Bekanntmachung.
Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Pvüss von lebendem Vieh.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 13. April 1916.
Gwßherz-vgliches Kreisamt Gießen.
Br. U f in g er.
Bekanntmachung.
Auf Grund . 's § 8 der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 und des Tit. IV der Bekanntmachung des Groß. Ministeriums des Innern vom 8. April 1916 wird nrrt Genehmigung der Großh. Provinzialdirektion Oberhessen vom 13. April 1916 folgendes ungeordnet:
Ankauf von Schlachtvieh.
§ 1. Im Bezirk des Oberhessischen Viehhandels Verbandes ist sämtliches AU Schlachtzwecken gekauftes, auch bereits früher^ gekauftes, aber noch abzunehmendes Schlachtvieh (Rindvieh, Kälber, Schweine und Schafvieh) den vom Biehhandelsverband bestimmten Stellen zur Verfügung zu überlassen. ^
Der Ankauf von Bieh^ zur Schlachtung durch andere als 'nie vom Vorstande des Verbandes bestimmten Personen, soloie der Verkauf von Bieh^zur Schlachtung an andere Personen ist verboten. , . ^ '
§ 2. Zum Ankauf von Vieh zur Schlachtung rm Verbands- ' Bezirke sind alle mit einer Arcsweiskarte des Vichhandelsverbandes »ersehenen Mitglieder zugelassen mit Ausnahme der Netzger. . ^
§ 3. Für jeden Kreis der Provinz werden zwei Vertranens- eute des Verbandes bestellt, ioelche die Geschäfte namens des Kerbandes zu führen haben.
§ 4. Das in den einzelnen Kreisen von den Verbandsmit- iliedern gekaufte Schlachtvieh darf nur den Vertrauensleuten des kreises, in dem der Kaufort liegt, zum Weiterverkauf angeboten verden. Die Vertrauensleute sind für ihren Bezirk mit der Ablahme des ihnen angebotenen Schlachtviehs beauftragt und haben len Kaufpreis für das übernommene Vieh zu zahlen.
8 5. Tie Abnahme erfolgt auf den zu diesem Zwecke in jedem Kreise eingerichteten Abnahmestellen. Ort und Zeit dieser Stellen werden besonders bekannt gegeben werden.
8 6. Tie Bekanntmachung tritt für jeden Kreis der Provinz Oberhessen mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.. In Oberhessen ansässige Metzger dürfen schon gekauftes Vieh noch bis zum 17. April einschließlich
abnehmen.
Handel mit Nutz- undZucht Vieh.
8 7. Tie Vorschriften über den Handel mit Zucht- und Nutzvieh werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, .hiernach ist insbesondere jeder Ankauf von Zucht- und Nutzvieh durch die Verbandsmitglieder dem Vorstande des Verbandes auf den Ankaufsanzeigen in der vorgeschriebenen Weise zu melden.
Strafbest im mung.
8 8. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des 8ß 1—5 werden nach 8 15 der Bundesratsverordnung über Fleischoer- svrgung vom 27. März 1916 oder 8 1-7 der Bundesratsverordnung über Preisprüfungsstellcn und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Gießen, den 13. April 1916.
Ober Hess i scher V ie hhandels Verba nd.
Der Vorsitzende: Skalweit.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachuüng wollen Sie in ortsüblicher Weise veröffentlichen.
Gießen, den 13. April 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
An die Ortspolizeibehörden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Oberhessischen Viehhandelsverbandes sind uns [un* nachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 13. April 1916.
Großherzvgliches Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
Betr.: Feldrügeversahren.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Feldrügeregister sind bis spätestens zum 26. ds. Mts. an die Herren Amtsanwälte einzusenden. Einhaltung des Termins wird Ihnen zur Pflicht gemacht.
Gießen, den 10. Apnl 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.7 Die Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzler? vom 23. September 1915 über Fernhaltung unzuverlässig ger Personen vom Hcurdel; hier: des Eier Händlers Heinrich Baß zu Gießen.
Nach Ablauf von drei Monaten hat der Kreisausschuß dem! Händler Baß in Gießen wieder den Handel mit Butter und Eiern gestattet.
Gießen, den 10. April 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V. :Langermann.
Betr.: Verordnuirg über Mse.
Es ist mehrfach bekannt geworden, daß nach dem Erlaß der Käse-Verordnung vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) Käsehersteller dazu übergegangen sind, bei dem Verkauf von Käse, der in Packungen, sogenannten Originalpackungen, wie zum Beispiel Camenrbert verkauft wird, das Rohgewicht — also das Gewicht das Käses mit Packung — als Reingewicht zu berechnen.
Einzelne Käsehersteller haben Mittellungen über diese Berechnungsweise ihrer Kundschaft durch besondere Rundschreiben oder Zettel zugehen lassen.
Eine solche Berechnungsweise widerspricht den Bestimmungen der Käse-Verordnung. Die Preise sind in der Käse-Verordnung nach dem Gewicht des Käses festgesetzt worden. Als Gewicht kann hier nur das Reingewicht in Betracht kommen. Wenn das Gewicht der Packung mit in das zu berechnende Genncht eingeschlossen sein sollte, so hätte dies besonders bestimmt loerden müssen. Solche besondere Bestimmung ist in den zwei Fällen in 8 i Abs. 1, II Nr. 3 und 4 für die Frühstücks- und Delikateß-Käse, in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt, ausnahmsweise zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse ausdrücklich getroffen worden. Hieraus ist zu entnehmen, daß in den übrigen Fällen, in denen dies nicht besonders bestimmt ist, die Verpackung nicht in das Gewicht eingerechnet werden darf.
Hersteller und Händler sind aber auch nicht berechtigt, bei Anrechnung des Reingewichts des Käses neben dem Preise für dieses Reingewicht noch eine besondere Vergüttmg für besondere Packungen, sogenannte Originalpackungen, zu verlangen. Es geht dies gleichfalls daraus hervor, daß die Verordnung in den genannten zwei Fallen, in denen sie für die Verpackung aus besonderen Gründen eine Vergütung zugestehen wollte, besondere Preiserhöhung! hat eintreten lassen.
Die Polizeibehörden werden angewiesen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 13: April 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r ma n n.
Betr.: Ausstände an Gefällen von Holz-, Pacht-, Gras- und Pserchgeldern für 1915. '
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen der umgehenden Vorlage der noch rückständigen Mahn- und Pfändungsbefehle «oder der Erstattung von Fehlberichten — spätestens innerhalb 14 Tagen entgegen.
Gießen, den 10. April 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H em m erde.
Betr.: Die Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, die im Rj. 1915 Duplikate von Arbeitsbüchern ausgestellt haben, wollen dies alsbald berichten und den Betra>g von 50 Pfg. für jedes Duplikat an unseren Kreis- Kasserechner abliefern.
Gießen, den 13. April 1916.
Großherzoalick>es Kreisamt Gießen.
I. V.: H e mm er de.
Bekanntmachung.
Betr.: Gesuche um Zurückstellung vom Heuesdienst.
Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps hat darauf hingewiesen, daß, wie übrigens auch auf den Gestellungsbefehlen vermerkt, zufolge gesetzlicher Bestimmungen Reklamationen nach Zustellung des Gestellungsbefehls unzulässig fiitb und nicht genehmigt werden können. In besonders dringenden Aus» nahmefällen sind Gesuche nicht unmittelbar an das stel.lv. Generalkommando oder das Bezirkskommando, sondern schriftlich und eingehend begründet an den Zivllvorsitzenden der Ersatzkommission zu richten. Alle auf anderem Wege eingereichten Gesuche, oesgleichen Telegramme und telephonische Anfragen und Erinnerungen bleiben unberücksichtigt.
Gießen, den 12. April 1916.
- Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen.
I. V.: Hemm er de.
Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Bucb- und Steindruckerei. R. Lanae. Gießen.


