Ausgabe 
17.4.1916
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

JBtfjmtblung, Verpackung oder Be;eich-iu»a am gleich«. Tage nach Möglichkeü unmittelbar von der Schlachtstelle aus Wr Schmeize oder Sammelstelle zu verbringen

Werden sie an eine Sammelstelle an: gleichen Orte abgeliefert, von der sie an eine auswärtige Schutze zu versuchen s"ld, !o sm- ben die Vorschriften des Abschnitts HI über dre Behandlung, Ver­packung, Bezeichnung und Berf^idung entsprechende Anwendung.

Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Ver­se n d u n g v o n F e t t b r o cken

Fettbrocken, die sich beim Verkauf von Fleisch ergeben, smd während der Verkaufszeit zu sammeln, kühl zu lagern und spat stens am Tage nach dem Anfall an die vom.^egsaMchnß für pflanzliche und tierische Oele und Fette bezeichnten Schmelz oder Sammelstellen abzuliesern.

Beim Bcrsaud nach auÄvärtrgcn Schmelzen ober WM» stellen finden die Vorschriften des Abschnitts III über che Behcmd- lnng, Verpackung, Bezeichnung und Verwendung mtsch:echende An­wendung. Tie Versendung kann m den gtetdjen VesoiderimFs- gefäßen mit Jnncnfetten und Abfallfetten erfolgen; dre Fett- brockerr sind jedoch in diesem Falle getrennt von den Innenseiten und AbfaNsetten zu verpacken. ^

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift^ sind Nr. 3 der Verordnung über Rohsette vom 16. Marz 1^16 (Rerchs- Gesetzbl. S. 165) mit Gefängnissttafe brs zn ftch^Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bedroht.

Berlin, den 5. April 1916. . r . H

Ter Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette.

1)r. W eigelt. P- P». Possett_.

Bekanntmachung.

Nach § 1 der Bundesrats Verordnung zur Einschränkung Fleisch- und Fettverbrauck-s vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl S 714) ist die Verabfolgung von Speisen, die ganz oder teilweise ans Fleisch bestehen, Dienstags und Freitags verboten. Von ein­zelnen Seiten ist diese Vorschrift dahin verstanden worden, daß da­mit auch die Verabfolgung von n4eischbrühen und der Verkauf sogen. Bouillonwürfel u. dergl. an fleischlosen Tagen allgemem imtersagt fei Da indes Fleischbrühe ohne Zugabe von Flchch und Suppen­würfel, die Fleischteile nicht enthalten, nicht als speisen angesehen werden können, die teilweise aus Fleisch bestehen, unterlagt die Verabfolgung dieser Speisen nicht dem Beschrankungsverbot dev genannten Verordnung.

Darmstadt, den 10. April 1916.

Großherzogliches Ministerium des Eimern.

v. Homberg k. ____

Bekanntmachung

Wer die Bereitung von Kuchen. Vom 10. April 1916.

Unsere aus Grund des § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundes- rats über die Bereitung von Kuchen vom 16. Dezember 1915 er­lassene Bekanntmachung vom 7. o. Mts.*) wird wie folgt berichtigt Mid abgeändert: ^ ^ .

Im Sinne der Verordnung ftnd zu verstehen. unterGiern": frisch Eier sowie Eier, die durch Aufbewahrung in KaMvasser, Wasserglaslösnng, Garantvllosung oder dgl. oder in Kühlhäusern oder durch. Verpackung ui Asche, Korn, Papier, Stroh oder dgl. haltbar gemacht sind; ^ , . ,

UnterEierkonserven": flüssiges, durch Kochsalz oder sonstige Zusätze haltbar gemackftcs Eigelb und Eiweiß forme erngettock- netes Eigelb und Eiweiß (auchkünstliches" Eiweiß, Trocken eiweiß oder Eialbumin geiiannt);

Unter ^Eiweiß": Eiweiß ieder Art, also auch Trockeneiweiß

^^Soweit an Stelle von Eiern flüssiges oder getrockiietes konser viertes Eigelb verwandt wird, dürfen für 150 Gramm Eier neben höchstens 100 Gramm flüssigem oder 17,5 Gramm emgetrocknetem Eitoeiß nicht mehr als 55 Gramm flüssiges oder 30 Gramm em- aetrocknetes Eigelb genornmen werden, da 55 Gramm flüssiges von serviertes ebenso wie 30 Granrm ein getrocknetes Eigelb etwa der in 150 Granrm srischenr Ganzer enthaltenen Eidottermasse und 17,5 Gramm eingetvocknetes Eiweiß etwa 100 Gramm flüssigem ftischem Eiweiß (Eiklar) entsprechen.

Darmftadt, den 10. April 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

Kreisblatt Nr. 33.

Bekanntmachung.

Betr.: Einkaufsgesellschaft für das Grvßherzogttim Hessen; hier: Verpflichtung des Kleinhandels.

Am 30. März dieses Jahres ist auf Anregung der Großh Regierung eineE in k a u f s g e se ll scha f t für das Groß­herzogtum Hessen m. b. H." gegrüiidet worden. Die Gesell schaft hat den Zweck, Nahrungsmittel und sonsttge Bedarssgegen stände des täglichen Lebens während des Krieges, uiid, solange die durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse noch aiidauekn, im In­

land und Mslmch *u erivcrben und der Bevölkerung im Groß-» Herzogtum Hessen möglichst ausreichend, und zu angemessenen Preisen zarzustihren. Ihr gehören sämtliche Kreise des Großherzogtums und vorerst die Städte Mainz, Offenbach und Gießerl, und ferner Nahrungsmittelgroßhändler und Konsumvereine an. Tie Gesellschaft hat ihren Sitz in Mainz, die Gesellschafts- stelle befindet sich Brcidenbacherftraße 15.

Tie Waren der Gesellschaft rverden teils durch die Kreisämter bezw. Oberbürgermeister, Bürgermeistereien usw., teils durch die angeschlossenen Großhändler und Konsumvereine in den Verkehr gebracht. Soweit die Waren durch Vermittelung des Handels verteilt werden, erfolgt die Abgabe nur «an solche K l einhandels-r ge schäfte, welche sich schriftlich verpflichtet haben, den Verkauf nur nach den vom Anssichtsrat der Gesellschaft festgesetzten Be­dingungen vorzunehmen. Diese Bedingrmgen liegen aus sämt­lichen Bürgermeistereien aus. Tie Unterzeichnung kann dort vor- aenommen werden; sie erfolgt auf einem blauen Vordruck und zwar m doppelter Ausfertigung. ^ .

Ta nur solche Geschäftsleute, welche dre oben­genannten Bedingungen unterzeichnet haben, an dem Vertrieb der Waren der Gesellschaft teil- haben können, so ergeht an die Inhaber aller Kleinhandels- geschäfte mit Spezerei- und ähnlichen Waren die Aüfsorderung, s p ä t e st e n s bis zum Mittwoch, den 19. d. Mts. die Unterzeichnung auf der Bürgermeisterei vorzunehmen. Nach diesem Tage werden llnterzeichnungen nicht mehr vorgenommen. Gießen, den 14. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Ör. U s i n g e r.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung werden wir Ihnen umgehend eine Anzahl weißer mrd blauer Derpflich- tungsscheine übersenden und weisen Sie an:

a) durch ortsübliche Bekanntmachung zur Unterzeichnung der Bezugsbedingungen aufznfordern,

b) die blauen Scheine in doppelter Ausfertigung unterzeichnen zu lasseii, die weißen dem Geschäftsinhaber nach Unterzeich­nung in je einem Abdruck auszuhändigen,

o) nach Ablauf des 19. April die je doppelt Unterzeichneten blauen Scheine an uns sofort gesammelt znrückzusenden, ä) dabei zu berichten, tvelckie Kleinhandelsgeschäfte die Be­dingungen nicht unterzeichnt haben.

Unter den BegriffKleinhändler" fallen alle Geschäfte, dre regelmäßig Spezerei- und ähnliche Waren im Kleinen an die Bevölkerung abgeben. _

Weiter berrötigte Scheine können von der Einkaufsge,ellschaft für das Großherzogtum Hessen in Mainz, Breidenbacherstraße 13, telegraphisch bezogen werd«l (Telegrammadresse:Hessenkauf

Mainz"). Nicht benützte Scheine sind zurückzusendeil.

Gießen, den 14. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Using er. ___

Betr.: Die Einseildung der für die Landeswaisenanstalt zu erhebenden Kollekten u,w Büchsmgelder.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir bringen die Erlediglmg unserer Verfügung vom 3. Fe­bruar 1916, Kreisblatt Nr. 11, hiermit in Erinnerung. Gießen, den 7. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Langermann. __

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Gießen.

In Abänderung unserer Bekanntmachung vom 3. Marz d. Js. (Gießener Anzeiger Nr. 54, 4. Blatt) ordnen wrr an, daß d a s Ge- bict der Stadt Gießen ein gefährdetes Gebiet bildet.

Der Sperrbezirk (Unionbrauerei an der Hardt und der HalDthof) bleibt bis auf weiteres bestehen. Ebenso das gefährdete Gebiet der Gemarkung Heuchel-

^ Gießen, den 15. April 1916.,

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: He mmerbe. _

Betr.: Ansständc an Gefällen von Holz-, Pacht-, Gras- und Pferchgeldern für 1915. ^ ^ fr

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen der umgehenden Vorlage der iuxh rückftän- digen Mahn- und Psändungsbefehle oder der Erstattung von Fehlberick.'ten späte st e n s innerhalb 14 Tagen entgegen.

Gießen, den 10. April 1916.

Gwßherzoglichcs Kreisanct Gießen.

I. V.: H e m m er de.

Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gnßen.