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Bekanntmachung.

W«t r.: Aenderung der Aussührungsbesttmmungen zur Derorh. nung über den Verkehr mit Seife. Seifenpulver ande­rer l fetthaltigen Wafchmitteln vom 21. Julr 191.6 (Reichs- Gesetzbl. S. 766) / 28. Angust 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 970). Vom 14. Dezember 1916.

Ms Grund des Z 1 der Bekanntmachung über den Verkehr

? Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 8 . April 1916 (Reiä)s-Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimm« Der 8 3 der Bekanntmachung, betreffend AuSflU)rungsbeittm> mnngen zur. Verordnung über den Verkehr mit Seife. Snfen^ pettver un>) anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Iutt 1918 (Reich^G setzbl. S. 766) / 28. Mgust 1916 (Rttchs-Ge,etzbl. S. 970) wrrd wie folgt geändert: ^ ^

1. in Nr. I b wird hinter den Worten ,,ansteckender Krankheit eingefügtsowie Tuberkulose jeder Art".

L. in Nr. II werden die Wortefür unter Tag arbeitende Gru­benarbeiter in Kohle rrbergwerken" gestrichen,

V. als Abs. 2 und Abs. 3 wird dem 8 3 hinzugefügt:

Amf die nach Abs. I Nr. I b und e.ausgestellten Zusatzserftn- karten darf in Apotheken statt K. A.-Seife Kaliseife in gleicher Menge abgegeben werden. _ . -. f

Im Falle des Abs. 1 Nr. I c kann an Stelle der Ernzel- zimatzkarten eine Sammelzusatzkarte arrsgestellt werden.

Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft-. Berlin, den 14. Dezember 1916.

Der Reichsranzler.

Im Aufträge: Freiherr v. Stein. _

Stellvertretendes Generalkommando.

XVIII. Armeekorps.

III b. 23714/7196. , m

Frankfurt a. M., den 15. Dezember 1916.

Bekanntmachung.

Vetr.: Modeblätter des feindlichen Auslandes.

Tie Verordnung vom 19. Juni 1916 betr. Verbot der Nnfuhr und des Vertriebes von Modeblättern des feindlichen Auslandes I b Pr. III b. Nr. 2431/3323 (f. Kreisblatt Nr. 68) wird friemüt wieder aufgehoben.

Der stellverttetende Konnnandierende General: _ Riedel, Generalleutnant. _

Bekanntmachung

über Milch- und Speisefettoersorgung. Vom 16. Dezember 1916.

Zur Ausführung der Bundesratsvervrdnung über Speisefette vom 2O. Juti 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 757), sowie in Abändermig unserer Bekanntmachung über Speisefette vom 4. August 191b (rwö- gierungsblatt S. 154) wird folgendes bestimmt: ,^

§ 1. Kommunalverband ist das Großherzogtum, höhere Ver­waltungsbehörde der Provinzialausschuß, zuständige Behörde das Krersamt, Gemeinde jeder im Sinne von 8 I der Städte- urw Land­gemeindeordnung gebildete Verband, Gemeindevorstand in Städten' von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten kur Bürgermeister und in Landgemeinden die Großherzogliche Bürgermeisterei.

Als Stelle, die nach 8 14 Abs. 3 der Bundesratsverordnuwa entscheidet, und die den Kommunalverband und die Gemeinden nach 8 18 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs und Ver­brauchs von Speisefetten, sowie nach § 9 der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch, vom 3. Oktober 1916 zur Regelung des Milch- verkehrs und der Preise anhalten kann, wird unsere Abteilung süü Landwirtschaft, Handel und Gewerbe bezeichnet.

Der Provinzialausschuß entscheidet im Beschluß verfahren. Zu- ndig ist derjenige Provinzialausschuß, in dessen Bezirk das peisefett lagett.

8 2. Die dem Kommunalverband und den Gemeinden in den 8 bis 18, 29 übertragenen 'Anordnungen erfolgen durch deren orftand.

8 3. Der Kommunalverband wird geleitet durch euren Vor­stand, der sich zusammensetzt auS einem vom Ministerium des In-, nern zu ernennenden Vorsitzeirden, soiw'ie je einenr Vertreter dev Provinzialdirektionen, der Ersten und Zweiten Kämmer der Land­stände, der Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach, und Worms, der Landwirtschaftskammer, der Handelskammern, der Aus­schüsse der Verbrauchermteressen, der Konsumvereine und der Ge- s^äftsstellen (8 9).

Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Reisekosten irird Tagegelder tverden von denjenigen Körperschaften getragen, die sie vertreten.

8 4. Ter Kommunalverband wird nach, ouften durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten.

8 5. Ter Vorstand hält nach, Bedarf aus Einladung seines Vorsitzenden Sitzungen ab, in deneir Fragen grundsätzlicher Natur herateii und entschieden werden. Er ist beschlu.Mhig bei An- ßvesenheit des Vorsitzenden und zweier Iveiterer Mitglieder. Zn «btern Beschlüsse genügt dije einfache Sttnrmenmehrheit der an­

wesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

tz 6. Ter Vorstand kann zur Bearbeitung einzelner Ge­schäftszweige Ausschüsse bilden. Er kann die ihm obliegenden Aufgaben entweder unmittelbar durchführen oder mit der Durch­führung die zuständigen Kreisämter beauftragen, die an seine Weisungen gcbuitben sind.

7. Tie durch,- unsere Bekanntmachung vom 24. Novem­

ber 1915 (Regierungsblatt S. 222) errichtete Lcmdesverteilungs^ stelle für Butter in Darmstadt (Larchesfettstelle) ist aufgehoben.

Zuständige Berteilungsstelle im Sinne von 8 13 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Inn 1916, 8 8 Abs. 2 der Bekamrtmachung des Kriegsernährungsanrts über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch, vom 3. Oktober 1916 und .Ziffer 3 der Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette vom 4. Oktober 1916 zu 8 4 dreser Bekanntmachsung ist unsere Abteilung für Land­wirtschaft, Handel rmd Geloerbe. Im übrigen ist Verteilungsstelle, insbesondere auch Landesvetteilungsstelle, im Sinne von § 19 der Verordnung vom 20. Juli 1916 der Ko minimal verband.

8 8. Dem Kommunalverband wird die Bewirtschaftung von Milch, und Käse innerhalb des Großherzogtums übertragen. Ties gilt insbesondere auch dann, wenn der Reichskanzler von der Be­stimmung in 8 41 Satz 1 der Verordnung Gebrauch macht.

8 9. Dem Kominunalverbande werden .für die Verteilung von Butter und Butterschmalz, ferner von Milch und Käse die milchwirtsckiaftliche Versuchsstation des Verbandes der Hessischen Landwirtschaftlichen Genossenschaften und für die Verteilung der übrigen Speisefette die Einkaufsgesellschaft für das Großherzogtum Hessen m. b. H. in Matt» als Geschäftsstellen beigegeben.

§ 10. Im übrigen frühen die Vorschriften unserer Bekannt­machung, die Versorgungsregelung flnit Butter - betreffend vom 24. November 1915 (Regierungsblatt S. 222), sinngemäße An­wendung.

8 11. Tie Kosten des Komnrunalverbandes fallen, soweit sie nicht durch die eigene Eimrahme gedeckt werden, der Staatskasse zur Last.

§ 12. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver­kündigung in Kraft.

Tarmstadt, ben 16. Dezenrber 1916.

Großherzogliches Ministerium des "Innern

v. Homberg k. _

Bekanntmachung.

Durch Vermittlung der Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft m. b. H.- Berlin, Markgrafenstraße 36, sind vom Königlich, Preußischen Kriegsministerium die nachgenannten Personen zu amtlichen Auf­käufern der vorhandenen Flachsbestände ernannt.

Die Großh. Bürgermeistereierl haben schnellmöglichst fest- zustellen, welche Mengen rohe imd geröstete Flachse zur Ab­lieferung gelangen werden. Diese Bestände sind den nachstehenden Personen unter Angabe der Bahnstatton arrzumelden.

Es ist sehr erwünscht, daß die Landwirte, welche nur einen Morgen und weniger angebartt lxrben, die Fläch,se selbst ausarbeiten. Für den eigenen Bedarf dürfen die selbst ausge­arbeiteten Flachse nur dann verwendet werden > wenn vorher durch Alltrag, der an die Kriegs- Rohsto ff-Abteilung, Sektion W. III., Berlin, Verl. Hedem an nstraße 8/10, zu richten ist, eine besondere, in jedem Einzelfalle zu erteilende Erlaubnis, ein geholt loorden ist.

Flachseinkäufer tm hiesigen Kreise sind:

Für ausgearbeitete Flächfeund Heeden:

Johann Döring aus Fulda, Frankfurt er straße an. Post: Fulda. David Pfifferling aus Rhina'Rhön. Post: Rhina.

Für Stroh flachs:

Karl Döring aus Fulda, Frankfurterstraße 2a. Post: Fulda.

Für stflachs:

Johann Döring aus Fulda, Frankfincker Straße 2a. Post: Fulda. David Pfifferling aus Rhina/Rhön. Post: Rhina.

Auch, die Bestände an Flachs aus frülierer Ernte gilt als beschlagnahmt und ist an die Aufkäufer abzuliefern.

Die Großh. Bürgermeistereien.der Landgemeinden haben dies ortsüblich, bekannt zu machen.

Gießen, den 15. Tezemlwr 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Betr.: Den Termin zur Einstiümng der Gemeftrderechmnrgen für 1915 Rj.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Diejenigen von Ihnen, die unsere Verfügung vom 19. Juli lf. Js. (Kreisblatt Nr. 83) noch nicht erledigt haben, lverden an, die alsbaldige Einsendung erinnert.

Gießen, den 21. Dezember 1916.

Grvßherzoglictres Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m c r d e.

ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen