Ausgabe 
21.12.1916
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Kreisblatt far den Kreis Metzen.

Nr. 165 21. Dezember 1916

Bekanntmachung.

Aui Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. SuH 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen,. Munition, Pulver usw, 2. der Ausfuhr und Durchs fuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Ausfuhr von Verpflegung^-, Streu- und Futtermitteln, 4. der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen .und von Mineralvohölen, Stein- lohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen, 5. der Ans- fuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln mm.,

6. der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, sowie des ß 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1915, be­treffend das .Betbot der Durchfuhr pon Tieren und tierischen! Erzeugnissen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

I. Es Uürd verboten die Aus- und Durchfuhr von:

a) sämtlichen Waren des 2. Mschnitts des Zolltarifs (Mine­ralische und fossile Rohstoffe; Mineralöle);

b) sämtlichen Waren des 3. Llbschnitts des Zolltarifs (Zube- rcitetes Wachs, feste Fettsäuren, Paraffin- und ähnliche Zberzen- stosse, Lichte, Wachsioaren, Seifen und airdere ilnter Verwendung von Fetten, Oelen oder Wachs hergestelltc Waren);

e) sämtlichen Waren des 4. Abschnitts des Zolltarifs (Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Farben und Farblvaren).

II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither ans Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen B^anntmachuugen, loelche die Waren des 2. und 4. ?lb- sch.nirts des Zolltarifs zum Gegenstände haben.

III. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren:

Ausfuhrwummer des Statistischen Warenverzerchnlsses s

Gartenerde, auch'! Rasenplatten; Kies, Mergel,

Sand, auch naturfarbiger Streusand: unge­färbte Glimmerschuppen; Sck-eide- und anderer Schlamm; gefärbter Sand, auch ' gefärbter Streusand einschließlich des Streugoldes und -Silbers und andere gefärbte Glimmerschuppien aus 221

Kreide, weihe, rohe . . . . .. 224 c

sogenannte Neuburger Kiesel kreide, Neuburger

Kieselweih . .... ans 225 c

Kiegelgur (Infusorienerde).aus 226

Givs (schwefelsaurer Kalk). aus 228

Schiefer: rohe Blöcke, rohe Platten; Tachschicfer,

roher Taselschiefer. 233

Alabaster und Marmor, roh oder bloß roh be­hauen, auch) gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten;

Alabaster und Marmor, gemahlen, auch gepulvert 234 a

Steine (mit Ausnahme von Schiefer, Ma- baster, Marmor und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloh roh be­hauen. auch gesagt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten oder in nicht gespaltenen, nicht ge­sägten (geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, vorstehend nicht genannt:

Rohblöcke aus l>arten Steinen (Granit, Syenit,

Labrador usw.) sowie ans Lava, poröser und dich.tcr, gespalten, auch an nicht mehr als drei Seiten gesägt: nicht gespaltene, nicht gesägte

- gesckui teneHPlatten aus diesen Steinen . . . 234 c

Rlchblöcke aus Sand- und anderen nicht barten Steinen, gespalten, auch an nicht mehr als drei Seiten gesägt: nicht gespaltene, nicht gesägte l geschnittene) Platten aus diesen Steinen . . . 234 ck

Findlinge, Schotter, Stücksteine: gemahlene

Steine; Tiamantpnlver, Edelsteingrus . . 234 e

Edelsteine, roh. . . 235 a

Halbedelsteine, roh. ... 235 b

ungebrauchte eisenhaltige Gasreinigungsmasse . . aus 237 r

roher Bernstein .. .... 242 a

Quell salze, natürliche, auch Moorsalze .... aus 282 Kreide, weis' geschlämmt; auch gestäubte oder in anderer Weise sein gepulverte rohe Kreide 329 a Speckstein, geschnitten oder geformt zum Zeich­nen (Sch,neiderkreide), auch in Holz gefaßt 339 Blei, Farben- und Kohlenstifte (znm Zeichnen oder Schreiben): Kreide, geschnitten oder ge­formt . ... 340

Berlin, den 6. Dezember 1916.

Der Reichskanzler.

Im Anstrage: M ü l l e r.

Bekanntmachung

über Bezugsscheine. Vom 6. Dezember 1916.

Auf Grund der 88 11, 19 der Bekannt,nachuna Über die» Regelung des Verkehrs nnt Web-, Wirk- und Strickwaren für die bälrgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 463) wird bestimmt:

Dem 8 4 Absatz 2 der Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 1218) wird folgender Satz hinzugefügt: ^ .

Tie Reichsbekleidungsstclle kann nähere Bestimmungen über die Einrichtung, Führung u,rd Aufbewahrung des Ernkaufsbuches erlaffen.

Tie Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 8. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Pr. Helfferich. _

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 über den Schutz der Brieftauben und Brieftaubenverkehr im Kriege.

Geinah 8 3 Abs. 2 und unter Bezugnahme auf die nachstehend abaedruckten weiteren Bestimmungen des genannten ReichSgesetzes brmgen »vir hiermit die Namen der Vhitglieder des Brieftauben- klubs Gießen, welcher dem Verbände deutscher Brieftaubenliebhaber-' Vereine angehört und seine Tauben der Militärverwaltung zur Ver­fügung gestellt hat, zur öffentlichen Kenntnis.

1. Debus in Garbenteich.

2. Hainer, Willi, Kaiserallee 40.

3. Henkel. Heinrich, Walltorstraße 27.

4 . Schmidt, Hugo, Bleichstraße 9.

6. Ulrich,, Ernst, Walltorstraße 44.

6. Wallb-ott, Heinrich,!, Ewrbenteich.

7. Neuling, Karl, Steinstraße 72.

8. Reusch, Karl, Wieseckerweg 3.

9. Rosenbaum, Fritz. Löwengasse 20.

10. Schäfer, Georg, Gladenbach.

11. Schäfer, Johannes, Bleichstraße 6. *

12 Scbomber, Willi, Walltorstraße 51.

13. Schmidt, Heinrich, Glaubrechtstraße 9.

14. Schad, Dr., Lieh.

Gießen, den 18. Dezember 1916.

Grvßherzogliches Polizeiamt Gießen.

I. B.: H e m m e r d e.

Auszug aus dem Gesetz.

D«tr : Ten Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr

vom 28. Mai 1894.

§ 1. Tie Vorschriften der Laudesgesetze, nach welchen das Rechet, Brieftauben zu halten, beschränkt ist, und nach welchen im Freien betroffene Tauben der fteien Zueignung oder Tötmig mit er­liegen. finden auf Militärbrieftauben keine Anwendung.

Dasselbe gilt von landes gesetzlichen Vorschriften, nach »velchrn Tarrben, die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, den: Eigen­tümer des letzteren gehören.

8 2. Insoweit ans chAriiud landesgesetzlicher Bestimmungen Sperrzeiten ftft den Taubenflug l»estehen, finden dieselb«! auf 'die Reiseflüge der Militärbrieftauben keine Anwendung. Tic Sperr- zeiten dürfen für Militärbrieftauben nur einen zusammen­hängenden Zeitraum von je 10 Tagen inr Frühjahr und Herbst umfassen. Sind längere als zehntägige Sperrzeiten cingesührt, fv fttr Militärbrieftauben immer nur die ersten 10 Tage.

§ 3. Ms Militärbrieftauben im Siime dieses Gesetzes gelten Brieftauben, »velche der Attlitär-Mariiw Vcrivaltuirg gehören und von derselben gemäß den von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt und welche mit dem vorgeschriebenen Stempel versehe'.: sind.

Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießen den Schutz dieses Gesetzes erst dann, wenn in ortsüblicher Weise be- kanntgemacht ivorden ist, daß der Züchter seine Tanbetl der Mili­tärverwaltung zur Verfügung gestellt hat. _

Bekarrntmaanrirg.

Betr.: 7. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin).

In der Zeit von: 16. Dezember bis 31. Dezember d. IS. lvird gegen den L i e f e r u n g s a b s ch n i t t 1 der Süßftosfkartenü" (blau) und ,,G" (gelb) von den Süßstoffabgabestellen Süßstoff ab­gegeben. Ausnahmsweise gelangen drei Brieschen beznr drei Schachteln auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dein 31. Dezember verliert der Abschnitt 1 seine Gültigkeit. Nach dieseut Zeitpunkt nicht abgeruscnc Süßstosfmengen dürfen von den Abgabestellen frei verkauft werden.

Gießen, den 15. Dezember 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: La n g e r m a n n.