Ausgabe 
18.4.1916
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Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für besondere An- wendungssälle, wie chemische Analhsen, wegen ihrer besondere Be­schaffenheit im Frieden gegenüber den für Helle Kammersäure friedensüblichen Preisen mit Preisaufschlägen belegt waren, dürfen die friedcnsüblichen Aufschläge auf die im! Msatz 1 unter b ver­zeichn eten Preise berechnet werden.

§ 2 Tiefe Anordnung tritt mit dem 15. April 1916 in Kraft.

Berlin, den 6. April 1916.

Ter Reichskanzler.

Jur Aufträge: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf unsere in Nr. 82 derDarmftädtcr Zeitung" vom 6. April 1916 (Beilage) *) erlassene Bekanntmachung machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Vorräte an Schinken »mter Rauchfleisch und die Vorräte an luftgetrockneter Wurst unter geräucherter Wurst mit anzuzeigen sind. Selbstver- stäirdlich sind auch solche Vorräte an Fleisch und Wurst mit aus­zunehmen, die zum Räuchern bestimmt, aber noch nicht im Rauch­fang aufgehängt sind.

T ärmst a dt, den 12. April 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

*} siehe Kreisblatt Nr. 32, Bekanntmachung vom 10. April 1916.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach Bundesratsbeschluß sollen am 26. April ds. Js. die Kartoffelvorräte erneut, ferner die Erzeugnisse der Kartofseltrocknerei und der Kartoffel st ärkefa- b r i k a t i o n sestgefteklt werden. Die Durchführung der Zahlung innerhalb des Grobherzogtums ist durch Verfügung Großh. Mini­steriums des Innern der Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik übertragen worden.

Außer den Kartoffclvorräten (Speisekartoffeln, Kartoffeln zu Saat-, Futter- und gewerblichen Zwecken) soll auch noch sestgestellt werden, wieviel Saatgut für die eigene Bestellung bestimmt ist, wieviel für eigene Brennerei und wieviel für eigene Trocknerei erforderlich ist. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sind k^uptsäch- lich: Kartoffelschnitzet, Kartoffelslocken, Kartoffelwalzmehl, Kartoffel- scheiben, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemeht usw.

A n z e i g e p f l i ch t i g ist, wer mit Beginn des 26. April 1916 Vorräte der genannten Arten in Getvahrsam hat. Sie sind in dem­jenigen Bezirk anzuzeigen, in welchem sie lagern. Es kommen also in Betracht: Haushaltungen, Anstalten aller Art. Landwirte, Händ­ler, genrerbliche Betriebe usw.; für die Aufnahme der Kartofseltrock- nungs-Erzcugnisse insbesondere folgende Betriebe bezw. Personen j Bäckereien, Konditoreien, Teigwarenfabriken, Händler, Hefefabri­ken, Biehhalter (als Bescher dieser Erzeugnisse zu Futterzwecken) usw.

Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.

Vorräte, die in f r e m d e n Speichern, Schiffsräumen und dergk. aufbewahrt sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzuzei­gen, rvenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzte­res nicht der Fall, so sind die Vorräte vom Verwalter der Lager- Eune anznzeigen. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 26. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang bei der Großh. Bürgermeisterei' anzuzeigen.

Ausgeschlossen von der 'Erhebung sind Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalte bestimmt sind, wenn sie an Kar- tofteln im ganzen 2 0 Pfund und an Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei und Kartossekstärkefabrikation im ganzen 5 Pfund nicht ubersteigen.

Die Anzeigcpflicht erstreckt sich nicht aus Vorräte, die im Eigentum des Reiches, eines Bundesstaates oder einer Heeresver­waltung stehen.

Die Er-lnbung erfolgt g e m e i n d e w e i s e unter Leitung der Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister). Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht ge­leistet.

Die Zähillisten und Gemeindebogen wird Ihnen die Großh. Zentralstelle für die Laiidesstatistik in der voraussichtlich nötigen Anzahl unmittelbar zusenden. Diejenigeii Bürgermeiste­reien, die bis zum 21. April ds. Js. nicht im Be- fitze d er Z ä hl Pa Piere sind, wollen sich entweder mittelst Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden ioie folgt:Landesstatistik Darmstadt, Zollpapiere noch nicht eingetroffen. Bürgermeisterei NN."

Auf ^em Gemeindebogen ist eine Anweisung aufgedruckt, aus der Sie ersehen, wie die Erhebung im ein'.elnen: durchzuführen ist. Damit dies richtig geschieht, wollen Sie sich mit den Bestim­mungen genau rertrant machen und die Zähler belehren. Anfragen

bezüglich der Zahlung fiitb an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten.

Der zur Angabe verpflichtete Haushaltungsvorftand, Betriebsl- inhaber usw. hat seinen Kartoffelvorrat möglichst genau zii schätzen. Ein Abwiegen wird nicht verlangt.

Die aus gefüllten Zätzlkisten unddie Urschrif­ten der Gemeindebogen sind spätestens am 29. April 1916 an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt abzusenden. Der T e r nt i n m u ß unbedingt eingehalten werden. Von den Zähllisten haben Sie keine Abschrift zu nrachen. Dagegen ist eine Abschrift des Gemcindebogens für die Bürgermeisterciakten. anzusertigen.

Tie Großh. Bürgermeisterei oder die von ihr beauftragten Be- amten^ sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben, Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Ausbetvahruugsorte, wo Vorräte zu vernluten sind, zu untersuchen und die Bücher oes Anzeigepflichti­gen einzusehen.

Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil für denk Staate verfallen erklärt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordirung der Erhebung ans ortsübliche Weise bekannt zu machen und die erforder­lichen Maßnahmen zur gewissenhaften Dirrchführung der Erhebung alsbald zu treffen.

Die Bevölkerung ist aufzusordern, die Ausnahme dadurch zu er­leichtern, daß sie ihre Vorräte an Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartofseltrocknerei und Kartosselstärkesabrikation gervisfentzaft recht­zeitig seststellt. Nur dadurch ist es möglich, daß den Zählern am Ausnahmelag unverzüglich richtige Angaben gemacht werden kön­nen, was im beiderseitigen Interesse liegt.

Gießen, den 15. April 1916.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

I. B.: L a n g e r m a n n.

B e tr.: Ausstände an Gefällen von Holz-, Pacht-, Gras- tmb Pferchgeldern für 1915.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen der umgehenden Vorlage der noch rückstän­digen Mahn- und Pfändungsbefehle oder der Erstattung vo» Fehlberichten späte st ens innerhalb 14 Tagen» entgegen.

Gießen, den 10. April 1916.

Gwßherzoglickes Kreisamt Gießen.

I. B.: H e m m er de.

Bekanntmachung.

Betr.: Ten 9(usschilag und die Erhebung der Beiträge der Breh- besitzer zur Entschädigung für Viehverluste.

Auf Grund der Art. 10 bis 13 des Ausführungsgesetzes zum Reichsviehseuchengesetz und der Art. 6 und 7 des Gesetzes ilber- die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gestrllenes Rind­vieh vom 29. April 1912 hat Großh. Ministerium des Innern durch Verfügung vom 3. April 1916 zu Nr. M. d. I. II 1364 in Ausführung des § 16 Ads. 1 bis 4 der Ausführungsan^ Weisung zu beiden Gesetzen vom 30. Llpril 1912 das Nachstehende bestimmt:

1. Für Rindvieh ist zur Tcckumg der Ausgaben nach Art. 10 des Aussührungsgesetzes vom 29. April 1912 ftir das abgeluuseue Rechnungsjahr 1915 ein Beitrag von 15 Pf. für ein Stück Rind­vieh mit eingetretenem Zahnwechscl rmd von 5 Pf. für ein Stück Rindvieh ohne Zahnwechsel zu erheben.

2. Für Pferde ist für das abgetanfene Rechnungsjahr kein Beitrag zu erheben.

3. Tie Hebgebühr für Pereinnahmung und Ablieferung der Beiträge wird auf 6 Pont Hundert festgesetzt.

Außerdem erhalten die Erheber nach § 16 Abs. 3 der Aus- fuhrrmgsanweisung §ür die bei der Erhebung der Beiträge vvr- genommene Neuaufnahme der Viehbestände 6 vom Hundert der vereinnahmten Beträge.

Gießen, den 15. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: H e m m erd e.

Bekanntmachung.

Betr.; ^Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg.

In Dortelweil im Kreise Friedberg ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen.

Gießen, den 15. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt. Gießen.

I. B.; H e m m e r de.

Rotationsdruck der Brühl'jchen Uuiv.-Buch-- und Steindruckerei. R. Lauge, Gießen.