für den Krci
Nr. 167
23. Te*en>brt
1916
Bekanntmachung
U~c die Einfuhr von frischen Fischen,
Vom 13. November 1916.
lAiuf Grund des 8 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats Über Kriegsmaßnahm«! zur Sicherung der Volksernährung vom LL.Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) wird bestürmt:
8 1. Wer aus dem Ausland frische Fische (lebende und nicht-- fc&ertbe, auch gefror«,e und für den Transport mit Salz bestreute) ein führt, ist verpflichtet, vor dem Eingang in das Inland dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen befürdlichen Bevollmächtigten der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlm unter Angabe der Sorten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige von dem bevorstehenden Eingang zu macker. Falls kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder dem Einganashafen bestellt ist, ist die Anzeige telegraphisch an die Zenttal-Einkaussgesellschaft m. b. $>. in Berlin zu richten.
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der 'Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte ni<A im Inlande, so tritt an seine Stelle der Empsänger.
8 2. Die Vorsteher der Grenzstationen und der Hafen- und Kaiverwaltungen der Eingangshäfen, an denen ein Bevollmächtigter der Zentral-Einkaufsgesellschaft bestellt ist, haben dem Bevollmächtigten durch Vorlage der Begleitpapiere unverzüglich Auskunft Über die aus dem Auslande eintreffenden Sendungen von ftischen Lischen zu erteilen.
§ 3. Waren der im 8 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften aus dem Auslande etngeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen sind solche Waren an eine von der Zentral-Einkaufsgesellschaft bestimmte Stelle zu liefern.
8 4. Wer Waren der im 8 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat sie bis zur Abnahme mft der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen.
§ 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter yar unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob Und wie über die Ware verfügt werden soll. Die Zentral-Ein« kaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter kann Aber Waren der im 8 1 genamrten Art, die vom Auslande erngeführt werden^ auch dann verfügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht vorher erfolgt ist. Zur Verfügung genügt eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hafen- und Kaiverwaltung mit der Angabe, wohin oie Ware gesandt werden soll.
Falls die Zenttal-Einkaufs-Gesellschaft oder ihr Bevollmächtigter die Lieferung an die Zentral-Einkaufsgesellschaft verlangt- aeht das Eigentum an den Waren aus die Zenttal-Einkaufsgesell- schaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten ofoev dem Gewahrsamsinhaüer zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Zentral-Einkaufsgesellschaft verlaugt, daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird.
§ 6. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt im Falle des 8 5 Abs. 2 den Uebernahmepreis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsorte der Waren fest.
Die Zahlung erfolat tu der Regel sofort nach der Entladung am Bestimmungsorte, spätestens acht Tage danach.
Die Festsetzung des Uebernahmepreises durch die Zentral- Einkaufsgesellschaft ist endgültig.
8 7. Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der vorstehenden Vorschriften ergeben, merden endgülttg von der höheren Verwaltungsbehörde des von der Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsortes der Waren eittschieden. Die Vorschrift des 8 6 Abs. b bleibt unberührt.
8 8. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf.
Die Landeszenttalbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken oder verbieten.
8 9. Die Durchfuhr der im 8 1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen Reiches ist verboten.
8 10. Ausgenommen von diesen Bestimmungen srird geringfügige Mengen, die im Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die Einfache nicht zu Handels^ zwecken erfolgt. Die Landeszenttalbehörden können über diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere nicht weiter beschränken oder verbieten.
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Reichskanzler bestimmen.
8 11. Die Landeszenttalbehörden bestiinmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 12. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Sttafen wrrd bestraft: , ..
1. wer die im § 1 vorgefchriebene Anzeige nicht rechtzeitig er«
stattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht: __ .
2. wer entgegen der Vorschrift im § 3 Satz 1 Fischte ttt den
Verkehr bringt. m ., . . . ... ,,
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich,ms
strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne llnterschrsd« ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 13. Diese Bestimmungen treten mit dem 20. Novenrber 1916 in Kraft.
Berlin, den 13. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfserich.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von frischen Fischen.
Vom 15. Dezember 1916.
Im Sinne der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 13. November 1916 ist höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß.
Darmstadt, den 15. Dezember 1916.
Grobherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Hombergk.
Bekanntmachung
betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak.
Vom 15. Dezember 1916.
'Auf Grund des 8 3 Abs. 2. § 8 Ms. 1. 88 12, 13 der Verorderung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
Tie durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1200) ergänzten Ausfüh-rungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak werden wie folgt geändert:
I. In Zeile 5 des 8 18 ist hinter ,Tabak" einzufügen:
ungarischer Heller Gartentabak.
II. In Zelle 5 des 8 19 ist das Wort „Ungar" zu ersetzen! durch:
Ungartabak mit Ausnahme des Hellen ungarischen Gartentabaks.
Berlin, den 15. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
_ Im Aufträge: Müll ei.. _
Bekanntmachung
betreffend Zollerleichterungen für Jndusttieerzeugnisse aus den besetzten feindlichen Gebieten. Vom 14. Dezember 1916.
Der Bmrdesral hat auf Grund des H 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrats zu lvrrtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Tie Waren der Nummern 724, 777 bis 805 einschließlich 820, 821. 843, 894, 904 und 906 des Zolltarifs bleiben, wenn sie in den besetzten feindlichen Gebieten erzeugt sind, bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei.
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft- ttetens.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Ter Reichskanzler.
_ In Vertretung: Graf von Roedern. _
Bekanntmachung
betreffend die Preise für Schlachtschweme.
Vom 19. Dezember 1916.
Auf Grmrd des 8 2 der Bekanntmack^mg des Reichskanzlers vom 14. Februar 1916 zur Regelung der Preise für Schlcvcht- schweine und für Schweinefleisch bestimmen wir das Nachfolgende:
8 1. Tie Gewichte von Schweinen müssen die untere Grenze einer Preisstufe um mindestens 1 Kilogramm überschreiten, um in der höheren Preisstufe abgerechnet zu werden.
ß 2. Zuwiderhandlungen werden nach, ß 13, 10 Satz 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Februar 1916 nnt Gefängnis bis zu 6 Dtonaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.
8 3. Diese Bekanntnmchung tritt mit ihrer Verkündung (Lu Kraft.
Darmstadt, den 19. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern^
p. Lomberg*


