Ausgabe 
14.4.1916
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band, als Gemeinde oder Gemeindevorstand im Sinne dieser Ver­ordnung anzusehen ist.

8 15. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehnhundert- Mart wird bestraft:

1. wer den Vorschriften im 8 6 Ms. 2 Satz 1 zuwiderhandelt:

2. wer die ihm nach 8.6 Ms. 4 obliegende Anzeige nicht er­stattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben macht;

3. tver den auf Grund des 8 6 Ms. 1 Sah 2, Ahs. 2 Sah 2, 8 7, 8 8 Abs. 2 oder 8 10 erlassenen Anordnungen oder den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs- Vorschriften zuwiderhanoelt.

8 16. Ter Reichskanzler kann Ausimhmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

8 17. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkülidung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimnlt den Zeitpunkt des Auster- kraftttetens.

Berlin, den 27. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

.__ Delbrück. __

Bekanntmachung

über Fleisch Versorgung: hier: Errichtung einer Landessleischstelle. Vom 6. April 1916.

Ans Grund des 8 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über- die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. November 1915 (R. G. Bl. S. 728) und des 8 14 der Bnndesratsverordming über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (R.G.Bt. S. 203) wird folgendes bestimnlt:

8.1- Zur Regelung der Fleischversorgmrg, ftrsbesondere der Mlsbrrngimg von Bich und Fleisch, wozu nach dieser Bekauut- machuug arcch das Fleisch von Pferden, Ziegen, Wild und Geflügel und die aus ihm hergestellten Fleischswaren gehören, uiid deren Verteilung wird eine besondere Lalldesbehörde mit dem Namen ,X andes flei s ch stell e", mit dem Sitze iit Darm stad t, Luisen­platz 2 (TelegrammadresseLandfleisck/O errichtet. Sie ist dem Grösst). Muiisterium des Innern unterstellt und besteht ans folgen­de, von die sein zu ernennenden Mitgliedern, die ihr Amt als Ehrenamt zu verseheil haben:

1. einem Staatsbeamten als Vorsitzenden,

2. einem Vertreter der Kommnnalvevbäiide,

3. emem Vertreter der Städte mit mehr als' 20 000 Einwohnern,

4. emem Vertreter der Landwirtsckzaftskanlmer für das Grost- herzogtinu Hessen,

5. einem Vertreter des Verbandes der Hessischen Landwirtschaft- llchen Genossenschaften e. B.,

6. emem Vertreter der Handwerkskammer Tarmstadt,

7. emem Vertreter der Vichhandelsrerbände Tie Landesfleischstelle ist beschlnftfähig bei Anwesenheit des

Z^s^enden uub drei weiterer Mitglieder. Zur Gültigkeit eines üe,,plus,es. genügt ernfache Stinrmenmchrheit, bei Stimmengleich­heit gibt bte Stimme des Vorsitzenden den Ansschlag

Tre LandessleiMelle hält nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte fühlt, Sitznligen ab, in o«ien Fragen giimdsätzlicher Natur beraten und entschieden werden Neber Streitigkerten, die bei der Regelung der Fleischversorgnug 2?* fi feji" MwÄerümk dos Innern, Wteilunz

mr Landwirtschaft, Handel lmd Gewerbe, e,rdgültig. so,reit nickst in unserer Betanntinachung voin 8. d. M. über Fleischoersorgl-ng anderweit bestimnlt ist. 1s s

T V.. § ^ T'st Grosth. Kreisämter, die Gemeinde- und Kommiluas- VEandelsverdände haben der Landessleischj- 0l ^ ul f Auskunft zil geben und ihren Anweisungen über alle Wahrnehmungen auf dem Gebiete UT ! ^ ie} a] 0 bem Laufenden zu erhalten

, 77 -^hen ihr ferner auf diesem Gebiete alle Befugnisse zu, die oben angezogenen Verordnung über die Errichtung SÄÄVersorgEMegeluug. den Prois-

kilndung ^A^B-kamttnmchung tritt mit dein Tage ih»r Ver-

Darmstadt, den 6. April 1916.

Grostherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Hombe rg k.

Bekanntmachunq

über Fleischversorgung. Vom 8. April 1916.

1Q1 Ä ®? nb J> c ? r J ^ der Bundesratsoeröldllulig vom 27. März ^bcr die Flmchvcrsorgung lRcichs-Gescttbl. ®. 2Ü3) und bei Llt,' .-^"Ä^-Olsverordnung vom 25. Septcmler/4 No- V.ember 191o über dre Einrichtung von Preisprüfuirgsstellen und b!stimmt7^^ ^elung (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird folgendes

I.

. ^ m rf inn r e beT Oenannten Verordnungen ist bei der Regelung der Fleischversorgung anzusehen: megecung

a) Verwaltungsbehörde im Falle des § 10 Abs. 1 da-

^ ber drovinzialauLschuß,

m besten Bezirk die in Anspruch genommene Stelle oder

Person ihren Sitz oder Wohnsitz hat. Der Provinzialausschust entscheidet im Beschluszverfahren; o) als zuständige Behörde das K'reisamt und in den Städten von mehr als 20 OOO-Eimvohuern der Oberbürgermeister; e) als Kolnmnnalverband der Kreis;

6) als Gemeinde jeder im Sinste von Artikel 1 der Städte- und Ländgemeindeordnung gebildete Verbaild. Selbständige Ge­markungen zählen zu denjenigen Gemeinden, denen sie ad­ministrativ zugeteilt sind:

s) als Vorstand des Kommuualvcrbandcs der Grosch. Kreisrat, als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die Großh. Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Ober­bürgermeister.

II.

Zu § 6 der Verordnung über Fleischversorguug.

A. Verteilung der Schlachtunge n.

Den K'ommunalverbänden wird die H ö ch st z a hl. d e r für 1 1)1 r e e a i r ! e für einen beftimmten Zeitpunkt z u -- jLy a , se n e n S eh l a ch t u n gen an diilrdvieh, Scljafen und L-chweineu durch die Landesfleischstelle zugeteilt. Die Schlachtmr- gell snld Von den Vorständen der Kömmunalverbände auf die Ge­meinden und von den Vorständen dieser auf die in Betracht kom- Aondeu Betriebe ihrer Bezirke u n t e r z u t e i l e n. Dies hat im Verhältnis zu dem Umfang der bisherigen Schlachtungen des ein- zelueu Betriebs zu geschehen. Die Vorstände der Komiuunalver- baude und Gemeiirden haben darüber zu wachen, dag die zuge- tassene Zahl der Schlachtungen nicht überschritten wird. Jeder Metzgereloetrieb hat zu diesem Zweck ein Schlacht buch nach Unlage I zu führen. In diesem Schlachtbuch hat der Fl eiseh- v e, a, a u e r jede Schlachtung zu bescheinigen. Das Schlachtbuch ftt unaufgefordert dem Fleischbeschau er vor jeder Beschau vorzu­legen. Lue seit dem 1. April l. Js. er folgten Schtachtungen sind in dem Sci)laa)tbilche nachzutragen.

ra Ifi der Zuteilung der Schlachtungen für die Zeit vom 1. April bZs 30. ^unr 1916 sind alle seit dem 1. April ds. Js. erfolgten Schlachtungen in die den Konimunalverbändcn ulid Geuleindeil für vlejes Blerteftahr überwiesenen Schlachtungen ailszurechnen.

Z. G e w c r b l i ch e S ch l a ch t u n g e n.

Gewerbliche ^ehlachtuugen dürfen nur von solchen Personen' ^ovgenomnlen werdeir, denen voll den Vorständen der Gemeinden die Erlaubnis dazu erteilt ist. Die Vorstände der Gen ein den haben dem zuständigen Fleischbeschauer die Zahl der für 'jeden Betneb zugelaenen Schlachtungen schriftlich nützuteilcn. In dieser Zula,,ung^l,t zu bemerken, auf roelchen Zeitabschnitt sich die zuge- lassenen Lchlachtungeii beziehen. Die Fleischbeschauer haben die Beschau vo-l Schlachtungerr, die von nicht berechigten Persoueu oder über die vochitzahl hlliaus geschlachtet lverdeu sollen, abzulehuen uuu der Ortspollzel.bchörde alsdald Anzeige zu lnacheu. Die Orts- pouzelb(.Horde hat in solchem Fall die Schlachttieee vorläufig zu beschlagnahmen und dem Viehhandelsvecbaild zur Verwertung -für Rechnung des Besitzers zu überweisen.

Fleisch voll Schlachttieren, die voll mrberechtigteir Personen oder über die zulässige vöchstzahit hinaus geschlachtet siird, ist zu­gunsten doo Kommunalverbands des Schlachtorts ohne Enlgelk ein- z uz lechen. Eingezogene Dchlachlt'.eee sind dem Klommnnaloerband m die silr ihn zugelasseneii Schlachtungen auszurechnen.

. 0- H a u s s ch l a ch t u n g e n.

<rf b , ie aus,chlies;lich für den eigenen Wirt-

schaftLbetrleo des Biehhalters erfolgen, dürfen nur mit Geilehmi- gung de^, Borstandii des Koilinlunalverbands vorgcnonlmeu werden ^le Genehmigung ist nur zu erteilen für die Schlachtung von bte . ^. Brsttzer m i n d e st e n s 6 Wochen vor der Schlachtung m ,einer Wirtschaft gehalten hat

Das bei Hausschlachttlnge-l gelvonnene Fleisch solvie Wurst und Dauenvare aller Art dürfen nur an die zum Haushalt de> Vieh- halters gehörenden Persollen und an dessen Bediemstete, im übrigen aüCl t5 ul unentgeltlich abgegeben werden.

Der Vorstand des Komninnalverbauds hat die G-nehmignng ^^uchchlachtung zu versagen, wenn unter Berücksichtigung der für den betreffenden 5wushalt innerhalb des letzw.i Halbjahres vor- genommenen Schlachtungen nach der für die übrige Bevölkernilg kannt^Eden^kamr^^^ Flerschinenge ein Bedürfnis ilicht aner-

um Genehmigung einer Havsschlachtung ist spä- Lr w eil1 ( 001 hf 01 beabsichtigten Schlachtiing bei

des Wohnorts zu Redennb

1. Name des Antragstellers;

2 ' Üw-lrrr Haushaltung gehörigen Personen cin-

schneßlich des ständigen Dienstpersonals, al über 5 Jahren,

b) unter 5 Jahren;

3. das Lebeiidgewicht des zu schlachtenden Stücks Vieh;

' h innerhalb des letzten Halbjahrs bereits für

bln fd Ä 1 ^bncr Hausy-ltnng Vieh geschlachtet wor- den ist, ivelches uiid voir welchem Genstcht:

^ der Person, die die Schlachtung vornehmen soll.

Hausschlachtung vonrehiMn, bevor ilM die erforderliche Genehmigung erteilt ist oder ihm vorgelegt wird, geho^n fni ^ ereU Zuordnungen über Hausschlachtiiugen sind awf-