Ausgabe 
7.4.1916
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* vermittelnden Personen alS Ersatz für die Verauslagten Zu­schüsse einen Zuschlag von sieben Hundertsteln jut Lohn­summe zu zahlen. Tie bezeichneten ZnnschenPersonen haben innerhalb drei Tagen nach der Lohnzahlung jedesmal ein

- Verzeichnis der von ihnen gezahlten Löhne dem zuständigen . (Gelverbeaufsichtsbeamtenj *) einzureichen. Ms dem Ber- zeichiriS muh der Name und die Wohnung jede- Arbeiters i . (jeder.Arbeiterin), der von .ihm verdiente Lohn, der ihn: gezahlte Zuschuß und die danach sich ergehende Gesamt-

* summe des ihm gezahlten Lohnes ersichtlich sein.

Allgemeine Bestimmungen.

Keinesfalls dar) in einer Woche mehr zugeschnitten werden, vl- in der nächstfolgenden Woche verarbeitet werben kann.

8 6 .

Goweit die Arbeitszeit für Personen, die innerhalb der Be­triebe der Unternehmer oder innerhalb der Arbeitsstuben beschäftigt sind, aus 40 Stunden in der W-oche beschränkt ist (K 1 Abs. 1, 2, § 4 Ziffer 2), darf solchen Personen Aroert zur Verrichtung außer­halb deS Betriebs oder der Arbeüsstuben nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden.

§ 7.

Tie Betriebsunternehmer haben bis zum 1. Ahril 1916 dem zuständigen (Gcrverbeaufsichtsbeamten) *) ein Verzeichnis der von ihnen am 1. Februar 1916 innerhalb der Betriebe mit Zuschneiden beschäftigten Personen (vgl. 8 1 Abs. 1) einzureichen und dabei zu­gleich die Zahl derjenigen Personen anzugebou, rvelche von ihnen am 1. Februar 1916 innerhalb der Betriebe mit Einrichten, Ausgeber: und Abnehmen der Arbeit oder mit der Anfertigung oder Verarbeitung der gewerblichen Erzeugnisse beschäftigt worden sind (vgl. § 1 Abs. 2).

In den Betriebsräumen der Unternehmer, in denen gelverb­lich« Erzeugnisse gegen Stücklohn angefertigt oder verarbeitet werden (§3 Ws. 2), ist an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage an-ubringen.

In den Betriebsräumen der Unternehmer und der die Aus­gabe von Arbeit für sie vermittelnden Personen (Ausgeber, Fak­toren, Zwifichenmeister u. dgl.), in denen Arbeit für Heimarbeiter, HauSarbeiter u. dgl. (8 4 Ziffer 3) ausgegeben oder abgenommen, wird, sowie in den Arbeitsstubcn (§ 4 Ziffer 2) ist an der Tlußen- und der Innenseite der Eingangs- und Ausgangstüren an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag ge­mäß Buchstabe b der Anlage anzubringen.

8 9.

Die (von ben LandcSzentralbchörden bestimmten Behörden^ **) T&men ccuf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des ß 1 Abs. 1,2, die im öffentlichen Interesse notwendig sind, Massen. Ein öffentliche- Interesse kann auch dann als vorliegend brachtet werden, »venn ohne die Zulassung der Ausnahme der Betrieb nicht in dem Umfang aufrecht erhalten' werden könnte, daß den Arbeitern (Heimarbeitern) das iuuh den Vorschriften dieser Verordnung zu­lässige Maß von Beschäftigung gewährt )verden könnte.

8 10 .

Die Betriebsunternehrncr, -die Inhaber von Arbeitsstuben und die stmst die Ausgabe der Arbeit vermittellideu Personen (Ausgeber, Faktoren, Zlvischemneister u. dgl.) sind verpflichtet, dein zuständigen sGewerbeauffichtsbeamten) ***) Einsicht in ihre Lohnlisten und sonstigen Bücher so weit zu gestatten, als zur Feststellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erforderlich ist.

§ 11 . .

Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Tie Vorschriften der 8 4 Ziffer 2 bis 5, 8 5 finden von diesem Zeitpunkt an auch auf die Ausgabe von Arbeit aus denjenigen Arbeitsmengen Anwendung, welche den Inhabern von Arbeits- stuben oder den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwischennreistern u. dgl.) vor diesem Zeit­punkt von den Betriebsunternchmern überwiesen worden sind.

Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar 1916, betreffend mit K'rast angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, außer Kraft.

*) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbe!nspek- tor; für Bayern: Gewerberat: für Sachsen: Ortspolizeibehörde; für Württemberg: Geroerbeinspektor.

^*) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Tie Regie­rungspräsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin: Der Polizeiprä­sident: für Bayern: Die Kreisregierungen, Kammern des Innern; für Sachsen: Die Kreishauptmannschaften; für Württemberg: Die Oberämter.

***) Anmerkung: Für Preußen ist zu sehen: Gewerbeinspck- tor; für Bayern: Gewerberat; für Sachsen: Ortspolizeibehörde; für Württemberg: Gewerbeinspektor.

r ^ IAnlag <?,

a) Anschlag für Betriebsustlernehnrier (vgl. A 8 Abs. 1 der Vor« schriften):

Auszug aus den Vorschriften des ...... * 2 ? T . v i

1 . vom.(8 8 Abs. 2).

Bei Anfertigung oder Bearbeitung gewerblicher Er« Zeugnisse in Stücklohn ist den Arbeitern (Arbeiterinnen) ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten! I Lohnes zu zahlen, sofern nicht der für die Woche erzieltS Verdienst das Neunfache des Ortslohns .(ortsüblichen .Tagelohns) überschreitet.

Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.

d) Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgaber, Faktoren- Zwischenmeistrer !u .dgl. und für Inhaber von Arbeitsstubcn <8 8 Abs. 2 der Vorschriften):

Auszug aus den Vorschriften des.

» ^ vom.(§4 Ziff. 4, 5).

Den Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der Lohn­zahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des ver­dienten Lohnes zu zahlen.

Die Lohnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Arbeiten die Arbeiter (Arbeiterinnen) in Arbeitsstuben gegen Zeitlohn (Tagelohn, Wochenlohn), so dürfen die Stundenlöhne nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.

Aran kfur t a. M., den 4. April 1916.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Bekanntmachung.

Betr.: Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- und Strickftoffe der« arbeitenden Gewerbezweigen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir auf die Bekanntmachung des stellvertr. General­kommandos deS 18. Armeekorps verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen:

Am 4. April 1916 ist eine Bekamrtmachimg des stellvertr. Generalkomlnandos deS 18. Armeekorps, betreffend: Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- uird Strickstoffe verarbeitend«! Ge- werbe^weigen, erlassen worden. Die Bekanntmachung betrifft: Beschäftigung innerhalb der Betriebe der Unternehmer, Be­schäftigung außerhalb her Betriebe der Unternehmer, allgemeine Bestimmungen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist in un­serer Amtsstube einzuhhen."

Ter .Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben.

Gießen, den 4. April 1916. ' , i ^

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: H e m m e r d e.

Wochen!!. Urbersicht der Todesfälle i. d. Stadt Gietzen.

12. Woche. Von: 19. bis 22. März 1616. Einwohnerzahl: angenommen zu 33106 (inkl. 1600 Mann Militär). Sterblichkeit-ziffer 23,56 %>.

Nach Abzug von 6 Ortsfremden: 14,13

Es starben an

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Summa: 15 (6) 13 05) 2 (l)

A nnr.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viH der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.

Märkte.

ke. Wiesbaden, 3. April. Viehmarkt. Zum Verkauf standen heute: 2 Rinder, darunter 1 Ochse und 1 Kuh, 25 Kälber, 0 Schafe, 1 Schlveiu. Ueber den Marktverlauf etwa- zu sagen, erübrigt sich.

Rotationsdruck der Brübl'ichen Univ.-Buch- und Stetndruckeret. R. Lange, GteLen.