Ausgabe 
13.4.1916
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Nr. 33

13. April

1916

Bekanntmachung

PLer eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln, sowie von Erzeugnissen der Kartofseltrocknerei und Kartofselstärkesabrikation.

Vom 4. April 1916.

Der -Brmdesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrsts -u wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 - Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgend- Verordnung erlassen:

8 1. Am 26. April 1916 findet eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sonne von Erzeugnissen der Kartofseltrocknerei und der Kartofselstärkefabrikatiott statt.

8 2. Erzeugnisse der Kartofseltrocknerei und der Kartosselstärke- fabrikation im Sinne dieser Verordnung sind:

Kartoffelschuitzel und -krümel, Kartosfelsloaen, Kgrtoffelwalzmehl, Kvrtoffelflockengrieß, Kartosfelschuitzelmehl, Kartoffelschnitzel­schrot, Kartoffelscheiben, Kartosselbrocken, Kartoffelflockentleie, sonstige Erzeugnisse, die dadurch entstanden sind, das; frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größte Teil ihres Wassergehalts entzogen ist, Kartoffelstärke, Kartoffelftärkemehil.

§ 3. Wermit dem Beginne des 26. April 1916 Vorräte der in den §§ 1 und 2 bezeichnten Art in Gewahrsam hat, ist ver­pflichtet, sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.

Vorräte, die zum Verbrauch im eigeneil Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie an Kartoffeln im- ganzen zwanzig Pfund, an Erzeugnissen der Kartofseltrocknerei und Kartosfelstärke- sabrikation im ganzen fünf Pfund übersteigen. Die Landeszentral- behvrden sind ermächtigt, die Erhebungen auch auf geringere Men­gen zu erstrecken.

Vorräte inr Gctvahrsam von Gemeinden und sonstigen öffent­lich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls an­zuzeigen.

§ 4. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffs- väumeu und dergleichen lagern, sind vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 vom Verfügungsberechtigten anzugeben, trenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerraum' auzuzeigen.

Vorräte, die sich mit dem Beginne des 26. April 1916 unter­wegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach bem! Empfang anzuzeigen.

§ 5. Die Anzeigepfkicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im 1 2 3 Eigen tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens', insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung, stehen. i

8 6. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Erhebung siird die als Anlagen I und II beigefügten Mrrster * * ) ju verwenden: sie sirrd für die Ausführung der Erhebung hinsicht­lich des Inhaltes maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle der Anzeigen (Anlage I) andere Muster (Ortslisten, HanK-* listen) vorschreiben.

§ 7. Tie Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Ver­sendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landcs- behürden ersetzt.

§ 8. Die Anzeige (8 3) ist der zuständigen Behörde bis znm 29. April 1916 zu erstatten.

Die Kvmmnnalverbände haben eine Nachtveisung über die er­mittelten Vorräte der Reichskartoff-elftelle in Berlin, Betlevue- straße 63 , bis zum 5. Mdi 1916 zu übersenden und eine Abschrift davon der zuständigen Landesbchörde einzu reichen.

8 9. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats­und Betriebsrämne oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in dieser Verordnung genannten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten ein­zusehen.

8 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Bekannt­em chungen.

8 11. Wer vorsätzlich die im 8 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, tvird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.

*) Vom Abdruck der Muster wird abgesehen.

8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 4. April 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartofseltrocknerei und Kartofselstärkesabrikation.

Vom' 7. April 1916.

Auf Grund dets § 10 der Bundesratsverordnung über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartofseltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) wird die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik mit der Durchführung der Erhebung beauftragt.

Darmstadt, den 7. April 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. _ Krämer.

Bekanntmachung

über die Bereitung von Kuchen. Vom 7. tzlpril 1916.

Auf Grund des 8 7 Abs. 1 der Verordnung des Bnndesrats über die Bereitung von Kuchen vom 16. Dezember 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 823 ff.) wird folgendes bestinrmt:

Im Sinne der Verordnung sind zu verstehen: unterEiern": frische Eier sowie Eier, die durch Aufbewah­rung in Kalkwasser, Wasserglaslösung, Garantöllösung oder dergl. oder in Kühlhäusern unter Verpackung in Asch', Korn, Papier, Stroh oder dergl. haltbar gemacht sind: unterEierkonserven": flüssiges', durch Borsäure, Salz oder sonstige Zusätze haltbar genmchles Eigelb und Eiweiß sowie ein­getrocknetes Eigelb und Eiweist -auchkünstliches" Eiweiß, Trockeneiweiß oder Eialbumin, genannt); unterEiweiß": Eiweiß jeder Art, also auch Trockeneiweist und dergl.

Soweit an Stelle von frischen Eiern flüssiges oder getrock­netes konserviertes Eigelb verwandt wird, dürfen für 150 Gramm Eier nur 75 Gramm Eigelb gerwinmen werden, da 75 Gramm flüssiges konserviertes oder getrocknetes Eigelb etwa der doppelten; Menge frischer Eidottermassc entsprechen.

D a r m st a d t, den 7. April 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. _

Äetr. : Schlachtverbote.

An die Fleischbeschauer des Kreises.

Das Verbot vom 26. August 1915 (R.-Ges.-Blatt S. 515), wonach Kühe und Kalbinnen, die sich in erkennbarem Zustande der Trächtigkeit befinden, nicht geschlachtet werden dürfen, ist öfter nicht beachtet worden. Wir weisen Sie an, bei der Lebendbeschau, auf Zeichen der Trächtigkeit genau zu achten, die Schlachtung träch­tiger Tiere zu verhindern, die Fälle zu notieren, ebenso, toenn} bei der Fleischbeschau sich die Trächttgkeit herausstellte. Die Mit­teilungen an das .Kreisveterinäramt haben durch Sie nach ztvei Monaten gesammelt zu erfolgen.

Die Kreisvetcrinärämtcr werden alsdann eine Zusammen - stellung der ihnen berichteten Fälle an Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, bis läng­stens zuin 15. Juni ds. Js. einsenden.

Wir machen dabei aufmerksam, daß bei den Preisfestsetzungen der Viehhandelverbände der drei Provinzen eine Vorschrift auf- genommen ist, wonach bei Kühen und Sauen, die nach der Schlachtung als trächtig befunden tverden, das Gewicht des Trag sacks mit Inhalt bei der Preisberechnung in Abzug zu bringen ist.

Gieß eil, den 11. Avril 1916.

Grvßberzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Lan german n.

B et r.: Schl acht verböte

Wiederholt teilen wir mit, daß die Bermittelungsstelle^ür den Verkauf von weiblichen Kälbern durch die Ausschüsse der Land- wirtschaftskammer und zwar

1 . den Landwirtschaftskammer-Ausschust für Starkenburg zu Tarmstadt,

2 . den Landwirtschaflskammer-Ansschnß für Obcrhessen zu Gießen,

3. den Landwirtschaftskammer Ausschuß für Rhcinhesscn 511 Alzey,

ausgeübt wird.

Wir fordern die Landwirte auf, ihren Bedarf an-Zuchttätbern bei den genannten Landwirtschaftskannner-Ausschlssen direkt an zumelden.

Gießen, den 10. April 1916.

Gwßherzoglichcs Kreisamt Gießen.

Rotationsdruck der Brühl'schon Univ.-Buch- und Steindruckerei

B.: Langer m a n n.

. R. Lang e, Gießen.