Ausgabe 
14.4.1916
Seite
3
 
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m NotfchlachLuugen.

-^vt, chlachtungen fallen nicht unser die vorstehenden Vorschrif- Sie sind alsbald, mindestens aber binnen 24 Stunden nach der Schlachtung der Ortspolizeibehörde und von dieser dem Vorstand des Kommunalverbandes anzuzeigen, der über das Tier verfügt und den Preis dafür festsetzt.

Das Fleisch notgeschlachteter Tiere ist, wenn nicht der Verkauf auf der H-reibank erfolgen muß, einem oder mehreren Gewerbe­treibenden des Kommunalverbands, geeignetenfalls auch dem Eigen­tümer, zu überweisen.

^.Anrechnung.

Alle Haus- und Notschlachtungen sind auf die für den Kom- muualverband oder die Gemeinde zugelassene Höchstzahil von Schlachtungen nach Grundsätzen, die von der Reichsfleischstelle auf- 6o!t.ellt werden, anzurechnen (8 6 Abs. 4 der Verordnung).

Das Fleisch von Pferden, Ziegen, Wild und Geflügel, sotvie ~ cr Vorrat an Dauerfleischwaren jeder Art ist den Kommunal- verbanden von der Landes fleisch stelle aufzurechnen. Die näheren Grundsätze über die Durchführung dieser Anordnung stellt die Landesflerschstelle fest.

III.

Zu § 7 der Verordnung über Fleischversorgung.

Der Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren aus einem Koni- Munalverband in einen anderen Ist nur mit Genehmigung des Vorstands des Kommunalverbands des Absendungsorts gestattet. Wrrd die Genehmigung erteilt, so ist der Vorstand des Kommu- nalverbands des Bestimmuichsorts unter Angabe der Menge der versandten Ware zu benachrichtigen.

Die Aufrechnung der versandten Fleischmenge in dem Kom- unmalverband des Empfängers, sowie die Entlastung des Kommu­nalverbands des Absenders ist zu veranlassen.

Den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren aus einem Bnndes- staat \n etnert anderen regelt die Reichs fleisch stelle.

IV.

Zu § 6 der Verordnung über Fleischversorguug.

. , ~ tl -' rechtzeitige und vollständige Beschaffung des Lur Deckung des^ Bedarfs des Feldheeres und der Marine sowie der Zivilbe-^ volkerung cmschließlich der immobilen Truppen, Gefangenenlager mrd Lazarette innerhalb des Großherzogtums aufzubringenden Sckstachtvrchs wrrd den V i e h h a n d e l s v e r b ä n d e n rrach der Vertäuung durch die Reichssteischstelle übertragen. Der Ankauf von Vreh zur Schlachtung durch andere als die von den Viehhandels­verbanden hierfür bestimmten Personen oder Stellen sowie der Ver­kauf von Vieh zur Schlachtung an andere Personen oder Stellen ist verboten.

V.

^ ll ^.0 der Verordnung über Fleischversorgung, r r er ein Brehhaiibelsverband nicht in der Lage, die ihm zur Vchchaffung ausgegebenen Mengen Schlachtvieh vollständig und rechtzeitig freihändig zu erwerben, so hat er die fehlende Menge unverzüglich der Großh. Provinzialdirektion anzuzeigen. Diese hat uach BenerMren nrit dem Viehhairdelsverband die Aufbringung der Schlachttiere durch einen oder mehrere Konimunalverbände der Provinz nötigenfalls unter Anwendung der Zwangsbeftimniuugen Mes betr^Höchstpreise vom 4. August/17. Tezember 49.4 lReichs-Geietzbl S. 516) zu veranlassen. Dabei sind die unter Zister 1 und 2 des § 9 der Verordnung über Fleischversor- guiig gegebenen Grundsätze zu beachten

. Welche Herden als Zuchtviehherden anzusehen sind, entscheidet jm Zwettelsfall unsere Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe nach Anhörung der Landwirtschaftskammer. Welche Tiere zur ^ortftlhrung der Wirtschaft nötig sind, entscheidet das Großh Kreisamt nach Anhörung eines Sachverftäirdigen.

VI.

^ Zu 8 10 der Verordnung über Fleischversorgung Me Vorstände der Kommunalverbände haben den Vieh- haul-elsverbäuden, die mit der Lieferung vo'.r Schlachtvieh an sie beauftragt jinb, diejenigen Stellen zu bezeichnen, die das gelieferte! Schlachtvieh zu übernehmeir haben. Insofern eine rechtsfähige üild kreditwürdige Stelle nickt bekannt ist, hat der Gemeinde­vorstand des Lreferungsortes das Schlachtvieh für die Gemeinde SU übernehmen.

Die KoimUunalpcrbände sttid verpflichtet, eine Verbrauchs- regelUiig von Fleisch und Fleischwaren in ihren Bezirken vorzu- Uehnien. Sre können den Gemestrden die Regelung für den Be- der^ Geiliemde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 20 000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen. Tie Gemeinden haben das ihnen ge­lieferte Schlachtvieh nach Maßgabe der zugelassenen Schlachtungen W X lc Betracht komnienben Betriebe z-u verteilen und, soweit erforderlich!, weitere Maßnahmen zu treffen, um eine angemessene Verteckuilg des Fleisches und der Fleischwrren auf ihre Bevölke- rmig sicherzustellen.

f ommnnaUtxUnbe und Gemeinden können die Metzger Masrnahnien zu Zwangsverbänden auf Mg I 15 b der. Verordnung über die Errichtung von PreiK- prllMirgssteNen nnd die Versorgungsregelung vom 25. September/

^ d^vEcher 1915 (R.-G.-Bl. S. Ö07, 728) etwa nach dem Muster der Vichhandelsverbande zusammen zuschließen. Die Satzung des

Verbandes ist von denr Vorstande des KomMunalverbandes oder der Gemeüide zu erlassen. Den Vorsitz im Verbairde hat ein Ver­treter des KomMunalverbaiides oder der Gemeinde zu führen, den Verbrauchern ist eine angemessene Vertretung' zu sichern.

Die nach Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungeil bedürfen der Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern.

VII.

Ä SL 11 der Verordnung über Fleischversorgung. - Fl ei, ch war eil gelten Fleischkouserven, Raucherwaren von Fleisch und Wurste aller Art, auch von anderen Tieren als Rind­vieh, Schafen und Schweinen.

VIII.

Strafbestimmungen.

Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des §15 der Verordnung des Bnndesrats über Fleischversorgung Mjärz 1916 oder § 17 der Verordnung des Bundesrats! über Preisprüsungsftellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zii 6 Mona­ten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

IX.

. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. - ~ '

DarMstadt, ben 8. April 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. u v. Homberg k.

Anlage I. des Metzgers

Schlachtbuch

. 8 ".

.0

c7

Tag

der

Schlachtung

Gattung

des

Schlachttiers

Lebend­

gewicht

Bezugs­

quelle

Bemerkilngen des Fleisch­beschauers

Bekanntmachung

betreffend Regelung des Fleischverbrauches. Vom 6. April 1916.

Auf Grund des 8 12 Ziffer 1 und 5 der Bekanntmachung über Me Errichtung von Preisprüfungsftellen und die Versorgungsrege- lung vom 25. Septencher, 4. November 1915 (R.-G.-Bl. S. 607; und 728) ordnen wir hiermit an, daß bis auf weiteres : i

Metzger, Händler mit Fleischwaren, Wurst- und Konserven­fabriken usw. Dauerfleisch- mrd Wurstwaren»n u r ir o ch in: Aus- s ch n i t t und Konservefleischwaren im Kleinhandel überhaupt nicht mehr verkaufen dürfen.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 17 Ziffer 2 der angezogenen Verordnung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Darm stad t, den 7. April 1916.

Grvßherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Verordnung ist sogleich ortsüblich bekannt zll machen, ih«r Befolg zu überwachen und die Metzger besonders zu bedeuten.

Gießen, den 10. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Lange v m a u n. _

B cti*.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier

den Verkauf von Vollkornbrot.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiamt G'.eßen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

dlach den Bestimmungen der Rcichsgctreidestelle unterliegt alles Vollkornbrot dem Brotmarkenzwaug, außer dem Spezialgebäck (Pumpernickel, Grahambrot, Diabetikcebrot u. dergl.), das wie Ichon vor dem Kriege in Blech- und Pappschachteln ein Brutto­gewicht von nicht über 600 Gramm vertrieben wird oder das wie schon vor dem Kriege im Geivicht von nicht über 120 Gramm in geschlossener Papierpackung in den Verkehr gelangt. Die Ver­käufer von Vollkornbrot haben also die eingenommenen Brotmarken den bekannten Stellen vorzulegeu: damit die Verkäufer von Vollkornbrot wieder solches von ihren Lie­feranten beziehen können, werden ihnen für die f ü r v e r k a u f t e s B o l l k o r n b r o t a b g e l i e f c r t e n R a ch - weise (Brotmarken, Brotbüch erst Ausweise ans- g e h ä n d i g t, w e l ch e d i e i n B e t r a ch t k o m m e n d e B r o t - menge und den Zeitraum des Verkaufes enthal­ten. Die Vollkornbrotverkänfer haben diese A u s wci s c ihren Lieferanten abzuliefern, die sie Vhrerserts an die Z c n t r a l - E i n ka n fs st e l l e der oNkornbrotherstellcr i n Berlin w eitergebe m Sie wollen die in Betracht kommenden Verkaufsstellen bobeuten und den Befolg überwachen.

Gießen, den 12. April 1916.

Gwßherzrgliches Kreisaint Gießen.

F. V.: L a n g e r m a n n.