Ausgabe 
22.12.1916
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Bekanntmachung.

Zuständige Behörde im Sinne von 8 9 Abs. 2 der Bek<umt- macfyuin des Reich Kanzlers vom 20. Juni 1916 über Druck­papier > NeichS-Gesrtzbl. S. 534) ab gedruckt Kreisblalt M. 70, ist das Kreis amt.

T a x m stadt, den 15. Dez eucher 1916.

Groß herzogliches Ministerium des Innern,

v. Hombergk.

Reichsstelle ftir Speisefette. Berlin, de«: 9. Dezember 1916.

(Pten stisck-e Landes fett stelle.)

Nachdem der deutsche Land wirtsetzrftsrat unter dem 2. De- -ember ftir alle Gebiete, in denen noch, eine höhere Speisefette Wochenration als 125 Grannn den Selbstversorgern zugebilligt wird, die Herabsetzung dieser Menge ans 125 Gramm allgemein empfohlen hat, wird hiermit in Mändernng der Grundsätze der Reichsstelle für Speisefetts zur Bekanntmachung über Speise­fette vom 20. Juli 1916 i Reichs-Gesetzblatt S. 755) zu § 9, Ziffer 2, bestimmt, daß der -weite Absatz daselbst von nun .an folgendermaßen zu lauten hat:

Insoweit diese Menge 125 Gramm ftir den Kopf und Woche der zum Haushalt des Selbstversorgers gehörenden. Per­soneil übersteigt, muß eine Beschränkung auf 125 Gramm ein treten."

Tie neue Vorschrift hat vom 15. Dezember ab Anwendung fyu finden

v. Grä v enitz.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Vorschrift ist ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 21. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. Illb. Tgb.-Nr. 23 256/7071.

Frankfurt a. M., den 11. Dezember 1916.

B e t r.: Verkehr mit Tauben.

Verordnung.

Für den mir unterstellten Korpsbezirk und im Einvernehmen mit dein Gouverneur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz bestimme ich: 1

Die Verordnung vom 1. Juni 1916 Illb 10 392/3008 wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 erhält nachstehenden Zusatz:

,',Jn begründeten Ansnahmesällen wirb das stellver­tretende Generalkomma«cho auch nicht zum Verbände Dent-- scher Brieftanhen-Liebhaber-Vereine gehörigen Brieftauben- besitzern das W'eiterhalten von Brieftauben gestatten."

8. Die in Paragraph 4 vorgesehener: Tanbensperren sind auf das in Paragraph 2 bezeichnete Grenzgebiet zu beschränke!: und in diesem regelmäßig mit beit Sperrzeiten ftir die Saatenschonung znsammenzulegen.

9. Der letzte Msatz des Paragraphen 4 wird gestrichen.

Durch Kaiserliche Verordnung von: 23. September 1914

(Reichs-Gesehbl. S. 425) sind alle gesetzlichen Vorschriften, die das Töten und Einfangen fremder Tauben gestatten, für das Reichs­gebiet außer Kraft gesetzt worben.

Diese Verordnung wird hiermit in Erinnerung gebracht.

Jedes Töten fremder Tauben hat zn unterbleiben.

Der stellv. Kommandierende General:

Riedel, Generalleutnant.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises. Grasth. Polizei- amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Die obenerwähnte Verordnung vom 1. Juni 1916 ist abgedrnckt in Nr. 70 deS Kreisblattes von: 4. Inli 1916. Sie wollen diese mit vorstehender Abänderung ortsüblich bekannt machen und den Be­folg überwachen.

Gießen, den 21. Dezember 1916.

Gwscherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinge r.

BcruuuLmachrmg.

V e t v .: H ö c! i s ! pr x ist s ü r M i t ch.

In, Anschluß an die Bekanntmachung des Konunnnalverbands Größt. Le/en f':v Milckv und Speisesettversorgung von« 24. Ok- tvbe- r-Jm Os-ei^ü.-'tt Nr 1 33' .C\Vvtv,r>jr./ ?r- N-Al-- und

Magernnlch ioerden für die Landgemeinden des Kreises Gießen zugleich u n 1 e r A n f h e b u n g des 8 10 der Be - kanntchachn ngi vo«n 24. November 1916 (Gießener Anzeiger Nr. 278) folgende K lei n handelshöchst preise in Ausführung der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamtes über Bewirtschaftung von Milch und de«: Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 und der Bundesratsverordnung über Speisefette von: 20. Juli 1916 mit alsbaldiger Wirkung festgesetzt: Vollmilch (nur gegen Milchkarte): das Liter höchstens 32Psg.

der Schopp«: 16

der Vs 8

Magermilch: das Liter höchstens 22 Pfg.

der Schoppen 11 ,,

der V 2 ,, ,, 6

Tie Preise verstehei: sich b-ei freier Lieferung ins Hans durch den Händler oder die Molkerei an den Verbraucher. Tie Gewäh­rung von Nebenvergütnng ist verboten. Erfolgt keine Lieferung ins Haus, sondern wird die Milch vorn Verbrancher bei den: Händ­ler oder der Molkerei abgeholt, so ermäßigt sich der Höchst­preis um 2 Pfennig für das Liter, also 1 Pfennig für den Schoppen.

Für den Einkaufspreis der Vollmilch, den die Molkereien, Auf­käufer und zur Mgabe von Vollmilch erinächtigte Milchwirtschaften den Landwirten (MilchkulKesitzerN) zu zahle:: haben, gilt der in der obei: genannten Bekanntmachung des Kommmralverbandes Großh. Hessen festgesetzte Höchstpreis, bei Lieferung in KaNnea frei Rampe (d. h. einschließlich Versandkosten bis sitm Bestinnnnngsort) mit

3 0 Pfennig. Ter entsprechend niedrigere Einkaufspreis ab Stall soll 2 8 Pfen:: ig für das Liter nicht übersteigert. Tie zulässige Spannung dein: Ankauf von Vollmilch beträgt also

4 Pfennig für oas Liter, da der in genannter Bekanntmachung vom 24. Oktober 1916 festgesetzte Mindestpreis (Stallpreis) 2 4 Pfennig für das Liter beträgt.

Ueberschreitungen der oben festgesetzte«: Verkaufs Höchstpreise werden mit Gefängnis bis zn 1 Jahr :md mit Geldstrafe bis zir 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen einschließlich der vorge­sehene«: Nebeitstrafen bestraft.

Tie Festsetzung tritt mit den: Tage der Veröffentlichung in: Kreisblatte ir: Kraft.

Gießen, den 19. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U \ in g er.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises u::d Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bebmntmachung ist alsbald ortsüblich bekannt zn geben, Molkereien. Milchsammler und -Händler sind entsprechend zu bedeuten. ZuimoerlMndlungen sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 19. Dezember 1916.

Großherzoaliches Kreisamt Gieße«:.

Dr. U s i n g e r.

Be 1 r.: VollmilchMrsorgung; Her die zum 10. jede«: Atonalst eii:znreichende Nachive isungen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Zu obenstehend angeführten NachtveisiMgeN bemerken linr, daß in der Nachiveisnng Nr. 1 bis 5 Kinder, Frau«: und Kran dz nur diejenige«: Kinder, Frainm und Kranke zu verzeichn«: sind, die pollmilchversorgungSberechtigt sind, das lieißt nicht zu Fa­milien von Selbstversorger!: gehöre«:.

Gießen, 16. Dezentber 1916.

Großherzogliches Kr eis an: t Gieße«:.

Dr. Usinge r.

Bekanntmrrchttnr;.

Betr.: Ae«:bernng deS Vordrucks für Legitim a t io nt kar ten.

Großherzogliches Ministerium des Inner«: hat angeordnet, daß bei Ausstellung der Legitimationskarten für das Jabr 1917 ein Lichtbild des Inhabers m:f einer entbehrlülo«: Seite der Karte! Unter Verloendnng eines Stempels z«: befestige«« ist und daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort des Inhabers unter den besondere«« Kennzeichen anzugeben sind.

Es sind «:nr nnanfgozogcne Lichtbilder n.-znlassen, di- eine Kopsgröße vo«: mindesten-' 1,5 Zentiineter haben. äv n' und gilt erkennbar Und- in der Regel nicht aller als 5 Jahre " «d.

G i e ß e n, de«: 19. Tezeinbrr 1916.

Großherz.nüie!' -> K- I-w i f Gn sten

Zivillingsrnnddruek der Brühl'schen Uiuv.-Buch- und Steiudruckerei. R. Lange, Giech«