Kreisblatt für den Kreis Eichen.
Nr. 34
Bekanntmachung
über Fleischversorgung. Vom 27. März 1916.
Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Reichsstelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch.
8 1. Zur Sicherung des Fleischbedarfs des Heeres und der Marine, sowie der Zivilbevölkerung wird eine Reichs stelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch (R e i ch s fl eis ch st ell e) gebildet. —
Sie hat die Aufgabe, die Fleischversorgung, insbesondere die Aufbringung von Vieh und Fleisch im Reichsgebiet und deren Verteilung, zu regeln.
Ihr liegt ferner die Verteilung des aus dem Ausland eingeführten Schlachtviehs und Fleisches, einschließlich der Fleischwaren, ob..
8 2. Die Reichsfleischstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Reichskanzler führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen.
8 3. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt.
8 4. Der Beirat besteht aus 16 Regierungsvertretern, und zwar außer dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembcrgischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenbürg-Schwerinischen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Großherzoglich Oldenburgischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm drei Vertreter des Zentral-Viehl-andelsverbandes und je ein Vertreter der Fleischverteilungsstellen von Bayern, Württemberg und Baden, des Deutschen Landwirtschastsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, des Viehhandels, des Fleischergewerbes und der Verbraucher an: der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
8 5. Der Vorstand übt die Befugnisse der Reichsfleischstelle aus und führt die laufenden Geschäfte.
Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören. Der Zustimmung des Beirats bedarf es zur Aufstellung der Grundsätze für die Berechnung:
1. des Fleischbedarfs der Zivilbevölkerung:
2. der in jedem Bundesstaat und in Elsaß-Lothringen zuzu- lasscnden Schlachtungen von Vieh:
3. der Mengen und der Art des Schlachtviehs, das in den einzelnen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen für den Fleischbedarf des Heeres und der Marine, der eigenen Zivilbevölkerung und der Zivilbevölkerung derjenigen Gebiete aufzubringcn ist, aus deren Biehbeständen der Bedarf der eigenen Zivilbevölkerung nicht gedeckt werden kann.
Kornmt zwischen Vorstand und Beirat eine Uebereinstimmung Nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat.
II. Regelung der Fleischversorgung.
8 6. Schlachtungen von Vieh, die nicht ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters bestimmt sind, sind nur in dem von der Reichsfleischstelle festgesetzten Umfang gestattet. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben Anordnmtgen zu treffen, um Schlachtungen über die zugelassene Höchstzahl hinaus zu verhindern. Sie köirnen bestimmen, daß aus unerlaubten Schlachtungen gewonnene/ Fleisch der Gemeinde, dem Kommunalverbande oder einer anderen von ihnen bestimmten Stelle ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklärt werden kann. Sie regeln die Unterverteilung der znge- lassenen Schlachtungen auf Kommunalverbände und Gemeinden.
Schlachtungen ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters (Hausschlachtungen) sind nur dann gestattet, wenn der Besitzer das Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt, weitergehende Einschränkungen für solche Schlachtungen zu bestimmen.
Notschlachtungen fallen nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 2.
Hausschlachtnilgen und Notschlachtungen sind den von den Landeszentralbehördcn bestimmten Stellen anzuzeigen und auf die für den Kommunalverband oder die Gemeiiwe zugelassÄw Höchstzahl von Schlachtungen nach Grundsätzen, die von der Reichs- fleischstelle aufgestellt werden, anzurechnen.
. 8 7. Der Verkehr mit Fleisch und Fleischn»aren aus einem Kommunalverband in einen anderen ist von den Landcszentral-
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behörden zu regeln. Soweit es sich um Kommunalverbände ver- schiedener Bundesstaaten, einschließlich Elsatz-Lothringens, handelt, hat die Reichssleischstelle die Grundsätze für die Regelung anfzw stellen.
8 8. Für die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des zur Deckung des Bedarfs des Heeres, der Marine und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs (8 5 Abs. 2 Nr. 3) haben Dtt Landeszentralbehörden Sorge zu tragen.
Die Landeszentralbehörden regeln den Verkehr mit Schlachtvieh. Sie können bestimmen, daß der Ankauf von Schlachtvieh ausschließlich durch die von ihnen bezeichnten Stellen oder durch die von diesen beauftragten oder zugelassenen Personen stattfindet, sowie daß der Verkauf von Schlachtvieh nur an die bezeichnten Stellen oder an die von diesen beauftragten oder zugelaiseneu« Personen erfolgen darf.
8 9. .Soweit die von den Landeszentralbehörden bezeichnten Stellen oder die von diesen beauftragten und zugelassenen Personen den erforderlichen Bedarf an Schlachtvieh nicht freihändig erwerben können, sind die fehlenden Mengen nach näherer Anweisung der LaNdeszentralbehörden von den Kommunalverbändeir und Genreinden innerhalb ihrer Bezirke aufzubringen unter entsprechender Aniveiwung der Bestimmungen im 8 2 des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August /17. Dezember 1914 (Reichs-Ge- setzbl. S. 516) und mit folgenden Maßgaben:
1. Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind die Tiere zu belassen, die sie zur Fortführung ihres Wirtschaftsbetriebs bedürfen. In Zuchtviehherden dürfen nur die zur Mast ausgestellten Tiere enteignet werden.
2. Bei der Festsetzung des Uebernahmcprcises sind, soiveit ein Höchstpreis nicht besteht, die von der Reichssleischstelle ausgestellten Preisvorschriften zu berücksichtigen.
8 10. Tie Gemeinden sind verpflichtet, eine Derbranck-s- regelung von Fleisch und Fleischwaren in ihren Bezirken vorzunehmen. Sie können bestimmen, daß Fleisch aus Notscblach- tungen an die von ihnen bestimnrten Stellen gegen eine von der h ö h e r e n V e r w a l t u n g s b e h ö r'd e endgültig fcstzusetzen- den Entschädigung abzuliefern ist. Sie haben den von den Lan- deszentralbehüvden nach 8 8 mit der Beschaffung des Schlacht- viehs bezci-ck^reten Stellen auf deren Verlangen eine Stelle zu beuemren, die das gelieferte Schlachtvieh zu übernehmen hat Sie bedürfen zu der Im Satz 1 vorgefchriebenen Regelung der Zustimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
Tie Landeszentralbehörden können anvrdnen, daß die Regelung anstatt butd?i die Genreinden durch dcreu Vorstaird getroffen wird. An Stelle der Gemeinden sind die Kommunal- derb ände befugt und auf Anordnrmg der Laudeszantralbehörde verpflichtet, die Regelung vorzuuchmen.
Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen beftimurdm Stellen können die. Regelung selbst treffen oder Anordnungen, darüber erlassen.
Tie Befugnisse der Gemeinden, der Kommunalverbände, der Landeszentralbehörden, sowie der von ihnen bestiminten Stellen regeln sich nach der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstelleu und oie Versorgungsregelung vom 25. September / 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 7.28).
III. Schlußbestimmungen.
8 11. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Vieh: Rindvieh, Schafe nnd Schweine, als Fleisch: das Fleisch von diesen Tieren, als Fleischwaren: Fleischkonservcn, Räucherwarcn von
Fleisch, Würste aller Art sowie Speck.
8 12. Streitigkeiten, die sich bei Dnrchführung dieser Verordnung zwisck)en Gemeinden, Kommunalverbänden, den int § 8 für den An- und Verkauf von Vieh bezeichnten Stellen, den von ihnen beauftragten oder zugelassenen Personen ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde; ergeben sich Streitigkeiten znnschen Gemeinden. Kommunalvet- bänden, Stelle!: oder Personen, die in verschiedenen Bundesstaaten einschließlich Elsaß-Lothringens ihren Sitz oder ihre gewerbliche Niederlassung haben, so entscheidet ein Schiedsgerickst.
Das Nähere über das Schiedsgericht wird vom Reichskanzler, über die örtliche Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörden u:rd ihr Verfahren von den Landeszentralbehörden bc- ftiinmt.
8 13. Tie von den Landes zentralbehörden mit der Beschaffung von Vieh und der Regelung der Fleischversorgung beauftragten Behörden und Stellen haben der Reichssleischstelle aus Erfordern! Auskunft zü geben.
8 14. Unbeschadet der Befugnisse der Reichssleischstelle erlassen die Lairdeszentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Bet- Wal tun gsbeHörde, als zuständige Behörde im Siime deS 8 0 in Verbindung mit § 2 oeö Höchstpreisgesetzes, als Kommunal der-
14. April


