Ausgabe 
11.4.1916
Seite
3
 
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Vekanntmachuttg.

Net r.: Regeluna des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier: die Einführung von Freizügi(skeitsmarken.

Der Verbaudsausschuß des Komuruualverbandes Gießen hat !mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 3. April 1916 zil Nr. M. d. I. III 5147 auf Grund des 8 48 b und o der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Brotgetreide, lnnd Mehl ailS dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 und der Ausführungsamveifung Großh. Ministeriums des Innern vom . 8 . Jnli 1915 beschlossen.

1. Gast- und Schaukwirtschaften und ähnliche Betriebe erhalten Nur uocty die Mehlmeuge, die zu 5kochzwecken benötigt wird. Brot darf nur gegen Brotmarken abgegeben wer­den. Für Einheimische gelten hierbei die regelmäßig ausgegebenen Brotmarken. Auster diesen wird eine für den ganzen Kommunal- vcrbandsbezirk gültige Brotmarke (Landesbrotmarke) eingeführt. Diese 'Marke besteht aus gelbem Papier und gilt bis zum 15. August 1916. Diese Landesbrotmarken können bei den örtlichen Brotkarten- verteilungsstelleu gegen die entsprechenden Brotmarken der laufen­den Versorgung eingetauscht werden. .Hierbei entsprechen 20 Landes- hrotmarkeu einer Brotmarke 51 t 1 Kilogramm.

2. Tie örtlichen Brotkartcnvcrteilungsstellen haben die im Austausch gegen Landesbrotmarken zurückgegebenen Brotmarken durch Aufschrift oder Stempel zu entwerten und sorgfältig auf- Anbewahren.

3. Wirtschaften oder Bäckereien und dcrgl. haben die eingehen­den Landesbrotniarken zu sanrmeln und in Umschlägen ju je 18 Stück bei den örtlichen Brotkartenverteilungsstellen gegen lau­fende Brotmarken umzutauschen.

4. Tie örtliche Mehlverteilungsstelle hat die bei ihr einge- gangenen Landesbrotmarken in Umschlägen zu je 2520 (140x16) Stück zu vereinigen und mit entsprechender Aufschrift, sowie Be­scheinigung über den richtigen Inhalt zu versehen und an die Verbandsmehlverteilungsstelle abzuliefcrn. Diese überweist alsdann der .betrefscnoen Gemeinde die entsprechende Mehlmenge.

fr. An vorübergehend Amvesende aus anderen Konrmunal- verbandsbezirken dürfen Brot und sonstige Backwaren gegen die, für deren Kommunalverbandsbezirk gültigen Brotmarke abge­geben werden. Diese Brotmarken sind in gleicher Weise zu be­handeln, Nne die Landesbrotmarkcn, dürfen jedoch mit diesen Nicht in ein und demselben Umschlag veoeinigt tverden.

6. Selbstversorger können gegen Mehl, bei ihren Bäckern, laufende Brotmarken und geigen diese die Landesbrotmarken ein- tauschen. Hierbei entsprcck'-eu 700 Grcunm Mehl einer Brotmarke zu 1 Kilogramm. Die Bäcker und Mehlhändler sind zu diesem Umtausch verpflichtet und haben für das Kilogramm Roggeumehl 34 Pfennig an den betreffenden Selbstversorger zu entrichten.

7. Zuwidcrhaiwlungen werden gemäß 8 57 der Bundesrats- verordming mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld­strafe bis zu 1500 Mark, bestraft.

Gießen, den 8. April 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L an g er ma n n.

Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie. vorstehende Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen. Den Landgemeinden wird der voraussichtliche Bedarf mit entsprechender Anweisung zngehen, zuewahre. ä Ä

Gießen, den 8. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: La ng ermann.

Me.tr Erhebung der Vorräte von Dauer - Fleischwaren am 15. 9lpril 1916.

Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Anordnung Grob. Ministeriums des Innern sollen im 'Großherzogtum a m 15. A p r i l ds. Js. die Vorräte anDauer- wa ren aus Fl c is ch von folgenden Tiergattungen, nämlich von Rindvieh, Sckwfen, Schweinen und von Wild und Geflügel fest- gestellt werden. Als Dauer-Fleischwaren gelten: Pökelfleisch (Sol­perfleisch), Räucherwaren von Fleisch, geräucherte Würste aller Art, gesalzener oder geräucherter Speck, Fleischkonserven aller Art, Büchsensleisch und Fleisch in Gläsern usw.

A n z e i g e p f l i ch t i g ist, wer Vorräte der genannten Arten in Gewahrsam hat. In Betracht kommen also: Haushaltungen und Anstalten aller Art, ausgenommen diejenigen, welche unter mur- tärischer Verwaltung stehen: ferner kommen in Betracht: Metzger, Konserven- und Wnrstfabriken und Händler mit Fleischwaren Die in Gewahrsam der Gemeinden beflndlichen Vorräte hat die Großh. Bürgermeisterei festzustellen. , c

Jeder Anzeigepflichtige hat die Richtigkeit ferner Angaben durch Unterschrift zu bescheinigen.

Nicht anzeigepflichtig sind diejenigen Personen, die Vorräte von weniger als zehn Pfund im ganzen, alle Vorräte zusam­mengerechnet, in Gewahrsam haben.

Mit der Durchführung der Erhebung ist die Großh. Zentrale stelle für Landesstatistik in Darmstadt beauftragt.

Die Ausführung der Erhebung liegt den Grosth. Bürgermeiste­reien ob. Eine Vergütung siir die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet. Es empfiehlt sich, diese.Erhebung und die Viehzählung zu gleicher Zeit und durch ein und dieselben Zähler vornehmen zu lassen.

Die nötigen Zähllisten, Fragebogen und Gemein- d e b 0 g e n wird Ihnen die Großh. Zentralstelle für die Landes­statistik unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zuiin 13. April nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder Mittels Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden wie folgt:Landesstatistik Darmstadt Zählpapiere noch nicht eingetroffen. Bürgermeisterei N. N."

Auf dem Gemeindebogen ist eine Anweisung aufgedruckt, aus der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist. Damlft dies richtig geschieht, wollen Sie sich mit den Be­stimmungen genau vertraut machen und die Zähler belehren. Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten.

DieausgefülltenZähllisten,Fragebogenund die Urschriften der Gemeindebogen sind späte­stens am 19. April 1916 an die Großh. Zentral­stelle für die Landes st ati st ik i u Darmstadt abzu­senden. Der Termin muß unbedingt eingehalten werden. Von den Zähllisten haben Sie keine Abschrift zu machen. Dagegen ist eine Abschrift des Gemeindebogens für die Bürger­meistereiakten anzufertigen. Eine weitere Abschrift haben Sie an uns einzusenden.

Wer.unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Erhebung auf orts­übliche Weise bekannt zu machen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Erhebung alsbald zu treffen.

Die Bevölkerung ist aufzufordern, die Aufnahme dadurch zu erleichtern, daß sie ihre Vorräte an Dauer-Fleischwaren gewissen­haft rechtzeitig feststellt. Nur dadurch ist es möglich, daß den Zäh­lern am Aufnahmelag unverzüglich richtige Angaben gemacht wer­den können, was im beiderseitigen Juteresse liegt.

Gießen, den 10. Aprrl 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Lang er mann.

Bekanntmachung.

B e t r.: Maul- imrd Klauenseuche im Kreise Marburg.

Ans dem Cyriaxhos bei Cappel ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen: sie ist erloschen bei der FniNÄ Cl 0 vs in Marburg.

Gießen, den 6. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H em m e rde.

Märkte.

ko. Frankfurt a. M., 29. April. K a r t 0 s s e l m a r rt. Kar­toffeln in, Großhandel in loser Ladung ab Versandstation 6,10 Mk. per 100 Kilo.

F. C. Wiesbaden. 10. April. Vieh markt: Zu,n Ver­kaufe standen: 8 Rinder, darunter 1 Ochse, 3 Bullen, 5 Kühe, 34 Kälber, 2 Schale und 15 Schweine. Außerdem waren aus Dänemark 7b Rinder ar,getrieben. Der geringe Austrieb war schnell zu den sestaeietzten Höchstpreisen ausverkauft.__

rvöchentl. Ueberslcht der Todesfälle i. d.Ztsdt Sietze«.

13. Woche. Voin 26. März bis 1. April 1916.

Einwohnerzahl: angenommen zu 33100 (inkt. 1600 Mann Militär). SterblichkeitSziffer^ 15,71"/.

Nach Abzug von 10 Ortsfremden: 6,29°/*,.

. Er- Kinder

«* starben an Zu,- roact) , ene

Altersschwäche Wundkrankheiten Lungentuberkulose Gehirn Tuberkulose Gehirnschlag anderen Krankheiten des Nervensystems Blinddarmentzündung Krebs

Selbstmord _

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Summa : 14(10) 14(10)

A n m. : Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.

Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Stemdruckeret. R. Lange, Gießen.