Ausgabe 
20.4.1916
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Ureisblatt tat Kreis Gießen

Nr. 37 20. April ,0,6

Bekanntmachung

tt&er dis Preisbeschränkungen bei Verkäufen von MeV-, Wirk- imd Strickwaren. Vom 30. März 1916.

'Ter Bundesvat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes rats zu wirtschaftlichen Vdaßn ahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

I 1. Web-, Wirk- und Strickwaren dürfen- zu keinem höheren Preise verkauft werden als dem, den der Verkäufer bei Gegenstän­den und Verkäufen gleicher loder ähnlicher jArt ^innerhalb der Kriegs- zeit vor dem 1. Februar 1916 zuletzt nachweislich erzielt oder als Verkaufspreis festgesetzt hat. Fehlt es an einem solchen Preise oder sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen Ge­winns höher als dieser Preis, so sind die Gestehungskosten zuzüg­lich Unkosten Und angemessenen Gewinns maßgebend.'

Tiefe Vorschriften finden Anwendung aus Web-, Wirk- und Strickwaren, gleicljgültig aus welchen Spinnstoffen sie hergestellt sind, sowie auf die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse. Sie gelten nicht für Gegenstände dieser Art, soweit sie auf Grund der Be­kanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) nebst den Erweiterungs­bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) Und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) beschlag­nahmt sind und Preisbeschränkungen unterliegen.

8 2. Der Käufer kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenze des 8 1 Abs. 1 überschreitet oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unangemessen hoch ist, binnen zwei Wochen nach Llbschluß des Kaufvertrages Feststellung des Preises durch ein Schedsgeeicht beantragen.

Das Schiedsgericht setzt unter Ausschluß des Rechtsweges den angemessenen Preis fest: seine Entscheidung ist endgültig; sie er­folgt gebühren- und stempelfrei.

Ergibt sich der Verbäckst einer strafbaren lleberteueruna durch den Verkäufer, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts der zu­ständigen Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.

8 3. Das Schiedsgericht ist befugt, auf Anrufen der Beteilig­ten vor Abschluß >des Kaufvertrags bei der Ermittelung des ange­messenen Preises mitzuwirken.

8 4. Der Reichskanzler erläßt die näheren Besttmmungen über die Errichtung, Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schieds­gerichts, sowie über das Verfahren, und setzt allgemeine Richt­linien fest, welche die Schiedsgerichte bei ihrer Entscheidung zu

beachten haben. _ . rr .

Er kann Ausnahmen von der Vorschrift des 8 1 Ab). 1 zulassen. 8 5. Diese Verordnung ttitt mit dem 1. April 1916 in Kraft. Tie Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts (8 2 Abs. 1) läuft nicht vor dem 1. Mai 1916 ab. Der Reichskanzler bestimnlt den Zeit­punkt des Außerkrafttretens der Verordnung.

Berlin, den 30. März 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Aussührungsbesttmmuugen

über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren von: 30. März 1916

«Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu errichteirden Schiedsgerichte.

Vom 30. März 1916.

8 1. Bei jeder amtlichen Handelsvertretung wird für ihren Bezirk ein Sckstedsgerickst gebildet. In Bezirken, in denen mehrere Vertretungen des Handels vorhanden sind, bestimmt die Landes­zentralbehörde, bei welcher von ihnen das Schiedsgericht zu bilden Ist. Die Landcszentralbehörde kann bestimmen, daß für die Bezirke mehrerer Handelsvertretungen nur ein Schiedsgericht gebildet wird.

Orte, die zu keinem Handelsvertretungsbezirk gehören, werden nach näherer Bestimmung der LandeszentralbeHörde beut Schieds­gericht der nächsten Handelsvertretung Lugewiesen.

Soweit Bundesstaaten amtliche Handelsvertretungen nicht haben, bestimmt die Landeszentralbchörde die amtlichen Stellen, bei denen das Schiedsgericht gebildet wird, sowie den Bezirk des Schiedsgerichts. ^ ..

§ 2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte VenvaltungsbcHörde, die Beisitzer, soweit sie ge­werblichen Kreisen angehören, durch die Handelsverttetung, im übrigen durch den Vorsitze,rden des Schiedsgerichts ernannt. Tie Handelsvertretung bestellt einen oder mehrere Schriftführer.

Tie Mitglieder und «Schriftführer sind vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Füh­rung ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegen­heit verpflichtet. Die Verpflichtung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere V e rw a l t u u a s b e b ö r d e, die Verpflichtung der

übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den Vorsitzenden des «Schiedsgerichts.

In den Fällen des 8 1 Abs. 3 finden diese Bestimmungen ent­sprechende Anwendung.

8 3. Das «Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.

Sind Handtverker bei dein Verfahren beteiligt, so sollen min­destens zwei Beisitzer Handwerkerkreisen entnommen werden. Die Ernennung dieser Beisitzer erfolgt im Benehmen mit der Hand­werkskammer.

Zwei Beisitzer sollen Käuferkreis-en angrhören.

8 4. Zuständig ist das «Schiedsgericht des Bezirkes, in dem der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In Ermange­lung eines solchen ist der allgemeine Gerichtsstand des Käufers maßgebend. .

8 5. Ter Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schrift­lich oder zu Protokoll des «Schriftführers deS Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden: Sn* Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweis urkunden, ' ^ ' Bcrtragsurkun-

den und Briefe, beifügen.

8 6. Das «Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht- öffentlick)>er Sitzung. Ter Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten stattfindet.

Tie Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Verhandlungen beizuirohneu. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen.

Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertrags­parteien. Der Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, als Beteiligte zulassen.

>8 7. Tie Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden.

Tie Laduiig erfolgt durch emgesch"' "nd, wenn

der Wohnort deS Beteiligten nicht bet'a ..c* schriftliche

Verständigung mit ihm während des Krieges erschwert oder zeit­raubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kaim eine andere Art der Ladung'anordnen.

Tie Beteiligten können sich in der uründlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen: sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und ent­schieden.

8 8. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binneir einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Anfilärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeugen zu stellen.

Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sackte ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweis­mittel entscheiden.

8 9. Das «Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen.

Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverstäirdigenbetveises finden die Vorsckiriften der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Annundnng, daß eine Vereidigung durch das Schiedsgericht nicht stattfindet. Die Zeugen rmd Sachverständigen erhalten Gebüluen nach Mastgabe der Gebührenordnung fiir Zeugen und Sachver­ständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 6Ö9; 1914 S. 214).

8 10. Tie Befugnisse aus den 88 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vorsitzenden zu.

8 11. Zu den Verhandlungen wird ein «Schriftfiihrer zn-

zezogen.

Ueber die Verhandlungen nnrd eine Niederschrift ausgenommen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen «st. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen itub der Beteiligten, sowie das Er­gebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Be­teiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt iverdcn.

8 12. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. ^,

8 13. Tie Beschlüsse (8 12) sind von dem Schrrftfiihrer aus­zufertigen: er bescheinigt die Uebereinstiinmnng mit der Urschrift.

Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der im 8 7 Ms. 2 vorgeschriebenen Weise mitzitteilen. , t

§ 14. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel incht erhoben.

Das «Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen deS Verfahrens zu tragen Ijkit, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Tic Beitreibung erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nach den