Ausgabe 
18.4.1916
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Nr. 36

18. April

1916

Bekanntmachung

Äbtt die Abänderung der Bekanntmachung über die Eimuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 :Reichs-Gesetzbl. S. 45). Vom 4. April 1916.

Ter Bnndesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ujlu. von: 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . ,

Artikel 1. In der Verordnung über die Einfuhr von Salz­heringen vom 17. Januar 1916*) (Reichs-Gesetzbl. S. 45) werden folgende Aenderungen vorgenommcn:

1. 8 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: t

Ter Reichskanzler kann die nähern: Bedingungen für d.e Lieferung festsetzen und den Verkehr mit den ein geführten Salzheringen regeln; er erläßt die erfordcrlick-en Ausfüh- run gs be stim mim g en.

2. Tein 8 3 wird folgender Absatz 2 zugefügt:

Ter Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Fischarten, ans Zubereitungei: von Fischen aller Art, sowie auf Fisclzrogen auszudehnen. Artikel 2. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Aer- IÜndnng in Krrst.

Berlin, de:: 4. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

*) Kreisblatt Nr. 8.

Bekanntmachung

über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom

1. Mai bis 30. September 1916. Vom 6. April 1916.

Ter Bmckesrat Ijat auf Gru:ck> des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu :oirtschaftticl>en Maßnahmen usw. von« 4. ?lugust 1914 (Reichs-Gesetzül. S. 327) folgende Vervrd- mmg erlassen:

Für die Zeit von: 1. Mar bis zum 30. September 1916 ist die gesetzliche Zeit ii: Deutschland die Imittlm* Somnnzeit des dreißigsten Längengrades östlich von Greenloich.

Ter 1. Mai 1916 feginnt am 30. Atwil 1916 nachnrütags 11 Uhr nach der gegernoartigen Zeitreckmung.

Ter 30. September 1916 endet eine Strmde nach Mitternacht in Smne dieser Verordnung.

Berlin, den 6. dlpril 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

\ 8 4. In jedem Antrag ans Erwerb von Malzkontingenten ist

I enzngeben, in welcher Höhe, für loekchen Zeitraum und zu welchem Preise der Erwerb eines Kontingents beadsick-tigt, sowie ob der Miterwerb von Malz oder Gerste gewünscht »vird.

8 5. Aus Grund der Angebote und Nachfragen vermittelt bie Gersten Venoerlnngs Gesell selbst den Abschluß von Verträgen über die Kontingente. Tie Festsetzung des zu zahlenden Preises geschieht nach Maßgabe des 8 2 der Verordnung vom 16. März 1916, betreffend Uebertragung von Malzkontingenten. Bei der Geneh:nigung des für Gerste eigener Ernte zu zahlenden Präses legt die Gersten-Verw-ert:mgs-(^esellschaft den zur Zeit der Ge­nehmigung von ihr f:'rr Gerste entsprechender Beschaffenheit ge­zahlten Preis zugrunde.

8 6. Tie Umschreibung der Kontingente wird von der Gerstcu- Vnrvertungs-Gesellsckiast bei der für die veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde oder Steuerhebeslelle unter Angabe der Menge, des Zeitraums tu'r Gültigkeit und der erwerbenden Brauerei veranlaßt, sobald die Zahlung des für das Kontingent genehmigtem Preises nachgerviesen ist, oder sobald der Veräußerer sein Einver­ständnis erklärt hat.

8 7. Tie Bernnttclung durch die Gersten-Verwertungs-Ge- scllschast erfolgt unentgeltlich. Porto und Telegrammgebühren sind zu erstatten.

8 8. Tiefe Verordnnng tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. April 1916.

Ter Reichskanzler.

Im Lluftrage: Kautz.

Bekanntrnachung

über die Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut.

Vom 8. April 1916.

Auf Grund der Verordnung des Dnndcsrats über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reick)s- Gesehbl. S. 752) wird folgendes bestimmt:

Einziger Artikel.

Die Bekanntmachungen über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut von: 4. Dezeinber 1915 (Reichs- Gesetzbt. S. 803)/25. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 63) treten bezüglich der Bestimmungen über die Erzeugerpreise für Kohlrüben (Steckrüben. Wruken oder Totscheu) und über die Herstellerpreise für Sauerkraut (Sauerkohl) am 31. Mai 1916, im übrigen mit dnn Tage der Verkürzung dieser Bekanntmachung außer K"ast.

Berlin, den 8. April 1916.

Ter Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung

zur Ausführung der Verordnung, betreffend Uebertragung von Malzkontingenten, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 170). Vom 5. April 1916.

Auf Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend Uebertragung von Malzkontingenten, vom 16. März 1916i (Reichs-Gesetzbl. S. 170) wird für das Gebiet der norddeutschen Bransteuergemein- schaft folgendes bestimmt:

8 1. Jeder Abschluß von Verträgen über die Uebertragung von Malzkontingenten ohne Ver,mttelnng derGersten-Verwertungs- Oksellschaft m. b. H. in Berlin ist verboten; es ist rmstatthast, solche Verträge durch andcrweite geschäftliche Vermittelung, insbesondere durch Vermittelung von Agenten, abzuschließen.

8 2. Alle Angebote von Malzkontingenten und alle Anträge auf Erwerb solcher Kontingente sind schriftlich an die Gersten Ver­wertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin (Vermittetungsstelle für Kontingentübertragung) zu rickstcn.

8 3. Jedes Angebot hat die Höhe des abzugebenden Kontin­gents, den dafür verlangten Preis und den Zeitraum zu enthalten, für den das Kontingent von der zuständigen Steuerbehörde fest­gesetzt worden ist. Bei dem Angebot muß von der zuständige:» Steuerbehörde oder St euer he bestelle bestätigt sein, daß die Ueber­tragung nach Maßgabe des noch zur Verfügung stehenden Malz- yontingcnts zulässig ist.

Soll Gerste oder Malz mit übertragen werden, so ist d Menge anzugeben und, falls es sich nicht um Gerste eigen, Ernte hagelt, der Einstaickspreis nachzmveisen. Soll Gerste eigene

Mälzungsloh,: als 05 Mark für die Tonne Malz'in Ansatz

ormgen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus- und Turcl)fnhr von Roh­stoffen. die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenstii,ü>en des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelange,: usw., bringe ich nach­stehendes zur öffentlichen Kenntnis:

Es wird verboten die Ausfuhr und Turchsuhr von:

Mützenschirmen aller Art,

Wildleder (Elch-, Hirsch-, Reh- und Wildschioeinsleder).

Berlin, de:: 10. April 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung

betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum.

Bon: 8. April 1916.

Aus Grund des 8 5 der Verordnung bettessend die private Sch»vefelwirtscl>aft, von: 13. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 761) :vird folgendes bestimmt:

8 1. Der Preis für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sätze nicht übersteigen:

3) Gloversäure: 330 Mark für 1000 Kilogramm Schweselinhvlt im Erzeugnis, abzüglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Er­zeugnis in abgelieserter Beschaffenheit; b)-helle Kämmersänre. sowie höhergrädige Säure und OleunO 470 Mark für 1000 Kilogramm Schweselinhalt im Erzeuge nis, abzüglich 45 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieserter Beschaffenheit.

Diese Preise gelten für verpackte Ware frei Bahnstation der Er­zeugungsstelle und schließen die nach der Verordnung, betr. die private. Schtvefelwirtichrft, vom 13. November 1915, zu entrich­tende Umlage ein.