Kreisblatt für den Ktds EiMn.
Nr. 35
17. April
191Ö
Bekanntmachung
Wer die ftcfltfc Junta von Pachtpc eisen für Kleingärten.
Vvm 4. April 1916.
Der Bnndesrat T>at aus ®huü> des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesmts zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende
Vewrdmmg erlassen: . .
6 1. Zürn Zwecke gärtnerischer Nutzung dünen Grundstücke in Genreinden von mehr als 10 000 Einwohnern nicht zrr lchhererr als den von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzten, Preisen
verpachtet werden. ^ . . , r * c ,
Tie Festsetzung erfolgt nach Anhöriing von landwrrtsclwst- lichen oder gärtnerischen Sachverständigen unter Be-rüctsichtigung der Pachtpreise, die in den Jahren 1911, 1912 und 1913-für gleiche oder ähnliche Grmndsttlcke derselben Gegend durchschnittlich gezahlt worden sind. „ _, ry .
§ 2 Diese Vorschrift findet auch für die künftig zu zahlenden Preise bei Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung, aber nach km 4. August 1914 abgeschlossen sind, derart Antven- dnng, das; der Pachtpreis sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Dekanntmackmng nach Maßgabe des 8 1 ermäßigt.
8 3. Streitigkeiten über die Lätze der Pacht Preise werden unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig durch die untere Verwaltungsbehörde entschieden. ^ t£i .
Sie kann bestimmen, das;, wer entgegen de»: Vorschriften der 88 1 und 2 zu hohe Pachtpreise erhebt, deii zuviel erhobenen Betrag in dreifacher Löhe an die Kasse des Ortsarmenverbandes des belegenen Grundstückles zu eutrick>hen hat. Den zu entrichtenden Betrag setzt die untere Verwaltungsbehörde fest. Gegen ihre E»:t- sckreidniig ist binnen einer Woche Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Diese entseheidet endgültig. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
8 4. Tie Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführnngsbcsümnumgen. Sie bestimmen, wer als untere Ver- waltungsbehörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 5. Diese Vervrdmmg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 4. April 1916.
Ter SteNvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten.
Vom 7. April 1916.
Aus Grund des 8 4 der Verordnung des Bnndesrats über die Festsetzung von Pachitpreisen für Kleingärten vom 4. April 1916 (ReickB-Gesetzblatt S. 234) wird folgendes bestimmt:
Im Sikme der Verordmmg ist als untere Venvalt ungsbe Hürde in Gemeinden mit Städteordnung der Oberbürgermeister (Bürgermeister), im übrigen das Kreisamt, und als höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschuß anzusehen.
Darm stad t, den 7. ?kpril 1916.
Großl-erzvgliches Ministerium den Innern, v. Lombergk.
Bekanntmachung
hetr. Aeuderung der Ausführunasbestimnrungen zur Bekanntmachung, betr. die private Schwefelwirtschast, vom 14. Noveinber 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich. Seite 461).
Im 8 7 der AusführungsbestiMmungen zur Bekanntmachung, betr. die private Schwefelwirtschast, vom 14. November 1915 (Kreisblatt Nr. 104) wird die Zahl 8,0 Mit Wirkung vom 15. April 1916 ab durch die Zahl 13,0 ersetzt.
Berlin, den 6. April 1916.
Ter SteNvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Anweisung
über die Lostrennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von R Metten. Vom März 1916.
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird gemäß 8 3 Wsatz 1 der Vervrdmmg über Rohsette vom 16. Mürz 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 165) folgende Anweisung über die. Lostrennung und die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohsctte erlassen: ^
Tie Vorschriften dieser Anweisung finden Anwendung au die Lostrennung und Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohsette von Rindvieh und Schafen, sofern die Wlieserung der Rohfette an Schmelzen oder Sammelstellen
mäh 8 2 Absatz 1 der Verordnung über Rohfette vom 16. Marz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) verlangt worden ist.
Rohfette im Sinne dieser VerordnungMink 1 He Innenseite (Nierenfett'-oder Flenchnreren, Darm-, Retz-,
' Magen-, Herzbeutel-, Brust- und «£e);
2. die Abfallfette (die beim Reinigen cmd Schleimen der ^arme
3. Fettbrocken,soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergebe»:.
Lostrennung der Innenseite und Absallfette, Tie Junenfette sind unmittelbar nach der Schlachtung an der Schlachtstelle von dem Tievkörper vollständig wsMutrennen. Insbesondere ist auch das Nieren fett von den Fleischnieren vollftandrg loszutrennen. Alle anhaftenden Fleischt- u»:d sonstigen oxweve- teile sind grülidlich zu entfernen. . .. or , f ~
Beim Reinigen und Schleunien der Darme srnd d:e AbsalH ette vollstä»:dig zu gewinnen.
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der I uueufette und Abs allfette be. Versendung nach auswärtigen Schmelzen oder Sammel stellen.
1. Behandlung.
An den Fettstücken klebeiides Blut ist mit einem trockenen Tuche zu beseitigen. Tie Fettstücke sind Ist er auf zu salzen mb auszukühlen. Stehen Kühlräume nicht zur Verftigung, \o ftnd die Fettstücke zur Auskühlung in Abständen frei aufzuhmrgen. Kleinere Fettstücke können zur 2luskühlung aus schraggeneigteu Brettern gelagert werden. Tie Räume, m denen die Fettstucke ansgehängt oder gelagert werden, urüssen gegen Sonne geschützt und luftig fetn. Kellerräume dürfen nur venvendet werden, »venn sie trocken und lustig sind.
2. Verpackung.
Innenseite und Abfallfette sind getrennt zu verwiegen Und aetrennt zu verpacken. Für die Versendung pud als Besorde- rungsgefäße Körbe zu verwenden, deren Geflecht der ^ust guten Turcklaß gewährt. Die Unternehmer von Schlachtung«: haben die Befördern ngsgesäße rechtzeitig be: den Schmelzen anzusordern, von denen sie kostenlos gestellt werden. ..
Falls Schmelzen in der ersten Zeit zur Gestellung von Korben nickt in der Lage sind, können andere geeignete, lustdurchlaplge Besörderungsgesäße (durchbrochene Kisten, Säcke) verwendet werden Tie Versendung von geschlossenen Kisten und Fässern oder ähnlichen geschlossenen Behälttiissen ist verboten.
3. Bezeichnung. ...
Tie Beförderungsgefähe haben die Aufschrift „K'r:egs-< aus schuß-Rohfette" deutlich leserlich zu tragen Außer der Adresse der Bestinrmuugsschmelzen oder Saminelstellen »st die Adresse des Abseiiders u»:d eine fortlaufende Nummer anzu-
^^Ter Absender hat gleichzeitig mit dem Abgang der Sendung de»: Bestimnmngss-chmelzen oder Sammelstellen auf Tageszttteln die Art der Rohsette, die Gttvichte getrennt für Jnnenfette nm Abfallfette und bei frischem Rinderfctt die Preisklasse anzuzergeii. Tie Tageszettel habe»: bei den angezeigten Posten die den Sendungen entsprechenden fortlaufenden Nummern anzugeben.
Tie Schmelzen oder Scuumelstellen haben d:e Anzeigen unverzüglich nachzuprüfen. Die angezeigten Gewichte und Preisklasse»: gelten als anerkannt, wenn sie nicht unverzüglich bean.-' standet werden.
4. Versendung.
Tie Unternehmer von Schlachtungen haben die JnnensLlw und Abfallsette nach ihrer Auskühlung unverzüglich, spätestes am Tage nach der Schlachtung, an die vom Krregsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette benannten SckMelzen oder Samurel stellen zu verse»:den. ^ c.. ^
Im Zlveifelfatte ist beiin Krregsausschuh ft:r pflanzliche und tierische Oele und Fette, Mhfettabteilung, Berlin^ W 8, F-rre- drichstrahe 79a, unverzüglich cm zu fragen, an welche (schmelze oder Sammelstelle zu liefern ist.
Tie Unternehnier von SamMelstellen haben me abgelieer- ten Jnnenfette u»:d Mallfette uiiverzüglich, spätestens am Tage nach dem Eingang der Sendung, a»i die vom Kriegsauslchuß für pflanzliche und tierisck)e Oele u»:d Fette benannten Schmelzen weiterzusenden. Alle Rohfettsend»»ngen sind als Eügut zu Frachtgutsätzen aus^ugeben.
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Innen- und Abfallfette der Ablieferung aii Schmelzen oder Sammel st e l l e n am gleichen Orte.
Sind die Jnnenfette und Abfallfette an Schmelzen oder Sanv- inelstellen am gleichen Orte zu liefern, so sind sie ohne weitere


