Monate Januar bis Oktober einschließlich vor stattgehabter Schutzimpfung nicht znm Verf- kauf gebracht werden.
.infolge der Impfung eingegangenen Schwein« tst nach, § ^6 Ziffer 3 rurd 8 68 des Reichsvjiehseu chengesetzesl Entsckädrgung zu leisten.
Die Feststellung der Entschädigung ist nach Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Entschädigung für an Milzbrmrd, Rausch!-, brand und Schweinerotlauf gefallene Tiere vorzunehmen.
. 8 6 Tie Kosterr der Schutzimpfturg trägt nach Art. 10 des
des Gesetzes Wer die Enffchädigung für an Milzbraird, Rauschbrand ^ Schwernerotlanf gefallene Tiere die Kreis lasse, der die Hälfte der Aufwendungen aus der Staatskasse ersetzt wird.
8?. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An-, ordnungen werden ,auf Grund des 8 74 Ziffer 3 und 8 76 des Rerchsviehseuchengesetzes bestraft und ziehen nach Art. 4 Ziffer? des Gesetzes über die Entschädigung für an Milzbrand, RauschbrarrÜ , ^ck.^vernerotlanf gefallene Tiere die Versagung der Eift- sch>Ldrgung nach sich.
Darmsta dt, >den 15. Dezenrber 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
An Grotzh. Polizeiamt Gießen, an die Großh. Bürger- melstereien der Landgemeinden und an die GendarmcriS- stationen des Kreises Gießen.
Sie wollen die vorsteherchen.Airorbnungen Grobherzoglich«»! Mrnrstenums des Jnuern vom 15. Dezember 1916 ortsüblich beraumt nrachen.
Tie Dvrgeschriebenen Fristen sind pünktlich einznhalten. Der Befolg der getroffenen Maßnahmen ist zu überwachen. Zuwider-, handlnugen sind uwrachsichtlrch zur Anzeige zu bringen.
G i e ß e ti, den 23. Dezember 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: öemmerbe.
Dcranttrmatynng.
Vetr.: Tie Ausführung des Gesetzes über den Warenumsatz^ stenkpel. ^
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
i im r GwßArer Anzeiger vom Frütag, den 15. lf. Mts.,
l. Blatt, abgedruckte Bekairntnrachung, betr.: Tic En tr ich- tun g d e s W a renn m s a tzstem pel s fü r das Ka l e n d er- l ah r )L16 er asten von den Großherzoglichen Frnanz- amterii Greßen, Butzbach. Grünberg und Hnirgerr und datiert vom 12. ds. Js., wollen < 5 ic ortsüblich, beka nist machen.
Gießen, den 20. Dezember 1916.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Z. Ä.r Hemmerd«.


